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	<title>Zivilrecht Archive | Anwalt Ulm</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berger &#38; Faoual</description>
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		<title>Reise, Ferienwohnung, Reiserücktrittsversicherung</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/reise-ferienwohnung-reiseruecktrittsversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2019 11:48:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ferienwohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Reise]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserücktrittsversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Immer wieder Ärger  vor Urlaubsreisen. Oftmals übernehmen die Rücktrittsversicherung die Stornokosten nicht. Auch in diesem Fall können Verbraucher  unter gewissen Voraussetzungen durch eine Reiserücktrittsversicherung geschützt sein. Dies gilt auch bei Buchungen von Ferienwohnungen. Der 4. Senat des Bundesgerichtshofes entschied am 14.06.2017 (AZ IV ZR 161/16), dass die Buchung einer Ferienwohnung gleichermaßen als Reise zu qualifizieren [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder Ärger  vor Urlaubsreisen. Oftmals übernehmen die Rücktrittsversicherung die Stornokosten nicht. Auch in diesem Fall können Verbraucher  unter gewissen Voraussetzungen durch eine Reiserücktrittsversicherung geschützt sein. Dies gilt auch bei Buchungen von Ferienwohnungen.</p>
<p>Der 4. Senat des Bundesgerichtshofes entschied am 14.06.2017 (AZ IV ZR 161/16), dass die Buchung einer Ferienwohnung gleichermaßen als Reise zu qualifizieren ist im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung, wenn der Versicherungsgeber unklare AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu Grunde legt.</p>
<h2></h2>
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			</item>
		<item>
		<title>Reisemangel, Pauschalreise, Urlaubsreise</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/reisemangel-pauschalreise-urlaubsreise/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 May 2018 07:19:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof erließ ein erneutes Urteil zur Pauschalreise, insbesondere zur Obliegenheit des Reisenden einen Reisemangel  anzuzeigen, im Falle des fehlenden Hinweises durch den Reiseveranstalter. Mit seinem Urteil vom 21.02.2017 (AZ X ZR 49/16) führte der 10. Senat des BGH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 12.06.2007 (AZ V ZR 87/06) fort, wonach bei fehlendem Hinweis [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Der Bundesgerichtshof erließ ein erneutes Urteil zur Pauschalreise, insbesondere zur Obliegenheit des Reisenden einen Reisemangel  anzuzeigen, im Falle des fehlenden Hinweises durch den Reiseveranstalter.</div>
<p><span id="more-384"></span></p>
<div class="itemFullText">Mit seinem Urteil vom 21.02.2017 (AZ X ZR 49/16) führte der 10. Senat des BGH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 12.06.2007 (AZ V ZR 87/06) fort, wonach bei fehlendem Hinweis des Reiseveranstalters im Rahmen einer Pauschalreise in Bezug auf die Obliegenheit des Reisenden einen Reisemangel anzuzeigen, vermutet wird, dass die Mangelanzeige durch den Reisenden nicht schuldhaft versäumt wurde.  Den Reisenden treffen damit keine nachteiligen Kosequenzen.</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/anspruch-des-verkaeufers-auf-schadensersatz-nach-einem-unberechtigten-mangelbeseitigungsverlangen-des-kaeufers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Faoual]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 07:41:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[unberechtigte Mangelbeseitigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen.</p>
</div>
<p><span id="more-262"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim einbaute. Nach Störungsmeldungen des Altenheims überprüfte ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Die Beklagte vermutete einen Mangel der Anlage und forderte die Klägerin auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker der Klägerin die Störung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine &#8211; von der Beklagten vorzunehmende &#8211; Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz der dafür angefallenen Lohn- und Fahrtkosten ihres Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 773,95 € stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, kommt es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an.</p>
<p>Danach ist eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten Unternehmens zu bejahen. Entweder hat die Beklagte selbst die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut, weil sie eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt hat oder ihr Mitarbeiter hat bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat.</p>
<p>Urteil vom 23. Januar 2008 &#8211; VIII ZR 246/06</p>
<p>AG Peine &#8211; Urteil vom 12. April 2006 &#8211; 18 C 370/04<br />
LG Hildesheim &#8211; Urteil vom 11. August 2006 &#8211; 7 S 136/06<br />
Karlsruhe, den 23. Januar 2008<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftung eines Internetforumbetreibers für ehrverletzende Inhalte</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/haftung-eines-internetforumbetreibers-fuer-ehrverletzende-inhalte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Faoual]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 07:39:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym (&#8222;Nickname&#8220;) in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.</p>
</div>
<p><span id="more-260"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.</p>
<p>Urteil vom 27. März 2007 &#8211; VI ZR 101/06</p>
<p>LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 &#8211; 12 O 440/04 ./.<br />
OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 &#8211; I-15 U 180/05<br />
Karlsruhe, den 27. März 2007,<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshof</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/haftung-eines-internetforumbetreibers-fuer-ehrverletzende-inhalte/">Haftung eines Internetforumbetreibers für ehrverletzende Inhalte</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
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