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	<title>Ausbildungsunterhalt Archive | Anwalt Ulm</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berger &#38; Faoual</description>
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		<title>Kindesunterhalt &#8211;  Ausbildungsunterhalt &#8211; Wann wird dieser Anspruch begrenzt?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Jun 2021 09:44:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung vom 03.05.2017-XII ZB 415/16 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt tatsächlichen Grenzen unterliegt. Der Unterhalt eines Kindes umfasst die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Dabei schuldet das Kind einen einheitlichen Ausbildungsgang, welche der Begabung, den Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes am besten entspricht. Zusätzlich gewahrt werden, müssen [&#8230;]</p>
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<p>In seiner Entscheidung vom 03.05.2017-XII ZB 415/16 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt tatsächlichen Grenzen unterliegt.</p>
<p>Der Unterhalt eines Kindes umfasst die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Dabei schuldet das Kind einen einheitlichen Ausbildungsgang, welche der Begabung, den Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes am besten entspricht. Zusätzlich gewahrt werden, müssen die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.</p>
<p>Demnach kann ein einheitlicher Ausbildungsgang auch dann gegeben sein, wenn das Kind zunächst nach Erlangung des Abiturs eine Lehre absolviert und erst danach ein Studium beginnt. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie eine sinnvolle Ergänzung der beiden Ausbildungsinhalte.</p>
<p>Eine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Verpflichtung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.</p>
<p>Unter Berücksichtigung aller Umstände muss den Eltern die Leistung von der Zahlung von Unterhalt noch zumutbar sein. Es hängt also auch davon ab, inwieweit die Eltern damit rechnen müssen, zu Unterhaltszahlungen verpflichtet zu werden. Hiernach ist jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Die Verpflichtung zur Zahlung wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter das Kind bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium sowie die Umstände des Einzelfalls.</p>
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		<title>Ausbildungsunterhalt, Kindesunterhalt, Berufsausbildung, Studium, Abitur-Lehre-Studium</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/ausbildungsunterhalt-kindesunterhalt-berufsausbildung-studium-abitur-lehre-studium/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Aug 2018 08:41:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Abitur-Lehre-Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Jahre 2017 folgten zwei weitere Urteile zur Thematik Ausbildungsunterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit der Problematik Abitur-Lehre-Studium. Mit Beschlüssen vom 08.03.2017 und vom 03.05.2017 bestätigte der BGH (AZ XII ZB 192/16 und XII ZB 415/16) seine gefestigte Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04), wonach auch im Falle eines sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Falles ein Anspruch auf [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Im Jahre 2017 folgten zwei weitere Urteile zur Thematik Ausbildungsunterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit der Problematik Abitur-Lehre-Studium.</div>
<p><span id="more-421"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Mit Beschlüssen vom 08.03.2017 und vom 03.05.2017 bestätigte der BGH (AZ XII ZB 192/16 und XII ZB 415/16) seine gefestigte Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04), wonach auch im Falle eines sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Falles ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt des Kindes besteht. Ein einheitlicher Ausbildungsgang kann demzufolge auch dann gegeben sein, wenn das Kind nach Erlangung der Hochschulreife eine praktische Berufsausbildung absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt. Voraussetzung für die Gewährung des Unterhalts ist es sodann, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium besteht und insbesondere das Studium die Berufsausbildung sinnvoll ergänzt.</p>
</div>
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