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	<title>Frank Berger, Autor bei Anwalt Ulm</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berger &#38; Faoual</description>
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		<title>Neue Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin – Anfragebeschluss des 2. Strafsenats an die übrigen Strafsenate</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Frank Berger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 17:38:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Grenzwert]]></category>
		<category><![CDATA[nicht geringe Menge]]></category>
		<category><![CDATA[Rauschgift Einfuhr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Angeklagten, einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staatsangehörigen, der seit 1998 – zuletzt illegal und unter verschiedenen falschen Namen – in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Angeklagten, einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staatsangehörigen, der seit 1998 – zuletzt illegal und unter verschiedenen falschen Namen – in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem die Einziehung von knapp 22 g sichergestellten Rauschgifts angeordnet.<span id="more-179"></span></p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte im Jahr 2006 in fünf Fällen von philippinischen Kontaktleuten jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid, das er zum kleineren Teil selbst konsumierte, zum überwiegenden Teil jedoch gewinnbringend weiterverkaufte. Das Rauschgift, das in der Szene unter den Namen &#8222;Crystal-Speed&#8220;, &#8222;Ice&#8220; oder &#8222;Shabu&#8220; geläufig ist, wurde jeweils versteckt in Bücherattrappen über verschiedene Kurierdienste auf dem Luftweg nach Deutschland verbracht.</p>
<p>Das Landgericht hat sachverständig beraten den Grenzwert für die nicht geringe Menge Metamfetamin mit 5 g Metamfetaminhydrochlorid angenommen und deshalb den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es ist hierbei bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, der durch zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2001 die Grenze bei 30 g Metamfetaminbase oder 35 g Metamfetaminhydrochlorid gezogen hatte.</p>
<p>Der Senat hat in der Hauptverhandlung vom heutigen Tag zwei toxikologische Sachverständige zu Fragen der Wirkung und Gefährlichkeit von Metamfetamin angehört. Unter Berücksichtigung der hierbei gewonnenen Ergebnisse beabsichtigt der Senat, den Grenzwert für eine nicht geringe Menge Metamfetamin auf 5 g Metamfetaminbase oder umgerechnet ca. 6 g Metamfetaminhydrochlorid festzulegen. Der Bundesgerichtshof hatte sich bei seiner 2001 erfolgten Grenzziehung an der Wirkstoffgrenze für andere Amfetaminderivate orientiert und dies damit begründet, es erscheine im Hinblick auf die Wirkungsähnlichkeiten sinnvoll, für derartige sog. Designerdrogen einheitliche Grenzwerte festzusetzen. Nach der Anhörung der Sachverständigen hält der Senat eine Gleichstellung von Metamfetamin mit anderen Amfetaminderivaten dagegen nicht für sachgerecht. Von einer vergleichbaren Wirkung ist nicht auszugehen; vielmehr entsprechen Wirkung und Gefährlichkeit von Metamfetamin eher derjenigen der Kokainzubereitung &#8222;Crack&#8220;.</p>
<p>Zur Bestimmung der nicht geringen Menge geht der Senat von einer durchschnittlichen, für nicht gewohnte Konsumenten an der Grenze zu einer gesundheitsgefährdenden Dosis liegenden Konsumeinheit von 25 mg Metamfetaminbase aus. Unter Berücksichtigung einer Maßzahl von 200 Konsumeinheiten folgt hieraus der Grenzwert von 5 g Metamfetaminbase, was gerundet 6 g Metamfetaminhydrochlorid entspricht.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, bei den anderen Strafsenaten anzufragen, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu dem Grenzwert der nicht geringen Menge bei Metamfetamin festhalten.</p>
<p>Urteil vom 11. September 2008 &#8211; III ZR 212/07</p>
<p>Beschluss vom 6. August 2008 &#8211; 2 StR 86/08<br />
Landgericht Frankfurt (Main) – Urteil vom 24. August<br />
2007 – 5/30 KLs 5141/5102 Js 236293/06 AGr (3/07)<br />
Karlsruhe, den 6. August 2008<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<item>
		<title>Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig ohne Veränderung des Mietspiegels</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/mieterhoehung-zur-ortsueblichen-vergleichsmiete-zulaessig-ohne-veraenderung-des-mietspiegels/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Frank Berger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 09:23:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergleichsmiete]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemäß §§ 558 ff. BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch des Vermieters ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Gemäß §§ 558 ff. BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch des Vermieters ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss nicht erhöht hat.</p>
</div>
<p><span id="more-244"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>In dem der heutigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall vereinbarten die Parteien im Mietvertrag vom 19. August 2004 eine Miete von 4 €/m². Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich zu dieser Zeit auf 4,60 €/m². Mit Schreiben vom 26. September 2005 verlangte die Klägerin &#8211; bei unveränderter ortsüblicher Vergleichsmiete &#8211; Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 4,26 €/m² ab dem 1. Dezember 2005. Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen. Auf deren Berufung hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben.Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Mieter zurückgewiesen. Nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung setzt ein Mieterhöhungsverlangen nicht voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss erhöht hat. Das Vergleichsmietensystem soll es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Das trifft auch auf denjenigen Vermieter zu, der bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete vereinbart hat.</p>
<p>Der Mieter muss im Gegenteil von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst wird, sofern die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, die eine Mieterhöhung ausschließt. Den Interessen des Mieters wird insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15-monatige Wartezeit und die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) Rechnung getragen.</p>
<p>Urteil vom 20. Juni 2007 &#8211; VIII ZR 303/06<br />
AG Halle-Saalkreis &#8211; Urteil vom 28. April 2006 &#8211; 92 C 840/06 ./.<br />
LG Halle &#8211; Urteil vom 25. Oktober 2006 &#8211; 2 S 137/06<br />
Karlsruhe, den 20. Juni 2007 , Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Verurteilung wegen Fahrerflucht nur bei Bemerken des Unfalls möglich</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/verurteilung-wegen-fahrerflucht-nur-bei-bemerken-des-unfalls-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Frank Berger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 07:30:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben. Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich zwar [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben. Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Letztere Tatbestandsalternative betrifft zum Beispiel den Fall, dass der Unfallbeteiligte eine verletzte Person ins Krankenhaus bringt.</p>
</div>
<p><span id="more-251"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Herford wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Er hatte mit seinem Auto bei verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt, wodurch an dem überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden. Als der Beschwerdeführer auf das Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, machte ihn der Geschädigte dort auf den Unfall aufmerksam. Der Beschwerdeführer bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Da dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, das schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach Auffassung des Amtsgerichts eine Verurteilung nach § 142 Abs. 1 StGB aus.Das Gericht sah aber die Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erfüllt an, da das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort – also das Entfernen in Unkenntnis des Unfalls – dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei und der Beschwerdeführer die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht habe. Mit dieser Rechtsauffassung folgte das Gericht einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.</p>
<p>Die gegen die Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Erstreckung der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle, in denen sich der Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt (&#8222;unvorsätzliches Entfernen&#8220;), gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Das strafrechtliche Analogieverbot schließt jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Der Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die auch das unvorsätzliche – und nicht nur das berechtigte oder entschuldigte – Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des möglichen Wortsinns der Begriffe &#8222;berechtigt oder entschuldigt&#8220; entgegen.</p>
<p>Diese beiden gesetzlichen Begriffe kennzeichnen einen Sachverhalt, der an den in § 142 Abs. 1 StGB beschriebenen anschließt: Wer sich als Unfallbeteiligter an einem Unfallort befindet und also die erforderlichen Feststellungen ermöglichen muss, darf sich unter bestimmten, durch die Begriffe &#8222;berechtigt oder entschuldigt&#8220; näher gekennzeichneten Voraussetzungen entfernen; er muss dann aber die Feststellungen nachträglich ermöglichen. Über diesen Sinngehalt geht das unvorsätzliche Sich- Entfernt-Haben hinaus. Wer sich &#8222;berechtigt oder entschuldigt&#8220; vom Unfallort entfernt, handelt unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tut.</p>
<p>Dieses Ergebnis wird durch historische Auslegungsgesichtspunkte gestützt. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, &#8222;auch nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen, wenn sich ein Beteiligter ausnahmsweise vom Unfallort entfernen durfte&#8220;. Der Gesetzgeber begründete dies damit, dass von dem Unfallbeteiligten &#8222;ein gewisses Maß an Mitwirkung gefordert werden&#8220; könne, wenn ihm die Rechtsordnung das Sich-Entfernen ermögliche. Eine ausdrückliche und ausnahmsweise Erlaubnis, sich zu entfernen, verträgt sich nicht mit einer Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die jegliches straflose Sich-Entfernt-Haben unter die Norm fasst.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle &#8211;<br />
Pressemitteilung Nr. 35/2007 vom 30. März 2007<br />
Zum Beschluss vom 19. März 2007 – 2 BvR 2273/06 –</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig ohne Veränderung des Mietspiegels</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/mieterhoehung-zur-ortsueblichen-vergleichsmiete-zulaessig-ohne-veraenderung-des-mietspiegels-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Frank Berger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 07:28:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergleichsmiete]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemäß §§ 558 ff. BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch des Vermieters ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Gemäß §§ 558 ff. BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch des Vermieters ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss nicht erhöht hat.</p>
</div>
<p><span id="more-249"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>In dem der heutigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall vereinbarten die Parteien im Mietvertrag vom 19. August 2004 eine Miete von 4 €/m². Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich zu dieser Zeit auf 4,60 €/m². Mit Schreiben vom 26. September 2005 verlangte die Klägerin &#8211; bei unveränderter ortsüblicher Vergleichsmiete &#8211; Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 4,26 €/m² ab dem 1. Dezember 2005. Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen. Auf deren Berufung hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben.Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Mieter zurückgewiesen. Nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung setzt ein Mieterhöhungsverlangen nicht voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss erhöht hat. Das Vergleichsmietensystem soll es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Das trifft auch auf denjenigen Vermieter zu, der bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete vereinbart hat.</p>
<p>Der Mieter muss im Gegenteil von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst wird, sofern die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, die eine Mieterhöhung ausschließt. Den Interessen des Mieters wird insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15-monatige Wartezeit und die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) Rechnung getragen.</p>
<p>Urteil vom 20. Juni 2007 &#8211; VIII ZR 303/06<br />
AG Halle-Saalkreis &#8211; Urteil vom 28. April 2006 &#8211; 92 C 840/06 ./.<br />
LG Halle &#8211; Urteil vom 25. Oktober 2006 &#8211; 2 S 137/06<br />
Karlsruhe, den 20. Juni 2007 , Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Haftung des Anschlussinhabers bei Überlassung des Internetanschlusses an volljährige Familienmitglieder</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/keine-haftung-des-anschlussinhabers-bei-ueberlassung-des-internetanschlusses-an-volljaehrige-familienmitglieder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Frank Berger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 07:18:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Tauschbörsen oder sonstige Rechtsverletzungen führten in der Regel zu einer Haftung des Anschlussinhabers. Dies vor allem im Hinblick auf die Verwendung eines ungesicherten Internetzugangs durch außenstehende Dritte. Stellt der Anschlussinhaber aber einem Familienmitglied seinen Internetanschluss zur Verfügung, verhält sich das Ganze anders, da die Überlassung an ein Familienmitglied auf familiärer Verbundenheit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Tauschbörsen oder sonstige Rechtsverletzungen führten in der Regel zu einer Haftung des Anschlussinhabers. Dies vor allem im Hinblick auf die Verwendung eines ungesicherten Internetzugangs durch außenstehende Dritte. Stellt der Anschlussinhaber aber einem Familienmitglied seinen Internetanschluss zur Verfügung, verhält sich das Ganze anders, da die Überlassung an ein Familienmitglied auf familiärer Verbundenheit beruht.</div>
<p><span id="more-240"></span></p>
<div class="itemFullText">Nach dem Urteil des BGH vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12 – „BearShare“) besteht in Fällen der Überlassung des Internetanschlusses an volljährige Angehörige grundsätzlich keine Haftung des Anschlussinhabers als Störer auf Unterlassung, da das volljährige Familienmitglied für seine Handlungen selbst verantwortlich ist. Liegen aber konkrete Anhaltspunkte vor, die auf einen Missbrauch durch das Familienmitglied hinweisen, muss der Anschlussinhaber zur Verhinderung von Rechtsverletzungen konkrete Maßnahmen treffen. Eine generelle Pflicht zur Belehrung volljähriger Familienmitglieder über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet sowie deren Verbot besteht nicht. Dies beruht darauf, dass bei der Verletzung absoluter Rechte nur als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten kann als Beitrag genügen, sofern der als Störer in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Verletzungshandlung hatte (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 mwN). Dabei sieht die Rechtsprechung, zur Vermeidung einer Störerhaftung über Gebühr, die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Anschlussinhabers an. Der Umfang der zumutbarer Verhaltenspflichten richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Anschlussinhabers sowie mit Blick auf die Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11 mwN). Das LG Hannover hat dies in seiner Entscheidung vom 15.08.2014 (Az. 18 S 13/14) weiter ausgeführt. Danach kann der Anschlussinhaber nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn er substantiiert vorträgt, dass ein Familienmitglied die Rechtsverletzung begangen haben kann. Der Anschlussinhaber hat nach Ansicht des LG Hannover keine Pflicht zu umfangreichen Ermittlungen und muss auch keine konkrete Behauptung aufstellen, dass eines seiner Familienmitglieder die Verletzung begangen hat. Der BGH hat in seinem vorgenannten Urteil dem Anschlussinhaber keine generalisierte Pflicht auferlegt, konkrete Nachforschungen über eine angebliche Urheberrechtsverletzung eines Familienmitglieds anzustellen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Rechtsgedanken der besonderen Verbundenheit innerhalb der Familie. Zur Darlegungslast des Anschlussinhabers gehört unter anderem in solchen Fällen aber auch der Nachweis, dass sich eine Datei mit dem in Rede stehenden Werk überhaupt nicht auf seinem Rechner befand und weshalb er meint ausschließen zu können, dass die streitgegenständliche Datei im fraglichen Zeitraum von seinem Rechner aus öffentlich zugänglich gemacht worden ist und dass er nicht Teilnehmer an Tauschbörsen ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015 – 5 W 47/13). Der BGH hat in seinem Urteil aber klargestellt, dass diese Grundsätze nicht bei der Überlassung des Internetanschlusses von einem Ehepartner an den anderen gelten (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12). Bei minderjährigen Familienangehörigen lässt der BGH es grds. für die Einhaltung der Aufsichtspflicht genügen, wenn Eltern eines normal entwickelten Kindes, das ihre grundlegenden Ge- und Verbote befolge, wenn die Eltern ihr Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrten und ihm die Teilnahme daran verböten. Eine Pflicht zur Überwachung der Internettätigkeit des Kindes oder eine (teilweise) Versperrung des Zugangs zum Internet bestehe auch hier grds. nicht. Haben die Eltern aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Kind dem Verbot zuwiderhandele, sind sie verpflichtet, derartige Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14).</div>
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		<title>Grenzwerte für synthetische Cannabinoide in Kräutermischungen bei zwei Gramm (JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes) und vier Gramm (JWH-073 und CP 47,497)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Frank Berger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 07:15:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.01.2015 die Grenzwerte für die Annahme einer nicht geringen Menge bei synthetischen Cannabinoiden in Kräutermischungen festgelegt. Konkret ging es um die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497 bzw. CP 47,497-C8-Homologes und JWH-073. Seit dem 22.01.2009 fallen die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497 bzw. CP 47,497-C8-Homologes unter das Betäubungsmittelgesetz. Der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.01.2015 die Grenzwerte für die Annahme einer nicht geringen Menge bei synthetischen Cannabinoiden in Kräutermischungen festgelegt. Konkret ging es um die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497 bzw. CP 47,497-C8-Homologes und JWH-073. Seit dem 22.01.2009 fallen die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497 bzw. CP 47,497-C8-Homologes unter das Betäubungsmittelgesetz.</div>
<p><span id="more-237"></span></p>
<div class="itemFullText">Der Wirkstoff JWH-073 fällt seit dem 22.01.2010 unter das BTMG. Ein Grenzwert für Betäubungsmittel wird in Abhängigkeit von seiner konkreten Wirkungsweise und –intensität festgesetzt. Dabei ist zunächst die Dosis maßgeblich, die äußerst gefährlich oder gar tödlich ist. Bestehen dazu noch keine gesicherten Erkenntnisse, errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss der Droge gewöhnten Konsumenten (BGH, Urteil vom 14.01.2015 – 1 StR 302/13). Das Vielfache richtet sich dabei nach der Gefährlichkeit des Stoffes, das heißt insbesondere nach seinem Potenzial, Abhängigkeiten auszulösen oder sonst die Gesundheit zu schädigen (BGH, Urteil vom 03.12.2008 – 2 StR 86/08). Liegen auch keine Erkenntnisse zum Konsumverhalten vor, scheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen aus (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 – 1 StR 52/07). Nach Anhörung eines Sachverständigen kam der BGH zu dem Ergebnis, die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes beginnt bei zwei Gramm und die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-073 und CP 47,497 bei sechs Gramm.</div>
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		<item>
		<title>Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/umgehung-des-kopierschutzes-von-tontraegern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Frank Berger]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 07:42:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.</p>
</div>
<p><span id="more-264"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das &#8211; verfassungsrechtlich unbedenkliche &#8211; Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2008 (I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen.</p>
<p>Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 1. September 2008 in Kraft und war daher in dem heute entschiedenen Fall noch nicht anwendbar.</p>
<p>Urteil vom 17. Juli 2008 &#8211; I ZR 219/05</p>
<p>AG Köln &#8211; Urteil vom 6. April 2005 &#8211; 113 C 463/04<br />
LG Köln &#8211; Urteil vom 23. November 2005 &#8211; 28 S 6/05<br />
CR 2006, 702 = MMR 2006, 412 = ZUM-RD 2006, 187<br />
Karlsruhe, den 17. Juli 2008<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe</p>
</div>
<div class="itemBottom"></div>
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