Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Tauschbörsen oder sonstige Rechtsverletzungen führten in der Regel zu einer Haftung des Anschlussinhabers. Dies vor allem im Hinblick auf die Verwendung eines ungesicherten Internetzugangs durch außenstehende Dritte. Stellt der Anschlussinhaber aber einem Familienmitglied seinen Internetanschluss zur Verfügung, verhält sich das Ganze anders, da die Überlassung an ein Familienmitglied auf familiärer Verbundenheit beruht.

Nach dem Urteil des BGH vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12 – „BearShare“) besteht in Fällen der Überlassung des Internetanschlusses an volljährige Angehörige grundsätzlich keine Haftung des Anschlussinhabers als Störer auf Unterlassung, da das volljährige Familienmitglied für seine Handlungen selbst verantwortlich ist. Liegen aber konkrete Anhaltspunkte vor, die auf einen Missbrauch durch das Familienmitglied hinweisen, muss der Anschlussinhaber zur Verhinderung von Rechtsverletzungen konkrete Maßnahmen treffen. Eine generelle Pflicht zur Belehrung volljähriger Familienmitglieder über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet sowie deren Verbot besteht nicht. Dies beruht darauf, dass bei der Verletzung absoluter Rechte nur als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten kann als Beitrag genügen, sofern der als Störer in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Verletzungshandlung hatte (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 mwN). Dabei sieht die Rechtsprechung, zur Vermeidung einer Störerhaftung über Gebühr, die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Anschlussinhabers an. Der Umfang der zumutbarer Verhaltenspflichten richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Anschlussinhabers sowie mit Blick auf die Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11 mwN). Das LG Hannover hat dies in seiner Entscheidung vom 15.08.2014 (Az. 18 S 13/14) weiter ausgeführt. Danach kann der Anschlussinhaber nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn er substantiiert vorträgt, dass ein Familienmitglied die Rechtsverletzung begangen haben kann. Der Anschlussinhaber hat nach Ansicht des LG Hannover keine Pflicht zu umfangreichen Ermittlungen und muss auch keine konkrete Behauptung aufstellen, dass eines seiner Familienmitglieder die Verletzung begangen hat. Der BGH hat in seinem vorgenannten Urteil dem Anschlussinhaber keine generalisierte Pflicht auferlegt, konkrete Nachforschungen über eine angebliche Urheberrechtsverletzung eines Familienmitglieds anzustellen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Rechtsgedanken der besonderen Verbundenheit innerhalb der Familie. Zur Darlegungslast des Anschlussinhabers gehört unter anderem in solchen Fällen aber auch der Nachweis, dass sich eine Datei mit dem in Rede stehenden Werk überhaupt nicht auf seinem Rechner befand und weshalb er meint ausschließen zu können, dass die streitgegenständliche Datei im fraglichen Zeitraum von seinem Rechner aus öffentlich zugänglich gemacht worden ist und dass er nicht Teilnehmer an Tauschbörsen ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015 – 5 W 47/13). Der BGH hat in seinem Urteil aber klargestellt, dass diese Grundsätze nicht bei der Überlassung des Internetanschlusses von einem Ehepartner an den anderen gelten (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12). Bei minderjährigen Familienangehörigen lässt der BGH es grds. für die Einhaltung der Aufsichtspflicht genügen, wenn Eltern eines normal entwickelten Kindes, das ihre grundlegenden Ge- und Verbote befolge, wenn die Eltern ihr Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrten und ihm die Teilnahme daran verböten. Eine Pflicht zur Überwachung der Internettätigkeit des Kindes oder eine (teilweise) Versperrung des Zugangs zum Internet bestehe auch hier grds. nicht. Haben die Eltern aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Kind dem Verbot zuwiderhandele, sind sie verpflichtet, derartige Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14).