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	<title>Marc Faoual, Autor bei Anwalt Ulm</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berger &#38; Faoual</description>
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		<title>Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Marc Faoual]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 07:41:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[unberechtigte Mangelbeseitigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen.</p>
</div>
<p><span id="more-262"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim einbaute. Nach Störungsmeldungen des Altenheims überprüfte ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Die Beklagte vermutete einen Mangel der Anlage und forderte die Klägerin auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker der Klägerin die Störung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine &#8211; von der Beklagten vorzunehmende &#8211; Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz der dafür angefallenen Lohn- und Fahrtkosten ihres Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 773,95 € stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, kommt es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an.</p>
<p>Danach ist eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten Unternehmens zu bejahen. Entweder hat die Beklagte selbst die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut, weil sie eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt hat oder ihr Mitarbeiter hat bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat.</p>
<p>Urteil vom 23. Januar 2008 &#8211; VIII ZR 246/06</p>
<p>AG Peine &#8211; Urteil vom 12. April 2006 &#8211; 18 C 370/04<br />
LG Hildesheim &#8211; Urteil vom 11. August 2006 &#8211; 7 S 136/06<br />
Karlsruhe, den 23. Januar 2008<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 € angemessen bei lebenslangen Folgen eines Behandlungsfehlers</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/schmerzensgeld-in-hoehe-von-90-00000-e-angemessen-bei-lebenslangen-folgen-eines-behandlungsfehlers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Faoual]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 07:36:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Arzthaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az. 26 U 80/13) hat das OLG Hamm beschlossen, dass ein Schmerzensgeld von 90.000 EUR angemessen ist. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die 1951 geborene Klägerin war 2008 bei den Beklagten in Behandlung aufgrund plötzlich eintretender Übelkeit. Am 19.12.2008 wurde sie mit der vorläufigen Diagnose „Akutes Abdomen; Subileus; [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az. 26 U 80/13) hat das OLG Hamm beschlossen, dass ein Schmerzensgeld von 90.000 EUR angemessen ist. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die 1951 geborene Klägerin war 2008 bei den Beklagten in Behandlung aufgrund plötzlich eintretender Übelkeit. Am 19.12.2008 wurde sie mit der vorläufigen Diagnose „Akutes Abdomen; Subileus; Meteorismus“ bei der Beklagten zu 1 eingewiesen.<span id="more-256"></span> Dort wurde sie aufgrund des Verdachts auf eine Norovirus-Erkrankung mit Medikamenten behandelt. Am 20.12.2008, 21.12.2008 und am 27.12.2008 wurden Röntgenuntersuchungen durchgeführt und Luftspiegelungen im Darm gefunden, aber kein typisches Ileusbild. Aufgrund einer Verschlechterung des Zustandes der Klägerin wurde am 28.12.2008 eine Lapratomie durchgeführt, bei der ein ausgeprägter prolongierter Ileus entdeckt wurde. Zudem war es bereits zu einem teilweisen Absterben des Darmteils und einer Perforation des Darms gekommen. Bei der Klägerin zeigten sich ab dem 22.12.2008 Zeichen eines kompletten Darmverschlusses, sodass weitere Untersuchungen notwendig gewesen wären. Nach dem Sachverständigengutachten sind die Folgeerkrankungen, das heißt das Kurzdarmsyndrom sowie die dadurch entstandene Osteoporose, sowie die entstanden Perforation des Darms im kleinen Becken und die Teilresektion des Darms als Folge der verspäteten chirurgischen Behandlung den Beklagten zuzurechnen. Zudem hat die Klägerin in Folge der Osteoporose zwei Sinterungsfrakturen erlitten, wodurch sie erheblich in der Bewegungs- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Als Folge dieser Erkrankungen leidet die Klägerin an Depressionen. Sie ist dauerhaft arbeitsunfähig. Schmerzensgeld bemisst sich gemäß § 253 Abs. 2 BGB nach der Schwere der Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgeblich, wobei der Grad des Verschuldens in Arzthaftungssachen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2014 – 26 U 80/13). Im vorliegenden Fall war entscheidend, dass die Behandlung 5-6 Tage verzögert worden ist und zu einer lebenslangen gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Klägerin führte und sie in ihrer Lebensplanung nachhaltig beeinträchtigt. Weiter wurde berücksichtigt, dass die Klägerin ihren Beruf als Krankenschwester fortan nicht mehr ausführen kann. Nunmehr bezieht sie Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass bei lebenslangen Folgen eines groben Behandlungsfehlers, wenn auch die Lebensplanung und die Lebensführung des Geschädigten nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigt sind sowie evtl. noch Auswirkungen auf das Arbeitsleben des Geschädigten bestehen, höheres Schmerzensgeld nach den Umständen des Einzelfalls zugesprochen werden kann.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Haftung eines Internetforumbetreibers für ehrverletzende Inhalte</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/haftung-eines-internetforumbetreibers-fuer-ehrverletzende-inhalte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Faoual]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Sep 2016 07:39:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym (&#8222;Nickname&#8220;) in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.</p>
</div>
<p><span id="more-260"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.</p>
<p>Urteil vom 27. März 2007 &#8211; VI ZR 101/06</p>
<p>LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 &#8211; 12 O 440/04 ./.<br />
OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 &#8211; I-15 U 180/05<br />
Karlsruhe, den 27. März 2007,<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshof</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Schadensersatzansprüche bei Führerscheintourismus</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/schadensersatzansprueche-bei-fuehrerscheintourismus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Faoual]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Sep 2016 07:32:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dem Kläger wurde im Jahr 1995 durch Strafbefehl die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.</p>
</div>
<p><span id="more-253"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Dem Kläger wurde im Jahr 1995 durch Strafbefehl die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen; sie wurde ihm im Jahr 1996 wieder erteilt. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kläger durch Urteil vom 15. Mai 2001 die Fahrerlaubnis erneut entzogen und eine Sperrfrist von 10 Monaten verhängt. Im Januar 2002 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der behördlichen Aufforderung nicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nahm er seinen Antrag im November 2002 zurück. Im September 2004 erwarb der weiterhin in Deutschland lebende Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem das Landratsamt hiervon im Mai 2005 Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kläger erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da der Kläger dies ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid vom 4. Juli 2005 das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Der Kläger nahm gegen den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass das Landratsamt am 26. Juni 2006 seinen Bescheid vom 4. Juli 2005 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 &#8211; Halbritter/Freistaat Bayern &#8211; NJW 2006, 2173) zurücknahm.</p>
<p>Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 € täglich (insgesamt 14.840 €) für die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sowie Ersatz der ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten von 871,51 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 871,51 € entsprochen.</p>
<p>Der unter anderem für Staatshaftungsansprüche zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des beklagten Landes die Klage unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (NJW 2008, 2403) und C-334 bis 336/06 abgewiesen und die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Nach diesen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stellt sich die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage, soweit es um die zweite Führerscheinrichtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 (91/439/EWG) geht, wie folgt dar: Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Sie dürfen dabei auch nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung zu versagen, Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte, wie es nach der Führerscheinrichtlinie Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist. Dies gilt auch dann, wenn dem betreffenden Führerscheininhaber im Inland zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war und die neue Fahrerlaubnis nach Ablauf einer etwa verhängten Sperrfrist wiedererteilt worden ist. Demgegenüber ist der Mitgliedstaat zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis dann nicht verpflichtet, wenn dieser die Fahrerlaubnis während einer im ersten Staat verhängten Sperrfrist erteilt hat. In den Urteilen vom 26. Juni 2008 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Hintergrund, dass die in der Führerscheinrichtlinie vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde und mit diesem Erfordernis allgemein der &#8222;Führerscheintourismus&#8220; bekämpft werden soll, weiter befunden, dass ein Mitgliedstaat zu einer Anerkennung nicht verpflichtet sei, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen) ergebe, dass die Wohnsitzvoraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt gewesen sei. Da sich im Fall des Klägers aus seinem tschechischen Führerschein sein deutscher Wohnsitz ergab, waren die Behörden zu einer Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht verpflichtet, so dass der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen kann.</p>
<p>Urteil vom 11. September 2008 &#8211; III ZR 212/07</p>
<p>LG Passau &#8211; Urteil vom 19. Januar 2007 &#8211; 4 O 926/06<br />
OLG München &#8211; Urteil vom 12. Juli 2007 &#8211; 1 U 2042/07<br />
Karlsruhe, den 11. September 2008<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe</p>
</div>
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