In seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az. 26 U 80/13) hat das OLG Hamm beschlossen, dass ein Schmerzensgeld von 90.000 EUR angemessen ist. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die 1951 geborene Klägerin war 2008 bei den Beklagten in Behandlung aufgrund plötzlich eintretender Übelkeit. Am 19.12.2008 wurde sie mit der vorläufigen Diagnose „Akutes Abdomen; Subileus; Meteorismus“ bei der Beklagten zu 1 eingewiesen. Dort wurde sie aufgrund des Verdachts auf eine Norovirus-Erkrankung mit Medikamenten behandelt. Am 20.12.2008, 21.12.2008 und am 27.12.2008 wurden Röntgenuntersuchungen durchgeführt und Luftspiegelungen im Darm gefunden, aber kein typisches Ileusbild. Aufgrund einer Verschlechterung des Zustandes der Klägerin wurde am 28.12.2008 eine Lapratomie durchgeführt, bei der ein ausgeprägter prolongierter Ileus entdeckt wurde. Zudem war es bereits zu einem teilweisen Absterben des Darmteils und einer Perforation des Darms gekommen. Bei der Klägerin zeigten sich ab dem 22.12.2008 Zeichen eines kompletten Darmverschlusses, sodass weitere Untersuchungen notwendig gewesen wären. Nach dem Sachverständigengutachten sind die Folgeerkrankungen, das heißt das Kurzdarmsyndrom sowie die dadurch entstandene Osteoporose, sowie die entstanden Perforation des Darms im kleinen Becken und die Teilresektion des Darms als Folge der verspäteten chirurgischen Behandlung den Beklagten zuzurechnen. Zudem hat die Klägerin in Folge der Osteoporose zwei Sinterungsfrakturen erlitten, wodurch sie erheblich in der Bewegungs- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Als Folge dieser Erkrankungen leidet die Klägerin an Depressionen. Sie ist dauerhaft arbeitsunfähig. Schmerzensgeld bemisst sich gemäß § 253 Abs. 2 BGB nach der Schwere der Verletzungen, das dadurch bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgeblich, wobei der Grad des Verschuldens in Arzthaftungssachen regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2014 – 26 U 80/13). Im vorliegenden Fall war entscheidend, dass die Behandlung 5-6 Tage verzögert worden ist und zu einer lebenslangen gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Klägerin führte und sie in ihrer Lebensplanung nachhaltig beeinträchtigt. Weiter wurde berücksichtigt, dass die Klägerin ihren Beruf als Krankenschwester fortan nicht mehr ausführen kann. Nunmehr bezieht sie Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass bei lebenslangen Folgen eines groben Behandlungsfehlers, wenn auch die Lebensplanung und die Lebensführung des Geschädigten nachhaltig und dauerhaft beeinträchtigt sind sowie evtl. noch Auswirkungen auf das Arbeitsleben des Geschädigten bestehen, höheres Schmerzensgeld nach den Umständen des Einzelfalls zugesprochen werden kann.