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	<title>Mietrecht Archive | Anwalt Ulm</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berger &#38; Faoual</description>
	<lastBuildDate>Mon, 21 Dec 2020 12:34:41 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Kündigung, Eigenbedarf, Betriebsbedarf</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/kuendigung-eigenbedarf-betriebsbedarf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Dec 2020 12:34:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Eigenbedarfskündigung einer Kommanditgesellschaft gilt es Besonderheiten zu beachten. Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume nicht aufgrund von Eigenbedarf kündigen, weder für sich, noch für Familien- oder Haushaltsangehörige, da „Eigenbedarf“ hier bereits begrifflich nicht in Betracht kommt. Eine Kündigung wegen „Betriebsbedarf“ kommt nur dann in Betracht, wenn betriebliche Gründe gerade die Nutzung der gekündigten Wohnung notwendig [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Eigenbedarfskündigung einer Kommanditgesellschaft gilt es Besonderheiten zu beachten. Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume nicht aufgrund von Eigenbedarf kündigen, weder für sich, noch für Familien- oder Haushaltsangehörige, da „Eigenbedarf“ hier bereits begrifflich nicht in Betracht kommt. Eine Kündigung wegen „Betriebsbedarf“ kommt nur dann in Betracht, wenn betriebliche Gründe gerade die Nutzung der gekündigten Wohnung notwendig machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Wohnen des Mitarbeiters nach seiner betrieblichen Aufgabe und Funktion gerade in dieser Wohnung von nennenswertem Vorteil ist. Zu diesem Ergebnis kam der 8. Senat des BGH mit seinem Urteil vom 29.03.2017 (VIII ZR 44/16) und bestätigte damit seine Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 23.05.2007, VIII ZR 122/06).</p>
<p>Urteil vom 23.05.2007, VIII ZR 122/06).</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Mietrecht &#8211; Kündigung, Eigenbedarf, Betriebsbedarf</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/mietrecht-kuendigung-eigenbedarf-betriebsbedarf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Apr 2019 11:11:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenbedarf]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht - Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Zu den rechtlichen Möglichkeiten zur Kündigung von Wohnräumen einer Kommanditgesellschaft erging ein Urteil des 8. Senats des Bundesgerichtshofes. Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume nicht aufgrund von Eigenbedarf kündigen, weder für sich, noch für Familien- oder Haushaltsangehörige, da „Eigenbedarf“ hier bereits begrifflich nicht in Betracht kommt. Eine Kündigung wegen „Betriebsbedarf“ kommt nur dann in Betracht, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Zu den rechtlichen Möglichkeiten zur Kündigung von Wohnräumen einer Kommanditgesellschaft erging ein Urteil des 8. Senats des Bundesgerichtshofes.</p>
<p>Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume nicht aufgrund von Eigenbedarf kündigen, weder für sich, noch für Familien- oder Haushaltsangehörige, da „Eigenbedarf“ hier bereits begrifflich nicht in Betracht kommt. Eine Kündigung wegen „Betriebsbedarf“ kommt nur dann in Betracht, wenn betriebliche Gründe gerade die Nutzung der gekündigten Wohnung notwendig machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Wohnen des Mitarbeiters nach seiner betrieblichen Aufgabe und Funktion gerade in dieser Wohnung von nennenswertem Vorteil ist. Zu diesem Ergebnis kam der 8. Senat des BGH mit seinem Urteil vom 29.03.2017 (VIII ZR 44/16) und bestätigte damit seine Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 23.05.2007, VIII ZR 122/06).</p>
<h2></h2>
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		<item>
		<title>Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig ohne Veränderung des Mietspiegels</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/mieterhoehung-zur-ortsueblichen-vergleichsmiete-zulaessig-ohne-veraenderung-des-mietspiegels/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Frank Berger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 09:23:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergleichsmiete]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemäß §§ 558 ff. BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch des Vermieters ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Gemäß §§ 558 ff. BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch des Vermieters ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss nicht erhöht hat.</p>
</div>
<p><span id="more-244"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>In dem der heutigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall vereinbarten die Parteien im Mietvertrag vom 19. August 2004 eine Miete von 4 €/m². Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich zu dieser Zeit auf 4,60 €/m². Mit Schreiben vom 26. September 2005 verlangte die Klägerin &#8211; bei unveränderter ortsüblicher Vergleichsmiete &#8211; Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 4,26 €/m² ab dem 1. Dezember 2005. Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen. Auf deren Berufung hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben.Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Mieter zurückgewiesen. Nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung setzt ein Mieterhöhungsverlangen nicht voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss erhöht hat. Das Vergleichsmietensystem soll es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Das trifft auch auf denjenigen Vermieter zu, der bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete vereinbart hat.</p>
<p>Der Mieter muss im Gegenteil von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst wird, sofern die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, die eine Mieterhöhung ausschließt. Den Interessen des Mieters wird insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15-monatige Wartezeit und die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) Rechnung getragen.</p>
<p>Urteil vom 20. Juni 2007 &#8211; VIII ZR 303/06<br />
AG Halle-Saalkreis &#8211; Urteil vom 28. April 2006 &#8211; 92 C 840/06 ./.<br />
LG Halle &#8211; Urteil vom 25. Oktober 2006 &#8211; 2 S 137/06<br />
Karlsruhe, den 20. Juni 2007 , Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig ohne Veränderung des Mietspiegels</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/mieterhoehung-zur-ortsueblichen-vergleichsmiete-zulaessig-ohne-veraenderung-des-mietspiegels-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Frank Berger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 07:28:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Mieterhöhung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergleichsmiete]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemäß §§ 558 ff. BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch des Vermieters ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Gemäß §§ 558 ff. BGB kann der Vermieter vom Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein solcher Anspruch des Vermieters ausgeschlossen ist, wenn die ursprünglich vereinbarte Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss nicht erhöht hat.</p>
</div>
<p><span id="more-249"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>In dem der heutigen Entscheidung zugrunde liegenden Fall vereinbarten die Parteien im Mietvertrag vom 19. August 2004 eine Miete von 4 €/m². Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich zu dieser Zeit auf 4,60 €/m². Mit Schreiben vom 26. September 2005 verlangte die Klägerin &#8211; bei unveränderter ortsüblicher Vergleichsmiete &#8211; Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 4,26 €/m² ab dem 1. Dezember 2005. Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen. Auf deren Berufung hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben.Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Mieter zurückgewiesen. Nach Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung setzt ein Mieterhöhungsverlangen nicht voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss erhöht hat. Das Vergleichsmietensystem soll es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Das trifft auch auf denjenigen Vermieter zu, der bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige, unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegende Miete vereinbart hat.</p>
<p>Der Mieter muss im Gegenteil von vornherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst wird, sofern die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, die eine Mieterhöhung ausschließt. Den Interessen des Mieters wird insbesondere durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Jahressperrfrist, die 15-monatige Wartezeit und die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) Rechnung getragen.</p>
<p>Urteil vom 20. Juni 2007 &#8211; VIII ZR 303/06<br />
AG Halle-Saalkreis &#8211; Urteil vom 28. April 2006 &#8211; 92 C 840/06 ./.<br />
LG Halle &#8211; Urteil vom 25. Oktober 2006 &#8211; 2 S 137/06<br />
Karlsruhe, den 20. Juni 2007 , Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/mieterhoehung-zur-ortsueblichen-vergleichsmiete-zulaessig-ohne-veraenderung-des-mietspiegels-2/">Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig ohne Veränderung des Mietspiegels</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mieterhöhung bei tatsächlich durchgeführten Modernisierungen</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/mieterhoehung-bei-tatsaechlich-durchgefuehrten-modernisierungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jul 2016 07:25:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2011 entschieden, dass eine Mieterhöhung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht gem. § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat. Der Kläger verfolgte mit seiner Klage Zahlung restlicher Miete für die Monate Juni bis August 2009. Mit Schreiben vom 29.09.2008 hat dieser eine Mieterhöhung vorgenommen, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2011 entschieden, dass eine Mieterhöhung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht gem. § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat. Der Kläger verfolgte mit seiner Klage Zahlung restlicher Miete für die Monate Juni bis August 2009. Mit Schreiben vom 29.09.2008 hat dieser eine Mieterhöhung vorgenommen, gem. § 559 BGB. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass die vorgenommene Erhöhung wirksam ist und begehrt insgesamt Beträge von 393,06 EUR.</p>
</div>
<p><span id="more-246"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers. Mit Schreiben vom 07.09.2007 kündigte der Kläger den Einbau eines Fahrstuhls als Modernisierungsmaßnahme an. Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 25.10.2007. Mit Schreiben vom 13.02.2008 zog der Kläger die Modernisierungsankündigung zurück, gleichwohl wurden die Arbeiten durchgeführt und im September 2008 abgeschlossen.</p>
<p>Der Kläger machte eine Erhöhung der Nettomiete gem. § 559 BGB in Höhe von 120,78 EUR monatlich sowie der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 10,24 EUR monatlich geltend. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die vorgenommene Mieterhöhung ist nach § 559 BGB wirksam.</p>
<p>Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur vielfach vertreten, dass eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung unabdingbare Voraussetzung einer späteren Mieterhöhung sei, weil nur dann die Pflicht des Mieters zur Duldung bestehe. Zu unterscheiden ist die Pflicht des Mieters, die Modernisierung zu dulden und andererseits die Pflicht zur Zahlung einer erhöhten Miete. Zweck der Modernisierungsmitteilung sei deshalb allein der Schutz des Mieters bei der Durchführung von Modernisierungen, nicht aber die Beschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten auf den Mieter umzulegen. Dies gelte nicht nur im Fall einer verspäteten Modernisierungsmitteilung, sondern auch dann, wenn eine derartige Ankündigung ganz unterblieben sei.</p>
<p>Die Mieterhöhung ist begründet, da der Einbau des Fahrstuhls den Gebrauchswert objektiv erhöht wird. Die Mieterhöhung stellt auch keine unzumutbare Härte für die Beklagte dar. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine Mieterhöhung, die nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung durchgeführt wird nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung vorausgegangen ist.</p>
<p>Nach § 559 BGB kann der Vermieter nach baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken, die Miete um jährlich elf vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.</p>
<p>Die Mieterhöhung ist dem Mieter in Textform zu erklären und die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten zu berechnen und entsprechend den Voraussetzungen zu erläutern. Diesen Anforderungen wurde das Schreiben des Klägers gerecht. Die Frist, zu der die Erhöhung wirksam wird, verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht mitgeteilt hat. Zweck des Ankündigungserfordernisses ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlichen durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen. Die Interessen des Mieters werden ausreichend dadurch gewahrt, dass bei unterbliebener Ankündigung die Mieterhöhung erst sechs Monate später wirksam wird. Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Nachteile zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger wegen des Fahrstuhleinbaus vorgenommene Mieterhöhung für die Beklagte keine unzumutbare Härte bedeutet.</p>
<p>AG Berlin-Mitte vom 15.09.2009 – 8 C 63/09<br />
LG Berlin vom 25.06.2010 – 63 S 530/09<br />
BGH vom 02.03.2011 – VIII ZR 164/10</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/mieterhoehung-bei-tatsaechlich-durchgefuehrten-modernisierungen/">Mieterhöhung bei tatsächlich durchgeführten Modernisierungen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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