Straftaten am Steuer, Teil III, Nötigung

Der alltägliche Kampf auf Deutschlands Straßen beschäftigt immer wieder die Gerichte in Deutschland. Drängeln, Hupen oder die Parklücke frei halten, was ist erlaubt, was nicht?

Die Antwort auf diese Fragen gibt in den meisten Fällen § 240 StGB (Strafgesetzbuch). Dieser besagt, dass sich derjenige wegen Nötigung strafbar macht, der einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Bei einer Verurteilung droht dem Täter Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Hinzu kommen kann die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Mindestsperre für die Neuerteilung in Höhe von 6 Monaten.

Personen, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, kann dies besonders hart treffen.

Welche Verhaltensweise können nun den Straftatbestand der Nötigung erfüllen? Folgende Beispiele wurden schon durch deutsche Gerichte entschieden und bejaht:

Das Schneiden eines anderen Kraftfahrers beim Überholen; Ausbremsen des Nachfolgenden; zu dichtes Auffahren; das Herausdrängen eines Fußgängers aus einer Parklücke, welche er für einen anderen Verkehrsteilnehmer frei hält.

In folgenden Fällen hingegen wurde ein Strafbarkeit verneint:

Andauerndes Hupen oder Blinklicht; das Freihalten einer Parklücke als Fußgänger; kurzes Antippen der Bremse und einem dadurch bedingten Aufleuchten der Bremslichter.

Man sollte jedoch beachten, dass die Gerichte in Deutschland an diese früheren Entscheidungen nicht gebunden ist. Wer sich ordnungsgemäß im Straßenverkehr verhält, hat nichts zu befürchten. Dazu muss man sich nur die Grundregeln des § 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) zu Herzen nehmen:

  1. Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
  2. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Frank Berger, Rechtsanwalt