Idiotentest: Die MPU im Alltag
Die Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ist für die Betroffenen immer ein leidiges Thema. Vorausgegangen ist meist eine Trunkenheitsfahrt unter Alkohol- (58% der Fälle) oder Drogeneinfluss (18% der Fälle, Quelle: BASt 2007) und eine dadurch bedingte Entziehung der Fahrerlaubnis.
Aber auch in anderen Fällen kann eine MPU angeordnet werden: Es bestehen Zweifel an der geistigen oder körperlichen Eignung einer Person oder es wurde wiederholt und erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen.
Die psychischen Folgen des Führerscheinverlustes sind nicht zu unterschätzen. Teilweise plagen die Betroffenen Schuldgefühle, sie fürchten die Schadenfreude Dritter oder werden sich der auf sie zukommenden Schwierigkeiten (tatsächlicher wie auch rechtlicher Art) bewusst.
Rechtlich gilt folgendes:
Grundsätzlich ist derjenige gem. § 2 IV StVG (Straßenverkehrsgesetz) geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Beim Ersterwerb der Fahrerlaubnis wird dies zunächst jedem Führerscheinbewerber positiv unterstellt. Erst wenn der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Fahreignung begründen, kann die Eignung begutachtet werden. Dabei gibt es Fälle, in denen die Behörde einen Ermessensspielraum hat und andere, in denen zwingend eine MPU angeordnet werden muss.
Wer beispielsweise mit 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration ein KFZ geführt hat, muss gem. § 13 Nr. 2c FeV (Fahrerlaubnisverordnung) an einer MPU teilnehmen, wenn er seine Fahrerlaubnis wieder erlangen möchte.
Ebenso wird in der Regel nach § 4 Absatz 10 StVG die Beibringung eines MPU-Gutachtens angeordnet, wenn nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 18 Punkten im Verkehrszentralregister eine neue Fahrerlaubnis beantragt wird.
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen gem. § 14 FeV.
Wird eine MPU angeordnet, so ist sie gerichtlich nicht überprüfbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Anordnung nicht angefochten werden. Begründet wird dies damit, dass die Anordnung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich vorbereitendes Verwaltungshandeln darstellt, gegen das ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Die Untersuchung besteht aus einem medizinischen und einem psychologischen Teil und wird unter anderem vom TÜV oder der DEKRA durchgeführt. Die „Durchfallquoten“ liegen bei alkohol- und drogenbedingter MPU zwischen 35% und 45%. Die Kosten trägt der Betroffene selbst. Die Höhe der Kosten variiert je nach Einzelfall, als Richtwert kann man jedoch einen Mindestbetrag von 500,- € veranschlagen. Es ist dringend zu empfehlen, sich auf die MPU vorzubereiten. Zur Vorbereitung gibt es spezielle Informationsveranstaltungen, Einzelberatungen, Kurse und Trainingsprogramme. Eine negative MPU sollte von Anfang vermieden werden.
Frank Berger, Rechtsanwalt