Risiken beim Gebrauchtwagenkauf

Beim Kauf eines Gebrauchtwagen aus privater Hand hat man oftmals keine Chance, spätere Reklamationen durchzusetzen. Die Risiken und Vorteile müssen gut gegeneinander abgewogen werden. Vorteil ist natürlich, dass keine Händlermargen anfallen und ein möglicher Gewährleistungsanspruch nicht kalkuliert werden muss und damit das Fahrzeug oftmals günstiger erworben werden kann als beim Händler.

Schließlich bleibt immer noch der Weg zu einer Prüforganisation wie dem TÜV oder der Dekra, um böse Überraschungen schon frühzeitig auszuschließen.

Sicherer ist es dennoch, sein Fahrzeug bei einem Händler zu erwerben.

Verkauft ein Händler an Privatleute, haftet er mindestens ein Jahr lang für Mängel, die das Fahrzeug bei Übergabe hatte. Weist er auf einen Mangel hin und nimmt ihn in den Kaufvertrag auf, haftet er hingegen nicht für den Mangel. Pauschale Haftungsausschlüsse sind dagegen unzulässig.

In den ersten 6 Monaten kommt dem Käufer eine Beweiserleichterung zu gute. In dieser Zeit wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Danach muß dies vom Käufer bewiesen werden.

Auf keinen Fall sollte man ohne vorherige Absprache mit dem Verkäufer zu einer fremden Werkstatt fahren und den Schaden dort beheben lassen. Der Verkäufer hat das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen und muss Kosten einer Fremdwerkstatt nur in Ausnahmefällen übernehmen. Er kann wählen, ob er repariert oder Ersatz anbietet. Der Käufer muss sich allerdings nicht ewig hinhalten lassen. Wenn er den Verkäufer zweimal vergeblich aufgefordert hat die Nacherfüllung vorzunehmen, kann er entweder den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

Macht der Verkäufer vorsätzlich falsche Angaben zur Laufleistung oder der Unfallfreiheit des Fahrzeugs bleibt dem Käufer darüber hinaus die Möglichkeit, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Arglistig handelt, wer unrichtige Erklärungen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit abgibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird dies bereits dann angenommen, wenn der Verkäufer zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluß seines Vertragspartners hat, ohne tatsächliche Grundlagen „ins Blaue hinein“ unrichtige Angaben macht.

Antwortet der Verkäufer einer großen Niederlassung beispielsweise auf die Frage, ob ein Fahrzeug einen Unfall hatte, einfach mit nein, ohne es genau zu wissen, dann haben Sie gute Chancen, sich wieder vom Vertrag zu lösen. Gleiches gilt auch, wenn im Kaufvertrag die Laufleistung des Fahrzeugs genau angegeben wird. Die Angabe der Laufleistung beinhaltet auch eine Aussage über den Erhaltungszustand des Fahrzeugs, vor allem des Motors und der übrigen Aggregate. Die Laufleistung hat regelmäßig maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluß.

Ganz wichtig ist, dass Sie die für Sie maßgeblichen Punkte in einem Kaufvertrag schriftlich festhalten, um diese zu einem späteren Zeitpunkt beweisen zu können.

Frank Berger, Rechtsanwalt