Straftaten am Steuer, Teil II: Unfallflucht = (Fahrerflucht)

Schnell ist es passiert: Man war beim Einkaufen, muss noch die Kinder abholen, fährt raus aus der Parklücke und „ratsch“ bleibt man am nebenstehenden PKW hängen.

Wer jetzt einfach weiter fährt, macht sich strafbar gem. § 142 I StGB (Strafgesetzbuch). Das Gesetz nennt diesen Tatbestand „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Bestraft wird die Fahrerflucht mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zusätzlich erhält man sieben Punkte in Flensburg und die Fahrerlaubnis wird entzogen. Zugleich wird eine Sperrfrist für die neue Fahrerlaubnis angeordnet. Diese liegt meist zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Auch der Versicherungsschutz kann beeinträchtigt werden. Es kann eine Leistungsfreiheit der Versicherung in Höhe von 2.500,- € bestehen, wenn man die Aufklärungspflicht gegenüber seiner Versicherung verletzt. Das bedeutet, in dieser Höhe muss man den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

Nicht strafbar macht man sich, wenn man zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung ermöglicht. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht hier aber nicht!

Ist keine feststellbereite Person anwesend, so muss man zumindest eine angemessene Zeit warten. Wie lange man warten muss, hängt von verschiedenen Umständen ab wie z.B. Schadenshöhe oder Tageszeit. Bei kleineren Sachschäden sollte man mindestens 30 Minuten warten. Nach Ablauf der Wartezeit ist man aber dann verpflichtet, die Feststellungen unverzüglich nachzuholen. Es genügt, wenn man der nahe gelegene Polizeidienststelle oder dem Geschädigten mitteilt, dass man am Unfall beteiligt war, seine Anschrift, seinen Aufenthaltsort sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs, und das Fahrzeug bereit hält, damit es untersucht werden kann.

Wer als Unfallbeteiligter nach einem schwereren Unfall beispielsweise erst einen Verletzten ins Krankenhaus bringt, macht sich nicht strafbar gem. § 142 I StGB. Er muss jedoch dann ebenfalls unverzüglich die Feststellungen nachträglich ermöglichen!

Das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort wird nicht bestraft. Dies hat das Bundesverfassungsgericht unlängst in seinem Beschluss vom 19.03.2007 bestätigt und ist damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegengetreten. Das bedeutet, wer den Unfall nicht bemerkt hat, kann sich nicht strafbar machen wegen Fahrerflucht. An dieser Stelle wird jedoch ausdrücklich davor gewarnt, dies als Schutzbehauptung vor Gericht anzuführen, wenn dies nicht zutrifft.

Frank Berger, Rechtsanwalt