Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.03.2017 wurde die Thematik Einschleusung von Ausländern nach Abschluss des Rückführungsverfahrens strafrechtlich beleuchtet.
Werden Ausländer von einem Schleuser eingeschleust, so macht sich dieser auch dann nach § 96 AufenthG strafbar, wenn das Rückführungsverfahren des betroffenen Ausländers abgeschlossen ist. Es kommt dabei weder zu einem Entfallen der Tatbestandsmäßigkeit, noch der Rechtswidrigkeit. So der BGH mit Urteil vom 08.03.2017 (AZ 5 StR 333/16).