Im Verkehrsstrafrecht erließ das OLG Hamm ein interessantes Urteil zum verkehrsfremden Inneneingriff
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 31.01.2017 entschieden, dass ein Hindernisbereiten i.S.d. § 315b I Nr.2 StGB vorliegt, wenn der Beifahrer die Beifahrertüre in der Absicht öffnet, einen neben dem PKW fahrenden Radfahrer auffahren zu lassen.
Durch die Tat wird gleichzeitig eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 I Nr. 5 StGB verwirklicht. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn der Fahrradfahrer sich nicht unmittelbar durch die Kollision mit der Beifahrertüre verletzt, sondern infolge eines Ausweichmanövers mit Notbremsung.
Der Geschädigte hatte mit seinem Fahrrad den gerade wieder anfahrenden Pkw rechts überholt. Um ihn zur Rede zu stellen, entschlossen sich der Fahrer und der Beifahrer dazu dem Geschädigten den Weg abzuschneiden. Der Fahrer überholte den Geschädigten laut hupend wieder und lenkte seinen Wagen nach rechts um den Weg abzuschneiden. Gleichzeitig öffnete der Beifahrer seine Türe, wodurch der Geschädigte zum Ausweichen gezwungen wurde. Er prallte infolge dessen gegen ein parkendes Auto, zog sich Prellungen und Schürfwunden zu und war für über einen Monat arbeitsunfähig. Der Beifahrer wurde vom Landgericht wegen gemeinschaftlich begangenem Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315b I Nr.2, 25 StGB, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung §§ 224 II Nr. 5, 25 StGB verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.
OLG Hamm, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 RVs 159/16