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	<title>Katrin Müller-Rohrhirsch Archive | Anwalt Ulm</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berger &#38; Faoual</description>
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		<title>Kindesunterhalt &#8211;  Ausbildungsunterhalt &#8211; Wann wird dieser Anspruch begrenzt?</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/kindesunterhalt-ausbildungsunterhalt-wann-wird-dieser-anspruch-begrenzt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Jun 2021 09:44:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung vom 03.05.2017-XII ZB 415/16 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt tatsächlichen Grenzen unterliegt. Der Unterhalt eines Kindes umfasst die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Dabei schuldet das Kind einen einheitlichen Ausbildungsgang, welche der Begabung, den Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes am besten entspricht. Zusätzlich gewahrt werden, müssen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>In seiner Entscheidung vom 03.05.2017-XII ZB 415/16 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt tatsächlichen Grenzen unterliegt.</p>
<p>Der Unterhalt eines Kindes umfasst die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Dabei schuldet das Kind einen einheitlichen Ausbildungsgang, welche der Begabung, den Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes am besten entspricht. Zusätzlich gewahrt werden, müssen die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.</p>
<p>Demnach kann ein einheitlicher Ausbildungsgang auch dann gegeben sein, wenn das Kind zunächst nach Erlangung des Abiturs eine Lehre absolviert und erst danach ein Studium beginnt. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie eine sinnvolle Ergänzung der beiden Ausbildungsinhalte.</p>
<p>Eine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Verpflichtung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.</p>
<p>Unter Berücksichtigung aller Umstände muss den Eltern die Leistung von der Zahlung von Unterhalt noch zumutbar sein. Es hängt also auch davon ab, inwieweit die Eltern damit rechnen müssen, zu Unterhaltszahlungen verpflichtet zu werden. Hiernach ist jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Die Verpflichtung zur Zahlung wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter das Kind bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium sowie die Umstände des Einzelfalls.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Wann kann ein Ehevertrag als sittenwidrig angesehen werden ?</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/wann-kann-ein-ehevertrag-als-sittenwidrig-angesehen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Mar 2020 13:30:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Sittenwidrigkeit Ehevertrag Unternehmerehe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Ein Ehevertrag kann als insgesamt sittenwidrig angesehen werden, wenn alle im Vertrag enthaltenen Regelungen zusammen darauf abzielen, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen. Hierzu erließ der Bundesgerichtshof im Jahre 2017 einen familiengerichtlichen Beschluss. Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn Umstände hinzukommen, die auf eine Ungleichbehandlung hindeuten. Dies ist der Fall bei Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: left;">Ein Ehevertrag kann als insgesamt sittenwidrig angesehen werden, wenn alle im Vertrag enthaltenen Regelungen zusammen darauf abzielen, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen. Hierzu erließ der Bundesgerichtshof im Jahre 2017 einen familiengerichtlichen Beschluss.</p>
<p style="text-align: left;">Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn Umstände hinzukommen, die auf eine Ungleichbehandlung hindeuten. Dies ist der Fall bei Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit oder bei intellektueller Unterlegenheit.</p>
<p style="text-align: left;">Dem Beschluss lag ein Streit der Parteien über den nachehelichen Unterhalt zugrunde. Sie hatten im Ehevertrag beiderseits auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Grund dafür war, dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung von Geschäftsanteilen ihres Unternehmens an den Ehemann vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht hatte. Die Ehefrau, welche sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages berufen hatte, hatte bis zur Eheschließung als gelernte Bürokauffrau gearbeitet, danach als Sekretärin im Familienunternehmen. Seit der Diagnose von Multiple Sklerose ist die Ehefrau zu 100 % schwerbehindert und bezieht Erwerbsminderungsrente. Der Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen.</p>
<p style="text-align: left;">Zwar gilt im Ehevertragsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allerdings unterliegen Eheverträge der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §138, §242 BGB. Daher ist zu überprüfen, ob im Zeitpunkt des Zustandekommens bereits eine derartige einseitige Lastenverteilung besteht, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen werden muss. Ist dies nicht gegeben, muss eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stattfinden.</p>
<p style="text-align: left;">BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – XII ZB 109/16</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Scheinvaterschaft, Regress,  Kindesunterhalt, Verjährung</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/scheinvaterschaft-regress-kindesunterhalt-verjaehrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jun 2019 14:05:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ob ein Scheinvater seine Regressansprüche auf Rückzahlung von Kindesunterhalt innerhalb einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gerichtlich verfolgen muss, wurde seitens des Bundesgerichtshofes entschieden. Der Regressanspruch eines Scheinvaters verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Zu diesem Entschluss kam der BGH am 22.03.2017 (AZ: XII ZB 56/16). Der auf den mutmaßlichen Erzeuger (Scheinvater) übergegangene [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ob ein Scheinvater seine Regressansprüche auf Rückzahlung von Kindesunterhalt innerhalb einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gerichtlich verfolgen muss, wurde seitens des Bundesgerichtshofes entschieden.</p>
<p>Der Regressanspruch eines Scheinvaters verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Zu diesem Entschluss kam der BGH am 22.03.2017 (AZ: XII ZB 56/16). Der auf den mutmaßlichen Erzeuger (Scheinvater) übergegangene Unterhaltsanspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch identisch, sodass dieser gleichermaßen der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt.</p>
<p><em> </em></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/scheinvaterschaft-regress-kindesunterhalt-verjaehrung/">Scheinvaterschaft, Regress,  Kindesunterhalt, Verjährung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sittenwidrigkeit, Ehevertrag, Unternehmerehe</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/sittenwidrigkeit-ehevertrag-unternehmerehe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Jan 2019 10:21:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Ehevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sittenwidrigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmerehe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Thematik der Sittenwidrigkeit im Rahmen des Abschlusses eines Ehevertrages setzte sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 auseinander. Ein Ehevertrag kann als insgesamt sittenwidrig angesehen werden, wenn alle im Vertrag enthaltenen Regelungen zusammen darauf abzielen, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen. Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn Umstände hinzukommen, die auf eine Ungleichbehandlung hindeuten. Dies ist der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/sittenwidrigkeit-ehevertrag-unternehmerehe/">Sittenwidrigkeit, Ehevertrag, Unternehmerehe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Thematik der Sittenwidrigkeit im Rahmen des Abschlusses eines Ehevertrages setzte sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 auseinander.</p>
<p>Ein Ehevertrag kann als insgesamt sittenwidrig angesehen werden, wenn alle im Vertrag enthaltenen Regelungen zusammen darauf abzielen, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen.</p>
<p>Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn Umstände hinzukommen, die auf eine Ungleichbehandlung hindeuten. Dies ist der Fall bei Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit oder bei intellektueller Unterlegenheit.</p>
<p>Dem Beschluss lag ein Streit der Parteien über den nachehelichen Unterhalt zugrunde. Sie hatten im Ehevertrag beiderseits auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Grund dafür war, dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung von Geschäftsanteilen ihres Unternehmens an den Ehemann vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht hatte. Die Ehefrau, welche sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages berufen hatte, hatte bis zur Eheschließung als gelernte Bürokauffrau gearbeitet, danach als Sekretärin im Familienunternehmen. Seit der Diagnose von Multiple Sklerose ist die Ehefrau zu 100 % schwerbehindert und bezieht Erwerbsminderungsrente. Der Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen.</p>
<p>Zwar gilt im Ehevertragsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allerdings unterliegen Eheverträge der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §138, §242 BGB. Daher ist zu überprüfen, ob im Zeitpunkt des Zustandekommens bereits eine derartige einseitige Lastenverteilung besteht, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen werden muss. Ist dies nicht gegeben, muss eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stattfinden. Im Bedarfsfall steht Ihnen Frau Anwältin Müller-Rohrhirsch zur einer Beratung zur Verfügung.</p>
<p>BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – XII ZB 109/16</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/sittenwidrigkeit-ehevertrag-unternehmerehe/">Sittenwidrigkeit, Ehevertrag, Unternehmerehe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausbildungsunterhalt, Kindesunterhalt, Berufsausbildung, Studium, Abitur-Lehre-Studium</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/ausbildungsunterhalt-kindesunterhalt-berufsausbildung-studium-abitur-lehre-studium/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Aug 2018 08:41:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Abitur-Lehre-Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Jahre 2017 folgten zwei weitere Urteile zur Thematik Ausbildungsunterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit der Problematik Abitur-Lehre-Studium. Mit Beschlüssen vom 08.03.2017 und vom 03.05.2017 bestätigte der BGH (AZ XII ZB 192/16 und XII ZB 415/16) seine gefestigte Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04), wonach auch im Falle eines sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Falles ein Anspruch auf [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Im Jahre 2017 folgten zwei weitere Urteile zur Thematik Ausbildungsunterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit der Problematik Abitur-Lehre-Studium.</div>
<p><span id="more-421"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Mit Beschlüssen vom 08.03.2017 und vom 03.05.2017 bestätigte der BGH (AZ XII ZB 192/16 und XII ZB 415/16) seine gefestigte Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04), wonach auch im Falle eines sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Falles ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt des Kindes besteht. Ein einheitlicher Ausbildungsgang kann demzufolge auch dann gegeben sein, wenn das Kind nach Erlangung der Hochschulreife eine praktische Berufsausbildung absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt. Voraussetzung für die Gewährung des Unterhalts ist es sodann, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium besteht und insbesondere das Studium die Berufsausbildung sinnvoll ergänzt.</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Elterliche Sorge, Schutzimpfung, Impfpflicht</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/elterliche-sorge-schutzimpfung-impfpflicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Dec 2017 09:41:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Elterliche Sorge]]></category>
		<category><![CDATA[Impfpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzimpfung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In Anbetracht der viel diskutierten Impffrage bei Kindern und einer möglicherweise beabsichtigten Einführung einer Impfpflicht kam der BGH am 03.05.2017 (Beschluss XII ZB 157/16) zu dem Ergebnis, dass im Zweifel alles für eine Schutzimpfung von Kindern spricht. In dem zugrundliegenden Fall wehrte sich die Mutter gegen die Vornahme der Schutzimpfung bei ihrem Kind. Der Vater [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">In Anbetracht der viel diskutierten Impffrage bei Kindern und einer möglicherweise beabsichtigten Einführung einer Impfpflicht kam der BGH am 03.05.2017 (Beschluss XII ZB 157/16) zu dem Ergebnis, dass im Zweifel alles für eine Schutzimpfung von Kindern spricht.</div>
<p><span id="more-375"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>In dem zugrundliegenden Fall wehrte sich die Mutter gegen die Vornahme der Schutzimpfung bei ihrem Kind. Der Vater befürwortete diese. Die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht inne. Aufgrund der Uneinigkeit in dieser Einzelfrage übertrug der BGH dem Vater die alleinige Sorge in dieser Sache. Ein entsprechendes Sachverständigengutachten über mögliche Auswirkungen einer Impfung ist hierfür nicht erforderlich gewesen, da eine Schutzimpfung als „medizinischer Standard“ einzustufen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/zur-berechnung-des-unterhaltsrechtlichen-einkommens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 03:48:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Berechnung]]></category>
		<category><![CDATA[bereinigtes Nettoeinkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Rahmen der anwaltlichen Betreuung und Berechnung von Zahlungspflichten oder Zahlungsansprüchen ist die tatsächliche Festsetzung des bereinigten Nettoeinkommens maßgeblich, um die Höhe des Kindesunterhalts für minderjährige Kinder feststellen zu können. Maßgebend für die Unterhaltsberechnung ist lediglich der Teil des Einkommens, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht und bei Anlegung eines objektiven Maßstabes [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/zur-berechnung-des-unterhaltsrechtlichen-einkommens/">Zur Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Im Rahmen der anwaltlichen Betreuung und Berechnung von Zahlungspflichten oder Zahlungsansprüchen ist die tatsächliche Festsetzung des bereinigten Nettoeinkommens maßgeblich, um die Höhe des Kindesunterhalts für minderjährige Kinder feststellen zu können. Maßgebend für die Unterhaltsberechnung ist lediglich der Teil des Einkommens, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht und bei Anlegung eines objektiven Maßstabes dafür eingesetzt werden kann.</div>
<p><span id="more-1"></span></p>
<div class="itemFullText">Zunächst sind typische Abzugsposten zu berücksichtigen oder anzuerkennen, welche der Anwalt in der anwaltlichen Beratung erfragen wird. Es handelt sich hierbei um folgende Abzugsposten, welche vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind: Steuern, Sozialversicherung Vorsorgeaufwendungen Werbungskosten, berufsbedingte Aufwendungen Mehrbedarf durch Krankheit, Alter oder Behinderung Schulden Umgangskosten Nicht alle monatlichen Belastungen können als zulässige Abzüge anerkannt werden. Nicht abzugsfähig sind Vorsorgeaufwendungen, sobald eine Überversicherung vorliegt. So ist eine Unfallversicherung nicht oder nur zum Teil zu berücksichtigen soweit die Überversicherung vorliegt. Auch Kosten für Hausrat-und/oder Privathaftpflichtversicherung zählen zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Werbungskosten sind zwar steuerlich anerkannt, sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig (Bewirtungs- und Repräsentationskosten, Werbungskosten, Porto, Kontoführungskosten). Mietaufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für eine selbst genutzte Wohnung gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf. In den notwendigen Selbstbehalt sind Wohnkosten von monatlich 380 € enthalten. Wenn die zu zahlende Miete diese Kosten erheblich überschreitet und diese Überschreitung nicht vermeidbar ist, kann der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angehoben werden. Oder der Unterhaltspflichtige wohnt in einer neuen Lebensgemeinschaft und erspart Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung, dann kann nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialrechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen. Erzielt der Unterhaltspflichtige tatsächlich kein Einkommen, weil er nicht arbeitet, ist ein solches eventuell zu unterstellen mit der Folge, dass er als leistungsfähig anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um eine gesteigerte Unterhaltspflicht, welche eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellt. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, ist es möglich deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die fiktiv erzielbaren Einkünfte zu berücksichtigen. Allerdings setzt die Zurechnung fiktiver Einkünfte neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus. Zudem darf nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches nach realistischer Schätzung zu erzielen ist. Die Darlegung-und Beweislast für eine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen. Dazu genügt die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht. Der Unterhaltspflichtige muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte im Einzelnen und in welchen zeitlichen Abständen in diese Richtung unternommen haben. Die Bewerbungsbemühungen müssen die nötige Nachhaltigkeit erkennen lassen, dürfen keine ungeklärten zeitlichen Lücken aufweisen. Welche Abzugsposten konkret in einer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind und welche Schritte unternommen werden müssen, um nicht gegen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit zu verstoßen, kann im Einzelfall mit Ihrem Anwalt besprochen werden.</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/nachtraegliche-zulassung-einer-kuendigungsschutzklage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 07:37:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>
		<category><![CDATA[nachträgliche Zulassung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gefällt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit 1974 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er litt seit 2006 an einer Depression. Seither arbeitete er nicht mehr für die Beklagte. Er täuschte seiner Ehefrau vor, wieder zur [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/nachtraegliche-zulassung-einer-kuendigungsschutzklage/">Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gefällt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit 1974 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er litt seit 2006 an einer Depression. Seither arbeitete er nicht mehr für die Beklagte. Er täuschte seiner Ehefrau vor, wieder zur Arbeit zu gehen. Mit Schreiben vom 4. April 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos wegen unentschuldigten Fehlens. Das Kündigungsschreiben wurde am gleichen Tag von einem Boten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. In der Folgezeit unternahm der Kläger mehrere Suizidversuche.</div>
<p><span id="more-258"></span></p>
<div class="itemFullText">Mit einem beim Arbeitsgericht am 25. Februar 2008 eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 2008 hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und &#8222;Wiedereinsetzung&#8220; in die versäumte Klagefrist beantragt. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, er sei unverschuldet nicht in der Lage gewesen, die Klagefrist und die Frist für die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage einzuhalten. Dies begründe sich auf seiner psychischen Erkrankung. Zudem vertritt der Kläger den Standpunkt, die Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG sei verfassungswidrig. Der Kläger hat beantragt, die Kündigungsschutzklage vom 21. Februar 2008 nachträglich zuzulassen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger die verfassungsgemäße gesetzliche Sechsmonatsfrist versäumt habe. Bis zur Zustellung der Kündigungsschutzklage habe sie keine Kenntnis von seiner psychischen Erkrankung gehabt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat richtigerweise den Antrag vom 21. Februar 2008, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, als unzulässig angesehen. Die Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG begann drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens der Beklagten am 4. April 2007. Sie endete am 25. Oktober 2007. Mit dem Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten ging dem Kläger die Kündigung zu. Dementsprechend begannen die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG und nach deren Ende die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG zu laufen. Die Ansicht des Klägers, ein Zugang der Kündigungserklärung sei nicht erfolgt und der Lauf der Fristen habe nicht begonnen, da er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig gewesen und eine Zustellung an den gesetzlichen Vertreter nicht erfolgt sei, trifft nicht zu. Der Kläger hat die die Geschäftsunfähigkeit begründenden Tatsachen und Umstände weder rechtzeitig noch hinreichend substantiiert dargelegt. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts nur solches Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Neues Vorbringen kann allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn es unstreitig oder seine Richtigkeit offenkundig ist. Da die Beklagte in der Revisionserwiderung das Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit bei Zugang der Kündigung bestritten hat, wäre entsprechendes Vorbringen als neuer Vortrag nicht zu berücksichtigen. Aus dem gesamten Vortrag des Klägers geht nicht schlüssig hervor, dass dieser sich dauerhaft in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat. Der Kläger hätte diesbezüglich Tatsachen und Umstände für einen seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit substantiiert darlegen müssen. Da eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme und eine natürliche Person solange als unbeschränkt geschäftsfähig anzusehen ist, bis das Gegenteil dargetan und ggf. bewiesen ist. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich dies nicht. Er hat lediglich vorgetragen, er sei nicht fähig gewesen, Klage einzureichen oder jemanden hiermit zu beauftragen. Das Gericht kann danach nicht ausreichend beurteilen, ob sich der Kläger in einer Situation befunden hat, in der es ihm nicht möglich war, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung oder -schwäche zu bilden. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich noch keine Geschäftsunfähigkeit begründen. Soweit der Kläger auf das Vorliegen einer Depression verwiesen hat, hat er deren Folgen nur vage beschrieben. Auch aus den Arztberichten vom 7. April und 14. Mai 2008, in denen nur allgemeine, mit einer Depression einhergehende Symptome beschrieben werden, folgt nicht, dass er dauerhaft und durchgängig einen freien Willen nicht hätte bilden können. Dies gilt umso mehr, als Depressionen bekanntermaßen in vielfältigen und völlig unterschiedlich ausgeprägten Formen vorkommen und depressive Erkrankungen regelmäßig Schwankungen unterliegen. Es folgt nicht konsequenterweise, dass der Erkrankte dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum nicht mehr in der Lage ist, Alltagstätigkeiten auszuführen. Im Streitfall hat zudem die medizinische Behandlung des Klägers erst am 11. Februar 2008 begonnen. Der behandelnde Arzt konnte nur Rückschlüsse auf der Grundlage der vom Kläger selbst geschilderten Symptome ziehen. Ob diese schon bei Kündigungszugang am 4. April 2007 vorlagen, konnte der Arzt nicht prüfen. Auch der Umstand, dass der Kläger über Monate hinweg gegenüber seiner Ehefrau die falsche Vorstellung aufrechterhalten hat, er gehe morgens zu seiner Arbeit, lässt nicht den Schluss zu, er sei nicht mehr in der Lage gewesen, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Hat die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG deshalb am 4. April 2007 nach Maßgabe von § 187 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen, so lief am 25. Oktober 2007 die absolute Frist für einen Antrag auf nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ab. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist ausgeschlossen. § 5 KSchG selbst sieht eine solche Möglichkeit nicht vor. Eine unmittelbare Anwendung von § 233 ZPO scheidet aus. Nach dieser Bestimmung ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden gehindert war, eine Notfrist, die Frist zur Begründung eines der genannten Rechtsbehelfe oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zur Wiedereinsetzung als solche einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bei den Fristen des § 5 Abs. 3 KSchG handelt es sich nicht um Notfristen. Notfristen sind nach § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur diejenigen Fristen, die &#8222;in diesem Gesetz&#8220; als solche bezeichnet sind. Anerkannt ist zwar, dass damit nicht nur die Fristen der ZPO, sondern auch die Notfristen des ArbGG gemeint sind Die Fristen des § 5 Abs. 3 KSchG werden jedoch nicht als Notfristen bezeichnet. Ebenso wenig handelt es sich um Rechtsmittelfristen. Die Frist des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG ist auch keine der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vergleichbare Frist, in die nach § 233 ZPO eine Wiedereinsetzung grundsätzlich möglich ist. Sie ist vielmehr der absoluten Frist des § 234 Abs. 3 ZPO vergleichbar, in die der Säumige auch nach den Vorschriften der ZPO unter keinen Umständen wieder eingesetzt werden kann. Eine analoge Anwendung von § 233 ZPO auf die Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG kommt nicht in Betracht. Eine analoge Gesetzesanwendung setzt voraus, dass ein vom Gesetz sprachlich nicht erfasster, d.h. gesetzlich ungeregelter Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie ein gesetzlich geregelter Fall Sie hat folglich insbesondere Sinn und Zweck der fraglichen Regelung in den Blick zu nehmen. Danach ist eine analoge Anwendung des § 233 ZPO auf die schuldlose Versäumung der Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG nicht möglich. Es würde dabei nicht eine in der ZPO vorgesehene Möglichkeit auf die nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG übertragen. Auch nach der ZPO ist vielmehr eine Wiedereinsetzung in die vergleichbare Frist des § 234 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Deshalb würden &#8211; umgekehrt &#8211; die Wiedereinsetzungsvorschriften der ZPO auf die absolute Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG angewendet, obwohl das Gesetz eine solche Möglichkeit im Hinblick auf § 234 Abs. 3 ZPO gerade nicht vorsieht. Dafür gibt es keine aus dem Gleichheitssatz abzuleitende Notwendigkeit. Der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung für eine absolute Ausschlussfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers an einer gerichtlichen überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung und den Interessen des Arbeitgebers an einer baldigen Gewissheit über die endgültige Rechtsbeständigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen. Hält er es zwar für zumutbar, dass der Arbeitgeber über die eigentliche Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG hinaus noch geraume Zeit mit einer Klagezulassung wegen einer unverschuldeten Fristversäumnis rechnen muss, so soll diese Ungewissheit aber spätestens sechs Monate nach Fristablauf ein Ende haben. Eine Wiedereinsetzung in diese &#8211; absolute &#8211; Ausschlussfrist widerspräche deshalb gerade dem gesetzgeberischen Programm und dem Gesetzeszweck. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Rechtssicherheit. Ebenso wenig verletzt sie Grundrechte des gekündigten Arbeitnehmers. 1. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet wie der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht nur formal die Möglichkeit, ein Gericht anzurufen. Die Vorschriften wollen einen effektiven Rechtsschutz gewähren. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Bei der normativen Ausgestaltung des Zugangs zu den Gerichten muss der Gesetzgeber dieses Ziel beachten. Die Zugangsregelungen müssen im Hinblick darauf geeignet und angemessen sein. Der Gesetzgeber kann Fristen für die Anrufung der Gerichte vorsehen, solange der gerichtliche Rechtsschutz dadurch nicht unzumutbar eingeschränkt wird. Die Fristen dürfen deshalb nicht unangemessen kurz sein. Die Regelungen der §§ 4 ff. KSchG werden diesen Anforderungen gerecht. Die Vorschriften der §§ 4, 7 KSchG dienen dem Zweck, im Falle einer Kündigung den Arbeitsvertragsparteien alsbald Klarheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu schaffen. Mit ihnen trägt der Gesetzgeber dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, zeitnah zu erkennen, ob er über den fraglichen Arbeitsplatz disponieren und die durch die Kündigung frei gewordene Stelle ggf. wieder besetzen kann. Allerdings kann die in § 7 KSchG angeordnete Rechtsfolge der rückwirkenden Heilung einer Unwirksamkeit der Kündigung unbillig sein, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Dinge zuzumutenden Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Dem trägt § 5 KSchG Rechnung, indem er die Möglichkeit eröffnet, eine Klage unter dieser Voraussetzung nachträglich zu erheben. Zwar erscheint die Möglichkeit einer nachträglichen Klagezulassung grundsätzlich erforderlich, um den Arbeitnehmer vom Risiko einer unverschuldeten Versäumung der Frist des § 4 Satz 1 KSchG zu entlasten. Es ist aber nicht geboten, diese Möglichkeit zeitlich unbegrenzt offen zu halten. Die Sechsmonatsfrist stellt sich insoweit als ein angemessener Interessenausgleich dar. Sie wägt in angemessener Weise das Interesse an materieller Gerechtigkeit gegen das Interesse an Rechtssicherheit ab. Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist nicht unangemessen kurz, auch nicht im Vergleich zur Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO. Sie wird den Besonderheiten des Kündigungsschutzes gerecht. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber an alsbaldiger Planbarkeit ein besonderes, sachlich begründetes Interesse hat. Die Frist von sechs Monaten nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG ist geeignet, sowohl den Anforderungen an die Rechtssicherheit als auch dem Interesse am Erhalt des Arbeitsplatzes zu genügen. Es genügt, dass die Vorschrift für möglichst viele Tatbestände eine angemessene Regelung schafft. Dies ist bei § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG der Fall. Der Umstand, dass in Einzelfällen der Arbeitnehmer unverschuldet sogar die Sechsmonatsfrist nicht einhalten kann, stellt die getroffene Fristenregelung als generell angemessenen Ausgleich nicht in Frage. § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG berührt nicht die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde. Unbeschadet des Verhältnisses dieser Bestimmung zu Art. 12 Abs. 1 GG wird der Arbeitnehmer durch die Höchstfrist von sechs Monaten für die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht zum bloßen Gegenstand eines ihn betreffenden staatlichen Verfahrens. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 985/08</div>
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			</item>
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		<title>Die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/die-elterliche-sorge-nicht-miteinander-verheirateter-eltern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2016 12:18:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein großer Teil der minderjährigen Kinder wächst außerhalb einer ehelichen Familie auf. Nach der Rechtslage seit 01.07.1998 war das gemeinsame Sorgerecht nur unter den Voraussetzungen möglich, dass beide Eltern eine Sorgeerklärung gem. § 1626 b ff BGB abgaben oder die Eltern einander heirateten. Ansonsten hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das nichteheliche Kind. Dem [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein großer Teil der minderjährigen Kinder wächst außerhalb einer ehelichen Familie auf. Nach der Rechtslage seit 01.07.1998 war das gemeinsame Sorgerecht nur unter den Voraussetzungen möglich, dass beide Eltern eine Sorgeerklärung gem. § 1626 b ff BGB abgaben oder die Eltern einander heirateten. Ansonsten hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das nichteheliche Kind. Dem Vater stand damit keine Möglichkeit offen, in dieser Situation die Mitsorge zu erlangen.<span id="more-126"></span> Im Jahre 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung als derzeit noch verfassungsgemäß angesehen, aber für Altfälle eine Öffnungsregelung angemahnt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah in der deutschen Rechtslage einen diskriminierenden Verstoß gegen die Art. 8 und 14 EMRK. Der Gerichtshof könne nicht annehmen, dass ein gegen den Willen der Mutter angeordnetes gemeinsames Sorgerecht grundsätzlich dem Kindeswohl widerspricht.</p>
<p>Mit dieser Entscheidung wurde die deutsche Gesetzeslage nicht automatisch beseitigt.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht stellte mit seiner Entscheidung vom 21.07.2010 fest, dass das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes durch den generellen Ausschluss des Vaters von der Sorgetragung gegen den Willen der Mutter verletzt ist. Der Vater konnte diesen Ausschluss und ob die Übertragung des Kindeswohl entspricht auch nicht gerichtlich überprüfen lassen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsrechtslage geschaffen. Diese sieht derzeit wie folgt aus. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge, obwohl der Vater eine gemeinsame Sorgeberechtigung wünscht, kann dieser die Entscheidung des Familiengerichts beantragen.</p>
<p>Im Vordergrund steht die Prüfung des Kindeswohles. Eine gemeinsame Sorge bei nichtehelichen Kindern scheidet nur dann aus, wenn die gemeinsame Sorge bei ehelichen Kindern aufzulösen wäre. Es kann auch nur ein Teil des Sorgerechts auf beide Eltern übertragen werden. Die Bundesregierung hat im April 2012 hierzu einen Entwurf vorgelegt, der folgenden Inhalt hat: Mit der Geburt hat die Mutter das alleinige Sorgerecht Der Vater kann künftig wählen, ob er zunächst zum Jugendamt geht oder direkt den Weg zum Familiengericht wählt. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge beiden Eltern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die neue gesetzliche Regelung ist im Jahre 2013 zu erwarten.</p>
<p>Sollten Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen eine spezialisierte Rechtsanwältin, Frau Müller-Rohrhirsch zur Verfügung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mieterhöhung bei tatsächlich durchgeführten Modernisierungen</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/mieterhoehung-bei-tatsaechlich-durchgefuehrten-modernisierungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Jul 2016 07:25:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2011 entschieden, dass eine Mieterhöhung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht gem. § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat. Der Kläger verfolgte mit seiner Klage Zahlung restlicher Miete für die Monate Juni bis August 2009. Mit Schreiben vom 29.09.2008 hat dieser eine Mieterhöhung vorgenommen, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2011 entschieden, dass eine Mieterhöhung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht gem. § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat. Der Kläger verfolgte mit seiner Klage Zahlung restlicher Miete für die Monate Juni bis August 2009. Mit Schreiben vom 29.09.2008 hat dieser eine Mieterhöhung vorgenommen, gem. § 559 BGB. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass die vorgenommene Erhöhung wirksam ist und begehrt insgesamt Beträge von 393,06 EUR.</p>
</div>
<p><span id="more-246"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung des Klägers. Mit Schreiben vom 07.09.2007 kündigte der Kläger den Einbau eines Fahrstuhls als Modernisierungsmaßnahme an. Die Beklagte widersprach mit Schreiben vom 25.10.2007. Mit Schreiben vom 13.02.2008 zog der Kläger die Modernisierungsankündigung zurück, gleichwohl wurden die Arbeiten durchgeführt und im September 2008 abgeschlossen.</p>
<p>Der Kläger machte eine Erhöhung der Nettomiete gem. § 559 BGB in Höhe von 120,78 EUR monatlich sowie der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in Höhe von 10,24 EUR monatlich geltend. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die vorgenommene Mieterhöhung ist nach § 559 BGB wirksam.</p>
<p>Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur vielfach vertreten, dass eine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung unabdingbare Voraussetzung einer späteren Mieterhöhung sei, weil nur dann die Pflicht des Mieters zur Duldung bestehe. Zu unterscheiden ist die Pflicht des Mieters, die Modernisierung zu dulden und andererseits die Pflicht zur Zahlung einer erhöhten Miete. Zweck der Modernisierungsmitteilung sei deshalb allein der Schutz des Mieters bei der Durchführung von Modernisierungen, nicht aber die Beschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten auf den Mieter umzulegen. Dies gelte nicht nur im Fall einer verspäteten Modernisierungsmitteilung, sondern auch dann, wenn eine derartige Ankündigung ganz unterblieben sei.</p>
<p>Die Mieterhöhung ist begründet, da der Einbau des Fahrstuhls den Gebrauchswert objektiv erhöht wird. Die Mieterhöhung stellt auch keine unzumutbare Härte für die Beklagte dar. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, dass eine Mieterhöhung, die nach einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung durchgeführt wird nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Durchführung der Arbeiten keine Ankündigung vorausgegangen ist.</p>
<p>Nach § 559 BGB kann der Vermieter nach baulichen Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirken, die Miete um jährlich elf vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.</p>
<p>Die Mieterhöhung ist dem Mieter in Textform zu erklären und die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten zu berechnen und entsprechend den Voraussetzungen zu erläutern. Diesen Anforderungen wurde das Schreiben des Klägers gerecht. Die Frist, zu der die Erhöhung wirksam wird, verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter die zu erwartende Erhöhung der Miete nicht mitgeteilt hat. Zweck des Ankündigungserfordernisses ist hingegen nicht die Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlichen durchgeführten Modernisierung auf den Mieter umzulegen. Die Interessen des Mieters werden ausreichend dadurch gewahrt, dass bei unterbliebener Ankündigung die Mieterhöhung erst sechs Monate später wirksam wird. Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Nachteile zu der Auffassung gelangt, dass die vom Kläger wegen des Fahrstuhleinbaus vorgenommene Mieterhöhung für die Beklagte keine unzumutbare Härte bedeutet.</p>
<p>AG Berlin-Mitte vom 15.09.2009 – 8 C 63/09<br />
LG Berlin vom 25.06.2010 – 63 S 530/09<br />
BGH vom 02.03.2011 – VIII ZR 164/10</p>
</div>
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