Ob ein Scheinvater seine Regressansprüche auf Rückzahlung von Kindesunterhalt innerhalb einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gerichtlich verfolgen muss, wurde seitens des Bundesgerichtshofes entschieden.

Der Regressanspruch eines Scheinvaters verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Zu diesem Entschluss kam der BGH am 22.03.2017 (AZ: XII ZB 56/16). Der auf den mutmaßlichen Erzeuger (Scheinvater) übergegangene Unterhaltsanspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch identisch, sodass dieser gleichermaßen der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt.