In seiner Entscheidung vom 03.05.2017-XII ZB 415/16 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt tatsächlichen Grenzen unterliegt.

Der Unterhalt eines Kindes umfasst die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Dabei schuldet das Kind einen einheitlichen Ausbildungsgang, welche der Begabung, den Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes am besten entspricht. Zusätzlich gewahrt werden, müssen die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.

Demnach kann ein einheitlicher Ausbildungsgang auch dann gegeben sein, wenn das Kind zunächst nach Erlangung des Abiturs eine Lehre absolviert und erst danach ein Studium beginnt. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie eine sinnvolle Ergänzung der beiden Ausbildungsinhalte.

Eine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Verpflichtung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Unter Berücksichtigung aller Umstände muss den Eltern die Leistung von der Zahlung von Unterhalt noch zumutbar sein. Es hängt also auch davon ab, inwieweit die Eltern damit rechnen müssen, zu Unterhaltszahlungen verpflichtet zu werden. Hiernach ist jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Die Verpflichtung zur Zahlung wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter das Kind bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium sowie die Umstände des Einzelfalls.

 

Ein Ehevertrag kann als insgesamt sittenwidrig angesehen werden, wenn alle im Vertrag enthaltenen Regelungen zusammen darauf abzielen, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen. Hierzu erließ der Bundesgerichtshof im Jahre 2017 einen familiengerichtlichen Beschluss.

Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn Umstände hinzukommen, die auf eine Ungleichbehandlung hindeuten. Dies ist der Fall bei Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit oder bei intellektueller Unterlegenheit.

Dem Beschluss lag ein Streit der Parteien über den nachehelichen Unterhalt zugrunde. Sie hatten im Ehevertrag beiderseits auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Grund dafür war, dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung von Geschäftsanteilen ihres Unternehmens an den Ehemann vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht hatte. Die Ehefrau, welche sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages berufen hatte, hatte bis zur Eheschließung als gelernte Bürokauffrau gearbeitet, danach als Sekretärin im Familienunternehmen. Seit der Diagnose von Multiple Sklerose ist die Ehefrau zu 100 % schwerbehindert und bezieht Erwerbsminderungsrente. Der Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen.

Zwar gilt im Ehevertragsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allerdings unterliegen Eheverträge der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §138, §242 BGB. Daher ist zu überprüfen, ob im Zeitpunkt des Zustandekommens bereits eine derartige einseitige Lastenverteilung besteht, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen werden muss. Ist dies nicht gegeben, muss eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stattfinden.

BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – XII ZB 109/16

Ob ein Scheinvater seine Regressansprüche auf Rückzahlung von Kindesunterhalt innerhalb einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gerichtlich verfolgen muss, wurde seitens des Bundesgerichtshofes entschieden.

Der Regressanspruch eines Scheinvaters verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Zu diesem Entschluss kam der BGH am 22.03.2017 (AZ: XII ZB 56/16). Der auf den mutmaßlichen Erzeuger (Scheinvater) übergegangene Unterhaltsanspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch identisch, sodass dieser gleichermaßen der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt.

 

Zur Thematik der Sittenwidrigkeit im Rahmen des Abschlusses eines Ehevertrages setzte sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 auseinander.

Ein Ehevertrag kann als insgesamt sittenwidrig angesehen werden, wenn alle im Vertrag enthaltenen Regelungen zusammen darauf abzielen, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen.

Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn Umstände hinzukommen, die auf eine Ungleichbehandlung hindeuten. Dies ist der Fall bei Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit oder bei intellektueller Unterlegenheit.

Dem Beschluss lag ein Streit der Parteien über den nachehelichen Unterhalt zugrunde. Sie hatten im Ehevertrag beiderseits auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Grund dafür war, dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung von Geschäftsanteilen ihres Unternehmens an den Ehemann vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht hatte. Die Ehefrau, welche sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages berufen hatte, hatte bis zur Eheschließung als gelernte Bürokauffrau gearbeitet, danach als Sekretärin im Familienunternehmen. Seit der Diagnose von Multiple Sklerose ist die Ehefrau zu 100 % schwerbehindert und bezieht Erwerbsminderungsrente. Der Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen.

Zwar gilt im Ehevertragsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allerdings unterliegen Eheverträge der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §138, §242 BGB. Daher ist zu überprüfen, ob im Zeitpunkt des Zustandekommens bereits eine derartige einseitige Lastenverteilung besteht, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen werden muss. Ist dies nicht gegeben, muss eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stattfinden. Im Bedarfsfall steht Ihnen Frau Anwältin Müller-Rohrhirsch zur einer Beratung zur Verfügung.

BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – XII ZB 109/16

Im Jahre 2017 folgten zwei weitere Urteile zur Thematik Ausbildungsunterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit der Problematik Abitur-Lehre-Studium.

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In Anbetracht der viel diskutierten Impffrage bei Kindern und einer möglicherweise beabsichtigten Einführung einer Impfpflicht kam der BGH am 03.05.2017 (Beschluss XII ZB 157/16) zu dem Ergebnis, dass im Zweifel alles für eine Schutzimpfung von Kindern spricht.

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Im Rahmen der anwaltlichen Betreuung und Berechnung von Zahlungspflichten oder Zahlungsansprüchen ist die tatsächliche Festsetzung des bereinigten Nettoeinkommens maßgeblich, um die Höhe des Kindesunterhalts für minderjährige Kinder feststellen zu können. Maßgebend für die Unterhaltsberechnung ist lediglich der Teil des Einkommens, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht und bei Anlegung eines objektiven Maßstabes dafür eingesetzt werden kann.

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Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gefällt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit 1974 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er litt seit 2006 an einer Depression. Seither arbeitete er nicht mehr für die Beklagte. Er täuschte seiner Ehefrau vor, wieder zur Arbeit zu gehen. Mit Schreiben vom 4. April 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos wegen unentschuldigten Fehlens. Das Kündigungsschreiben wurde am gleichen Tag von einem Boten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. In der Folgezeit unternahm der Kläger mehrere Suizidversuche.

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Ein großer Teil der minderjährigen Kinder wächst außerhalb einer ehelichen Familie auf. Nach der Rechtslage seit 01.07.1998 war das gemeinsame Sorgerecht nur unter den Voraussetzungen möglich, dass beide Eltern eine Sorgeerklärung gem. § 1626 b ff BGB abgaben oder die Eltern einander heirateten. Ansonsten hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das nichteheliche Kind. Dem Vater stand damit keine Möglichkeit offen, in dieser Situation die Mitsorge zu erlangen. Weiterlesen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2011 entschieden, dass eine Mieterhöhung nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die Modernisierungsmaßnahme nicht gem. § 554 Abs. 3 BGB angekündigt hat. Der Kläger verfolgte mit seiner Klage Zahlung restlicher Miete für die Monate Juni bis August 2009. Mit Schreiben vom 29.09.2008 hat dieser eine Mieterhöhung vorgenommen, gem. § 559 BGB. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, dass die vorgenommene Erhöhung wirksam ist und begehrt insgesamt Beträge von 393,06 EUR.

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