Im Rahmen der anwaltlichen Betreuung und Berechnung von Zahlungspflichten oder Zahlungsansprüchen ist die tatsächliche Festsetzung des bereinigten Nettoeinkommens maßgeblich, um die Höhe des Kindesunterhalts für minderjährige Kinder feststellen zu können. Maßgebend für die Unterhaltsberechnung ist lediglich der Teil des Einkommens, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht und bei Anlegung eines objektiven Maßstabes dafür eingesetzt werden kann.

Zunächst sind typische Abzugsposten zu berücksichtigen oder anzuerkennen, welche der Anwalt in der anwaltlichen Beratung erfragen wird. Es handelt sich hierbei um folgende Abzugsposten, welche vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind: Steuern, Sozialversicherung Vorsorgeaufwendungen Werbungskosten, berufsbedingte Aufwendungen Mehrbedarf durch Krankheit, Alter oder Behinderung Schulden Umgangskosten Nicht alle monatlichen Belastungen können als zulässige Abzüge anerkannt werden. Nicht abzugsfähig sind Vorsorgeaufwendungen, sobald eine Überversicherung vorliegt. So ist eine Unfallversicherung nicht oder nur zum Teil zu berücksichtigen soweit die Überversicherung vorliegt. Auch Kosten für Hausrat-und/oder Privathaftpflichtversicherung zählen zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Werbungskosten sind zwar steuerlich anerkannt, sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig (Bewirtungs- und Repräsentationskosten, Werbungskosten, Porto, Kontoführungskosten). Mietaufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für eine selbst genutzte Wohnung gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf. In den notwendigen Selbstbehalt sind Wohnkosten von monatlich 380 € enthalten. Wenn die zu zahlende Miete diese Kosten erheblich überschreitet und diese Überschreitung nicht vermeidbar ist, kann der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angehoben werden. Oder der Unterhaltspflichtige wohnt in einer neuen Lebensgemeinschaft und erspart Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung, dann kann nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialrechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen. Erzielt der Unterhaltspflichtige tatsächlich kein Einkommen, weil er nicht arbeitet, ist ein solches eventuell zu unterstellen mit der Folge, dass er als leistungsfähig anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um eine gesteigerte Unterhaltspflicht, welche eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellt. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, ist es möglich deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die fiktiv erzielbaren Einkünfte zu berücksichtigen. Allerdings setzt die Zurechnung fiktiver Einkünfte neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus. Zudem darf nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches nach realistischer Schätzung zu erzielen ist. Die Darlegung-und Beweislast für eine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen. Dazu genügt die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht. Der Unterhaltspflichtige muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte im Einzelnen und in welchen zeitlichen Abständen in diese Richtung unternommen haben. Die Bewerbungsbemühungen müssen die nötige Nachhaltigkeit erkennen lassen, dürfen keine ungeklärten zeitlichen Lücken aufweisen. Welche Abzugsposten konkret in einer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind und welche Schritte unternommen werden müssen, um nicht gegen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit zu verstoßen, kann im Einzelfall mit Ihrem Anwalt besprochen werden.