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	<title>Marc Faoual Archive | Anwalt Ulm</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berger &#38; Faoual</description>
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		<title>Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/abrechnung-auf-neuwagenbasis-bei-beschaedigung-eines-fabrikneuen-fahrzeugs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2022 08:44:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof entschied in seiner Entscheidung vom 29.09.2020 &#8211;  VI ZR 271/19, wann eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs erfolgen darf. Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km ist im Falle dessen erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof entschied in seiner Entscheidung vom 29.09.2020 &#8211;  VI ZR 271/19, wann eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs erfolgen darf.</p>
<p>Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km ist im Falle dessen erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat. Die Erwägung, ein repariertes Unfallfahrzeug bleibe wertmäßig hinter einem Neuwagen zurück, lässt den Anspruch auf Ersatz des Minderwertes unberücksichtigt. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der &#8222;Opfergrenze&#8220; des Schädigers ist allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur in diesem Fall ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand (zuzüglich des merkantilen Minderwerts) übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren.</p>
<p>Dem Urteil lag ein Streit der Parteien über die Schadensersatzhöhe aus einem Verkehrsunfall vom 14.11.2017 zugrunde. Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Neuwagenentschädigung in Höhe von 37.923,32 €, für das für einen Kaufpreis in Höhe von 31.181 € neu erworbenen, am 25.10.2017 erstmals zugelassenen, bei dem Unfall beschädigten Fahrzeug. Der Kilometerstand betrug am Unfalltag 571 Kilometer. Das Gutachten der DEKRA wies Reparaturkosten von 5.287, 43 € brutto und eine Wertminderung von 1.000 € aus. Der Klage wurde in Höhe von 37.918,32 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hin wurde das Urteil abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.180,54 € zu zahlen. Mit der Revision verfolgte der Kläger die Neuwagenentschädigung in Höhe von 31.787,78 € weiter.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Gebrauchtwagenkauf, Beweislastumkehr</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/gebrauchtwagenkauf-beweislastumkehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2020 12:58:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislastumkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagenkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchsgüterkauf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Zur Thematik Verbrauchsgüterkauf im Gebrauchtwagenkauf erließ der Bundesgerichtshofs ein Urteil vom 12.10.2016 ein Urteil zur Beweislastumkehr. Sollte bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel auftreten und der Käufer dies beweisen kann, wird zu Gunsten des Käufers die Beweislast umgekehrt; richtlinienkonforme Auslegung des § 467 BGB. Der Käufer muss nicht beweisen, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Thematik Verbrauchsgüterkauf im Gebrauchtwagenkauf erließ der Bundesgerichtshofs ein Urteil vom 12.10.2016 ein Urteil zur Beweislastumkehr.</p>
<p>Sollte bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel auftreten und der Käufer dies beweisen kann, wird zu Gunsten des Käufers die Beweislast umgekehrt; richtlinienkonforme Auslegung des § 467 BGB. Der Käufer muss nicht beweisen, aufgrund welcher Ursache der Mangel aufgetreten ist und auch nicht, dass dieser in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.</p>
<p>Außerdem ist zu Gunsten des Käufers davon auszugehen, dass ein Mangel, welcher sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorlag. Auch hierbei ist § 476 BGB richtlinienkonform auszulegen.</p>
<p>Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Autohändlerin, einen Gebrauchtwagen gekauft. Nachdem er 13000km damit gefahren war, schaltete das Automatikgetriebe nicht mehr selbstständig in den Leerlauf und der Motor starb ab. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung blieb erfolglos, weshalb der Kläger den Rücktritt erklärte. Die Klage war auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie auf verschiedene Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gerichtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beendigung Arbeitsverhältnis, Kündigung in der Probezeit</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/beendigung-arbeitsverhaeltnis-kuendigung-in-der-probezeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Nov 2019 14:35:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung Arbeitsverhältnis Kündigung Probezeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ist in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine Probezeit sowie eine Kündigungsfrist festgelegt und wird dabei nicht unmissverständlich deutlich, dass die Kündigungsfrist erst nach Ende der Probezeit gelten soll, so ist der Arbeitsvertrag dahin gehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nur mit der von ihm festgelegten Kündigungsfrist kündigen kann. Die zweiwöchige Kündigungsfrist [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">Ist in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine Probezeit sowie eine Kündigungsfrist festgelegt und wird dabei nicht unmissverständlich deutlich, dass die Kündigungsfrist erst nach Ende der Probezeit gelten soll, so ist der Arbeitsvertrag dahin gehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nur mit der von ihm festgelegten Kündigungsfrist kündigen kann. Die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 III BGB findet dann keine Anwendung. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.03.2017 entschieden.</p>
<p style="text-align: left;">In dem zugrundeliegenden Fall haben die Parteien über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten. Der Arbeitsvertrag bezog sich auf einen Tarifvertrag, nach welchem innerhalb der ersten drei Monate der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden konnte. Für die restlichen drei Monate der Probezeit sollte die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 III BGB gelten. In dem Arbeitsvertrag war in einer weiteren AGB außerdem geregelt, dass die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsende beträgt. Der Arbeitnehmer erhob Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der sechswöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende und nicht bereits mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist beendet wurde.</p>
<p style="text-align: left;">BAG, Urt. v. 23.03.2017 – 6 AZR 705/15</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Reise, Ferienwohnung, Reiserücktrittsversicherung</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/reise-ferienwohnung-reiseruecktrittsversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2019 11:48:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ferienwohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Reise]]></category>
		<category><![CDATA[Reiserücktrittsversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Immer wieder Ärger  vor Urlaubsreisen. Oftmals übernehmen die Rücktrittsversicherung die Stornokosten nicht. Auch in diesem Fall können Verbraucher  unter gewissen Voraussetzungen durch eine Reiserücktrittsversicherung geschützt sein. Dies gilt auch bei Buchungen von Ferienwohnungen. Der 4. Senat des Bundesgerichtshofes entschied am 14.06.2017 (AZ IV ZR 161/16), dass die Buchung einer Ferienwohnung gleichermaßen als Reise zu qualifizieren [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder Ärger  vor Urlaubsreisen. Oftmals übernehmen die Rücktrittsversicherung die Stornokosten nicht. Auch in diesem Fall können Verbraucher  unter gewissen Voraussetzungen durch eine Reiserücktrittsversicherung geschützt sein. Dies gilt auch bei Buchungen von Ferienwohnungen.</p>
<p>Der 4. Senat des Bundesgerichtshofes entschied am 14.06.2017 (AZ IV ZR 161/16), dass die Buchung einer Ferienwohnung gleichermaßen als Reise zu qualifizieren ist im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung, wenn der Versicherungsgeber unklare AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu Grunde legt.</p>
<h2></h2>
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			</item>
		<item>
		<title>Auffahrunfall, Verkehrsunfall, Autobahn, Anscheinsbeweis, Verschulden des Auffahrenden</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/auffahrunfall-verkehrsunfall-autobahn-anscheinsbeweis-verschulden-des-auffahrenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Aug 2019 09:33:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Auffahrunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verschulden des Auffahrenden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Immer wieder kommt es im Rahmen von Auffahrunfällen zu Diskussionen, wer das Verschulden für den Schaden trägt. Am 13.12.2016 kam der Bundesgerichtshof zum dem Ergebnis und führte damit seine Entscheidung vom 13.12.2011 (AZ VI ZR 177/10) fort, dass auch im Falle eines Auffahrunfalls auf der Autobahn der erste Anschein für das Verschulden des Auffahrenden spricht. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder kommt es im Rahmen von Auffahrunfällen zu Diskussionen, wer das Verschulden für den Schaden trägt.</p>
<p>Am 13.12.2016 kam der Bundesgerichtshof zum dem Ergebnis und führte damit seine Entscheidung vom 13.12.2011 (AZ VI ZR 177/10) fort, dass auch im Falle eines Auffahrunfalls auf der Autobahn der erste Anschein für das Verschulden des Auffahrenden spricht. Dieser Anscheinsbeweis ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn ein vorangegangener Spurwechsel erfolgt ist. Eine Wiederlegung für das Verschulden ist damit im Einzelfall möglich.</p>
<p><em><br />
</em></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verkehrsunfall, Reparaturkosten, fiktive Schadensabrechnung, Bescheinigung</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/verkehrsunfall-reparaturkosten-fiktive-schadensabrechnung-bescheinigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Oct 2018 08:34:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum Verkehrsrecht ist ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs ergangen zur Thematik der fiktiven Schadensabrechnung einer Reparaturbescheinigung bei einem Verkehrsunfall. Der BGH urteilte am 24.01.2017 (AZ VI ZR 146/16) darüber, dass die Kosten für eine Reparaturbescheinigung bei tatsächlicher Reparatur im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung für sich genommen nicht ersatzfähig sind. &#160; &#160;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Verkehrsrecht ist ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs ergangen zur Thematik der fiktiven Schadensabrechnung einer Reparaturbescheinigung bei einem Verkehrsunfall.</p>
<p><span id="more-437"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Der BGH urteilte am 24.01.2017 (AZ VI ZR 146/16) darüber, dass die Kosten für eine Reparaturbescheinigung bei tatsächlicher Reparatur im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung für sich genommen nicht ersatzfähig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/verkehrsunfall-reparaturkosten-fiktive-schadensabrechnung-bescheinigung/">Verkehrsunfall, Reparaturkosten, fiktive Schadensabrechnung, Bescheinigung</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Reisemangel, Pauschalreise, Urlaubsreise</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/reisemangel-pauschalreise-urlaubsreise/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 May 2018 07:19:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof erließ ein erneutes Urteil zur Pauschalreise, insbesondere zur Obliegenheit des Reisenden einen Reisemangel  anzuzeigen, im Falle des fehlenden Hinweises durch den Reiseveranstalter. Mit seinem Urteil vom 21.02.2017 (AZ X ZR 49/16) führte der 10. Senat des BGH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 12.06.2007 (AZ V ZR 87/06) fort, wonach bei fehlendem Hinweis [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Der Bundesgerichtshof erließ ein erneutes Urteil zur Pauschalreise, insbesondere zur Obliegenheit des Reisenden einen Reisemangel  anzuzeigen, im Falle des fehlenden Hinweises durch den Reiseveranstalter.</div>
<p><span id="more-384"></span></p>
<div class="itemFullText">Mit seinem Urteil vom 21.02.2017 (AZ X ZR 49/16) führte der 10. Senat des BGH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 12.06.2007 (AZ V ZR 87/06) fort, wonach bei fehlendem Hinweis des Reiseveranstalters im Rahmen einer Pauschalreise in Bezug auf die Obliegenheit des Reisenden einen Reisemangel anzuzeigen, vermutet wird, dass die Mangelanzeige durch den Reisenden nicht schuldhaft versäumt wurde.  Den Reisenden treffen damit keine nachteiligen Kosequenzen.</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verkehrsunfall, Reparaturkosten, freie Fachwerkstatt</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/verkehrsunfall-reparaturkosten-freie-fachwerkstatt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Apr 2018 07:55:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[freie Fachwerkstatt]]></category>
		<category><![CDATA[Reparaturkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Handhabung der Verweisung zu einer freien Fachwerkstatt des Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalles erließ der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil. Am 07.02.2017 bestätigte der 6. Senat des BGH seine ständige Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14 oder Urteil vom 15.07.2014 VI ZR 313/13) , wonach der Schädiger den Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalls [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Zur Handhabung der Verweisung zu einer freien Fachwerkstatt des Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalles erließ der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil.</p>
</div>
<p><span id="more-382"></span></p>
<div class="itemFullText"></div>
<p>Am 07.02.2017 bestätigte der 6. Senat des BGH seine ständige Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14 oder Urteil vom 15.07.2014 VI ZR 313/13) , wonach der Schädiger den Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalls auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen kann. Dies unter der Bedingung der Darlegung und des Beweises, dass eine Reparatur in dieser freien Werkstatt der Qualität einer markengengebundenen Werkstatt entspricht. Dieser Verweis auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt kann für den Geschädigten dann unzumutbar sein, wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und er belegt, dass er bisher stets eine markengebundene Werkstatt konsultiert hat.</p>
<p>Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14 oder Urteil vom 15.07.2014 VI ZR 313/13</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2></h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/verkehrsunfall-reparaturkosten-freie-fachwerkstatt/">Verkehrsunfall, Reparaturkosten, freie Fachwerkstatt</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gebrauchtwagenkauf, Kaufvertrag, Mangel, Schengen</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/gebrauchtwagenkauf-kaufvertrag-mangel-schengen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jan 2018 12:36:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagenkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Schengen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Urteil des Bundesgerichtshofes beschäftigte sich mit einen erheblichen Mangel im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkauf. Der 8. Senat des BGH hat am 26.04.2017 (AZ VIII ZR 233/15) entschieden, und damit sein Urteil vom 18.01.2017 (AZ. VIII ZR 234/15) bestätigt, dass die bestehende Eintragung eines gebrauchten KF Z im Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/gebrauchtwagenkauf-kaufvertrag-mangel-schengen/">Gebrauchtwagenkauf, Kaufvertrag, Mangel, Schengen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Ein Urteil des Bundesgerichtshofes beschäftigte sich mit einen erheblichen Mangel im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkauf.</div>
<p><span id="more-379"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Der 8. Senat des BGH hat am 26.04.2017 (AZ VIII ZR 233/15) entschieden, und damit sein Urteil vom 18.01.2017 (AZ. VIII ZR 234/15) bestätigt, dass die bestehende Eintragung eines gebrauchten KF Z im Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und in Identitätsfeststellung einen erheblichen Rechtsmangel darstellt, welcher zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ferner besteht eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über diese Eintragung.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/gebrauchtwagenkauf-kaufvertrag-mangel-schengen/">Gebrauchtwagenkauf, Kaufvertrag, Mangel, Schengen</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/anspruch-des-verkaeufers-auf-schadensersatz-nach-einem-unberechtigten-mangelbeseitigungsverlangen-des-kaeufers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Faoual]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 07:41:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[unberechtigte Mangelbeseitigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen. Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt [&#8230;]</p>
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<p>Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen.</p>
</div>
<p><span id="more-262"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine Lichtrufanlage, die die Beklagte in einem Altenheim einbaute. Nach Störungsmeldungen des Altenheims überprüfte ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation der Anlage, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Die Beklagte vermutete einen Mangel der Anlage und forderte die Klägerin auf, diesen zu beseitigen. Darauf behob ein Servicetechniker der Klägerin die Störung. Diese beruhte darauf, dass entweder eine &#8211; von der Beklagten vorzunehmende &#8211; Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Mit der Klage hat die Klägerin Ersatz der dafür angefallenen Lohn- und Fahrtkosten ihres Technikers verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 773,95 € stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.Der Bundesgerichtshof hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, kommt es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an.</p>
<p>Danach ist eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten Unternehmens zu bejahen. Entweder hat die Beklagte selbst die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut, weil sie eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt hat oder ihr Mitarbeiter hat bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat.</p>
<p>Urteil vom 23. Januar 2008 &#8211; VIII ZR 246/06</p>
<p>AG Peine &#8211; Urteil vom 12. April 2006 &#8211; 18 C 370/04<br />
LG Hildesheim &#8211; Urteil vom 11. August 2006 &#8211; 7 S 136/06<br />
Karlsruhe, den 23. Januar 2008<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe</p>
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