Zur Handhabung der Verweisung zu einer freien Fachwerkstatt des Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalles erließ der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil.

Am 07.02.2017 bestätigte der 6. Senat des BGH seine ständige Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14 oder Urteil vom 15.07.2014 VI ZR 313/13) , wonach der Schädiger den Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalls auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen kann. Dies unter der Bedingung der Darlegung und des Beweises, dass eine Reparatur in dieser freien Werkstatt der Qualität einer markengengebundenen Werkstatt entspricht. Dieser Verweis auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt kann für den Geschädigten dann unzumutbar sein, wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und er belegt, dass er bisher stets eine markengebundene Werkstatt konsultiert hat.

Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14 oder Urteil vom 15.07.2014 VI ZR 313/13