Ein Urteil des Bundesgerichtshofes beschäftigte sich mit einen erheblichen Mangel im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkauf.

Der 8. Senat des BGH hat am 26.04.2017 (AZ VIII ZR 233/15) entschieden, und damit sein Urteil vom 18.01.2017 (AZ. VIII ZR 234/15) bestätigt, dass die bestehende Eintragung eines gebrauchten KF Z im Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und in Identitätsfeststellung einen erheblichen Rechtsmangel darstellt, welcher zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ferner besteht eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über diese Eintragung.