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	<title>Strafrecht Archive | Anwalt Ulm</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berger &#38; Faoual</description>
	<lastBuildDate>Thu, 05 Oct 2023 12:27:03 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Beschützergarant, Polizist, Reichsbürger</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/beschuetzergarant-polizist-reichsbuerger/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Oct 2023 12:27:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschützergarant]]></category>
		<category><![CDATA[Polizist]]></category>
		<category><![CDATA[Reichsbürger]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 06.11.2017 erließ das Oberlandesgericht Nürnberg eine Entscheidung über die Mitteilungspflichten eines Polizeibeamten bezüglich Waffensicherstellungen. In vorliegendem Fall erfuhr ein Polizeihauptkommissar von einem Fall, bei welchem sich ein ihm bekannter Reichsbürger gegen die Sicherstellung seiner Waffen wehren werde. Vorliegend teilte das Gericht die Auffassung, dieser sei dann dazu verpflichtet, dies seiner Dienststelle mitzuteilen. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 06.11.2017 erließ das Oberlandesgericht Nürnberg eine Entscheidung über die Mitteilungspflichten eines Polizeibeamten bezüglich Waffensicherstellungen.</p>
<p>In vorliegendem Fall erfuhr ein Polizeihauptkommissar von einem Fall, bei welchem sich ein ihm bekannter Reichsbürger gegen die Sicherstellung seiner Waffen wehren werde. Vorliegend teilte das Gericht die Auffassung, dieser sei dann dazu verpflichtet, dies seiner Dienststelle mitzuteilen.</p>
<p>Der Angeklagte, ein vom Vollzugsdienst freigestellter Polizeihauptkommissar, hatte in seiner Freizeit davon erfahren, dass der anderweitig Verfolgte als Jäger und Schütze Waffen und Munition besaß, die Erlaubnis dafür aber widerrufen worden war. Der Angeklagte wusste auch, dass es sich dabei um einen Anhänger der Reichsbürgerbewegung handelte. Dieser hatte dem Angeklagten mitgeteilt, er werde sich gegen die Sicherstellung durch die Polizeibeamten wehren. Bei dem Einsatz feuerte er elf Schüsse ab, wodurch ein Beamter getötet und zwei verletzt wurden.</p>
<p>Für eine Strafbarkeit wegen eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts bedarf es aber der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass durch das Informieren, ein solches verhindert werden hätte können. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist abzulehnen, wenn die Informationsweitergabe zu keiner Änderung der Einsatzplanung geführt hätte.</p>
<p>Die Anklage wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen mit fahrlässiger Körperverletzung im Amt durch Unterlassen in zwei tateinheitlichen Fällen hatte das Landgericht aus rechtlichen Gründen nicht zugelassen. Auch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.</p>
<p>OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2017 – 1 Ws 297/17</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wann ist eine Mittäterschaft im strafrechtlichen Sinn begründet ?</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/wann-ist-eine-mittaeterschaft-im-strafrechtlichen-sinn-begruendet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Aug 2021 08:59:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beihilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Mittäterschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine wesentliche Entscheidung zu dieser Frage klärte der Bundesgerichtshof in einem Urteil des Jahres 2017. Nach dem Beschluss des BGH vom 11.07.2017 ist Mittäter i.S.d. § 25 II StGB, wer einen Beitrag zur Tat so leistet, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten erscheint und umgekehrt. Um Mittäter zu sein, muss nicht zwingend [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine wesentliche Entscheidung zu dieser Frage klärte der Bundesgerichtshof in einem Urteil des Jahres 2017. Nach dem Beschluss des BGH vom 11.07.2017 ist Mittäter i.S.d. § 25 II StGB, wer einen Beitrag zur Tat so leistet, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten erscheint und umgekehrt.</p>
<p>Um Mittäter zu sein, muss nicht zwingend am Kerngeschehen mitgewirkt werden. Die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist vom Richter durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu prüfen. Dabei ist vor allem auf den Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, den Umfang der Tatbeteiligung und zumindest den Willen zur Tatherrschaft abzustellen.</p>
<p>Der Angeklagte reiste mit zwei weiteren Personen nach Deutschland. Ihr Plan war es wertvolle Kfz zu entwenden und diese selbst nach Litauen zu fahren. Der Angeklagte wusste, dass die anderen beiden die Fahrzeuge entwenden würden und ohne seine Mithilfe nicht möglich sein würde die Tat zu verwirklichen. Er sollte dafür 500€ erhalten.</p>
<p>BGH, Beschl. v. 11.07.2017 – 2 StR 220/17</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafrecht, Verkehrsfremder Inneneingriff</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/strafrecht-verkehrsfremder-inneneingriff/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Mar 2021 09:11:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsfremder Inneneingriff]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Verkehrsstrafrecht erließ das OLG Hamm ein interessantes Urteil zum verkehrsfremden Inneneingriff Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 31.01.2017 entschieden, dass ein Hindernisbereiten i.S.d. § 315b I Nr.2 StGB vorliegt, wenn der Beifahrer die Beifahrertüre in der Absicht öffnet, einen neben dem PKW fahrenden Radfahrer auffahren zu lassen. Durch die Tat wird gleichzeitig eine [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Verkehrsstrafrecht erließ das OLG Hamm ein interessantes Urteil zum verkehrsfremden Inneneingriff</p>
<p><span id="more-600"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 31.01.2017 entschieden, dass ein Hindernisbereiten i.S.d. § 315b I Nr.2 StGB vorliegt, wenn der Beifahrer die Beifahrertüre in der Absicht öffnet, einen neben dem PKW fahrenden Radfahrer auffahren zu lassen.</p>
<p>Durch die Tat wird gleichzeitig eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 I Nr. 5 StGB verwirklicht. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn der Fahrradfahrer sich nicht unmittelbar durch die Kollision mit der Beifahrertüre verletzt, sondern infolge eines Ausweichmanövers mit Notbremsung.</p>
<p>Der Geschädigte hatte mit seinem Fahrrad den gerade wieder anfahrenden Pkw rechts überholt. Um ihn zur Rede zu stellen, entschlossen sich der Fahrer und der Beifahrer dazu dem Geschädigten den Weg abzuschneiden. Der Fahrer überholte den Geschädigten laut hupend wieder und lenkte seinen Wagen nach rechts um den Weg abzuschneiden. Gleichzeitig öffnete der Beifahrer seine Türe, wodurch der Geschädigte zum Ausweichen gezwungen wurde. Er prallte infolge dessen gegen ein parkendes Auto, zog sich Prellungen und Schürfwunden zu und war für über einen Monat arbeitsunfähig. Der Beifahrer wurde vom Landgericht wegen gemeinschaftlich begangenem Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315b I Nr.2, 25 StGB, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung §§ 224 II Nr. 5, 25 StGB verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.</p>
<p>OLG Hamm, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 RVs 159/16</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Einschleusen, Schleuser, Ausländer</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/einschleusen-schleuser-auslaender/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Jun 2020 09:57:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Ausländer]]></category>
		<category><![CDATA[Schlagwörter: Einschleusen]]></category>
		<category><![CDATA[Schleuser]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.03.2017 wurde die Thematik Einschleusung von Ausländern nach Abschluss des Rückführungsverfahrens strafrechtlich beleuchtet. Werden Ausländer von einem Schleuser eingeschleust, so macht sich dieser auch dann nach § 96 AufenthG strafbar, wenn das Rückführungsverfahren des betroffenen Ausländers abgeschlossen ist. Es kommt dabei weder zu einem Entfallen der Tatbestandsmäßigkeit, noch der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.03.2017 wurde die Thematik Einschleusung von Ausländern nach Abschluss des Rückführungsverfahrens strafrechtlich beleuchtet.</p>
<p>Werden Ausländer von einem Schleuser eingeschleust, so macht sich dieser auch dann nach § 96 AufenthG strafbar, wenn das Rückführungsverfahren des betroffenen Ausländers abgeschlossen ist. Es kommt dabei weder zu einem Entfallen der Tatbestandsmäßigkeit, noch der Rechtswidrigkeit. So der BGH mit Urteil vom 08.03.2017 (AZ 5 StR 333/16).</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BTM, Betäubungsmittel, Handeltreiben, Strafmilderung</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/btm-betaeubungsmittel-handeltreiben-strafmilderung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Oct 2018 11:30:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BTM]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine weitere Entscheidung im Strafrecht erfolgte seitens des Bundesgerichtshofes, insbesondere zur Thematik Betäubungsmittel. Der BGH erließ mit Urteil vom 08.02.2017 (AZ 3 StR 483/16) folgende Entscheidung. Bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist eine Strafmilderung zu gewähren, wenn die gewinnbringenden Betäubungsmittel nach der Entdeckung einer Marihuanaplantage vollständig sichergestellt werden können, so dass sie nicht in den [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine weitere Entscheidung im Strafrecht erfolgte seitens des Bundesgerichtshofes, insbesondere zur Thematik Betäubungsmittel.</p>
<p><span id="more-424"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Der BGH erließ mit Urteil vom 08.02.2017 (AZ 3 StR 483/16) folgende Entscheidung. Bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist eine Strafmilderung zu gewähren, wenn die gewinnbringenden Betäubungsmittel nach der Entdeckung einer Marihuanaplantage vollständig sichergestellt werden können, so dass sie nicht in den Verkehr gelangten.</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einschleusung von Ausländern</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/einschleusung-von-auslaendern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 May 2018 07:28:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit seinem Urteil vom 08.03.2017 urteilte der Bundesgerichtshof über die Strafbarkeit von Ausländerschleusungen. Werden Ausländer von einem Schleuser eingeschleust, so macht sich dieser auch dann nach § 96 AufenthG strafbar, wenn das Rückführungsverfahren des betroffenen Ausländers abgeschlossen ist. Es kommt dabei weder zu einem Entfallen der Tatbestandsmäßigkeit, noch der Rechtswidrigkeit. So der BGH mit Urteil [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit seinem Urteil vom 08.03.2017 urteilte der Bundesgerichtshof über die Strafbarkeit von Ausländerschleusungen.</p>
<p><span id="more-405"></span></p>
<div class="itemFullText">Werden Ausländer von einem Schleuser eingeschleust, so macht sich dieser auch dann nach § 96 AufenthG strafbar, wenn das Rückführungsverfahren des betroffenen Ausländers abgeschlossen ist. Es kommt dabei weder zu einem Entfallen der Tatbestandsmäßigkeit, noch der Rechtswidrigkeit. So der BGH mit Urteil vom 08.03.2017 (AZ 5 StR 333/16).</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/einschleusung-von-auslaendern/">Einschleusung von Ausländern</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verkehrsunfall, Reparaturkosten, freie Fachwerkstatt</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/verkehrsunfall-reparaturkosten-freie-fachwerkstatt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Apr 2018 07:55:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[freie Fachwerkstatt]]></category>
		<category><![CDATA[Reparaturkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Handhabung der Verweisung zu einer freien Fachwerkstatt des Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalles erließ der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil. Am 07.02.2017 bestätigte der 6. Senat des BGH seine ständige Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14 oder Urteil vom 15.07.2014 VI ZR 313/13) , wonach der Schädiger den Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalls [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Zur Handhabung der Verweisung zu einer freien Fachwerkstatt des Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalles erließ der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil.</p>
</div>
<p><span id="more-382"></span></p>
<div class="itemFullText"></div>
<p>Am 07.02.2017 bestätigte der 6. Senat des BGH seine ständige Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14 oder Urteil vom 15.07.2014 VI ZR 313/13) , wonach der Schädiger den Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalls auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen kann. Dies unter der Bedingung der Darlegung und des Beweises, dass eine Reparatur in dieser freien Werkstatt der Qualität einer markengengebundenen Werkstatt entspricht. Dieser Verweis auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt kann für den Geschädigten dann unzumutbar sein, wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und er belegt, dass er bisher stets eine markengebundene Werkstatt konsultiert hat.</p>
<p>Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14 oder Urteil vom 15.07.2014 VI ZR 313/13</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2></h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neuerteilung des Führerscheins nach Verlust infolge von Trunkenheit im Verkehr</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/neuerteilung-des-fuehrerscheins-nach-verlust-infolge-von-trunkenheit-im-verkehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Nov 2017 09:23:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Trunkenheit im Verkehr]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>„Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.</p>
</div>
<p><span id="more-369"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Beklagten jeweils verpflichtet, den Klägern die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>PM des Bundesverwaltungsgericht, 3 C 24.15 &#8211; Urteil vom 06. April 2017</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neue Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin – Anfragebeschluss des 2. Strafsenats an die übrigen Strafsenate</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/neue-festlegung-der-nicht-geringen-menge-metamfetamin-anfragebeschluss-des-2-strafsenats-an-die-uebrigen-strafsenate/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Frank Berger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 17:38:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betäubungsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Grenzwert]]></category>
		<category><![CDATA[nicht geringe Menge]]></category>
		<category><![CDATA[Rauschgift Einfuhr]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://20681.livestep.net/?p=179</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Angeklagten, einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staatsangehörigen, der seit 1998 – zuletzt illegal und unter verschiedenen falschen Namen – in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/neue-festlegung-der-nicht-geringen-menge-metamfetamin-anfragebeschluss-des-2-strafsenats-an-die-uebrigen-strafsenate/">Neue Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin – Anfragebeschluss des 2. Strafsenats an die übrigen Strafsenate</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Angeklagten, einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staatsangehörigen, der seit 1998 – zuletzt illegal und unter verschiedenen falschen Namen – in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem die Einziehung von knapp 22 g sichergestellten Rauschgifts angeordnet.<span id="more-179"></span></p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte im Jahr 2006 in fünf Fällen von philippinischen Kontaktleuten jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid, das er zum kleineren Teil selbst konsumierte, zum überwiegenden Teil jedoch gewinnbringend weiterverkaufte. Das Rauschgift, das in der Szene unter den Namen &#8222;Crystal-Speed&#8220;, &#8222;Ice&#8220; oder &#8222;Shabu&#8220; geläufig ist, wurde jeweils versteckt in Bücherattrappen über verschiedene Kurierdienste auf dem Luftweg nach Deutschland verbracht.</p>
<p>Das Landgericht hat sachverständig beraten den Grenzwert für die nicht geringe Menge Metamfetamin mit 5 g Metamfetaminhydrochlorid angenommen und deshalb den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es ist hierbei bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, der durch zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2001 die Grenze bei 30 g Metamfetaminbase oder 35 g Metamfetaminhydrochlorid gezogen hatte.</p>
<p>Der Senat hat in der Hauptverhandlung vom heutigen Tag zwei toxikologische Sachverständige zu Fragen der Wirkung und Gefährlichkeit von Metamfetamin angehört. Unter Berücksichtigung der hierbei gewonnenen Ergebnisse beabsichtigt der Senat, den Grenzwert für eine nicht geringe Menge Metamfetamin auf 5 g Metamfetaminbase oder umgerechnet ca. 6 g Metamfetaminhydrochlorid festzulegen. Der Bundesgerichtshof hatte sich bei seiner 2001 erfolgten Grenzziehung an der Wirkstoffgrenze für andere Amfetaminderivate orientiert und dies damit begründet, es erscheine im Hinblick auf die Wirkungsähnlichkeiten sinnvoll, für derartige sog. Designerdrogen einheitliche Grenzwerte festzusetzen. Nach der Anhörung der Sachverständigen hält der Senat eine Gleichstellung von Metamfetamin mit anderen Amfetaminderivaten dagegen nicht für sachgerecht. Von einer vergleichbaren Wirkung ist nicht auszugehen; vielmehr entsprechen Wirkung und Gefährlichkeit von Metamfetamin eher derjenigen der Kokainzubereitung &#8222;Crack&#8220;.</p>
<p>Zur Bestimmung der nicht geringen Menge geht der Senat von einer durchschnittlichen, für nicht gewohnte Konsumenten an der Grenze zu einer gesundheitsgefährdenden Dosis liegenden Konsumeinheit von 25 mg Metamfetaminbase aus. Unter Berücksichtigung einer Maßzahl von 200 Konsumeinheiten folgt hieraus der Grenzwert von 5 g Metamfetaminbase, was gerundet 6 g Metamfetaminhydrochlorid entspricht.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, bei den anderen Strafsenaten anzufragen, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu dem Grenzwert der nicht geringen Menge bei Metamfetamin festhalten.</p>
<p>Urteil vom 11. September 2008 &#8211; III ZR 212/07</p>
<p>Beschluss vom 6. August 2008 &#8211; 2 StR 86/08<br />
Landgericht Frankfurt (Main) – Urteil vom 24. August<br />
2007 – 5/30 KLs 5141/5102 Js 236293/06 AGr (3/07)<br />
Karlsruhe, den 6. August 2008<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs</p>
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		<title>Keine Haftung des Anschlussinhabers bei Überlassung des Internetanschlusses an volljährige Familienmitglieder</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/keine-haftung-des-anschlussinhabers-bei-ueberlassung-des-internetanschlusses-an-volljaehrige-familienmitglieder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Frank Berger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 07:18:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Tauschbörsen oder sonstige Rechtsverletzungen führten in der Regel zu einer Haftung des Anschlussinhabers. Dies vor allem im Hinblick auf die Verwendung eines ungesicherten Internetzugangs durch außenstehende Dritte. Stellt der Anschlussinhaber aber einem Familienmitglied seinen Internetanschluss zur Verfügung, verhält sich das Ganze anders, da die Überlassung an ein Familienmitglied auf familiärer Verbundenheit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an Internet-Tauschbörsen oder sonstige Rechtsverletzungen führten in der Regel zu einer Haftung des Anschlussinhabers. Dies vor allem im Hinblick auf die Verwendung eines ungesicherten Internetzugangs durch außenstehende Dritte. Stellt der Anschlussinhaber aber einem Familienmitglied seinen Internetanschluss zur Verfügung, verhält sich das Ganze anders, da die Überlassung an ein Familienmitglied auf familiärer Verbundenheit beruht.</div>
<p><span id="more-240"></span></p>
<div class="itemFullText">Nach dem Urteil des BGH vom 08.01.2014 (Az. I ZR 169/12 – „BearShare“) besteht in Fällen der Überlassung des Internetanschlusses an volljährige Angehörige grundsätzlich keine Haftung des Anschlussinhabers als Störer auf Unterlassung, da das volljährige Familienmitglied für seine Handlungen selbst verantwortlich ist. Liegen aber konkrete Anhaltspunkte vor, die auf einen Missbrauch durch das Familienmitglied hinweisen, muss der Anschlussinhaber zur Verhinderung von Rechtsverletzungen konkrete Maßnahmen treffen. Eine generelle Pflicht zur Belehrung volljähriger Familienmitglieder über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen oder von sonstigen Rechtsverletzungen im Internet sowie deren Verbot besteht nicht. Dies beruht darauf, dass bei der Verletzung absoluter Rechte nur als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten kann als Beitrag genügen, sofern der als Störer in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Verletzungshandlung hatte (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 mwN). Dabei sieht die Rechtsprechung, zur Vermeidung einer Störerhaftung über Gebühr, die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, als Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Anschlussinhabers an. Der Umfang der zumutbarer Verhaltenspflichten richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des Anschlussinhabers sowie mit Blick auf die Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 – I ZR 216/11 mwN). Das LG Hannover hat dies in seiner Entscheidung vom 15.08.2014 (Az. 18 S 13/14) weiter ausgeführt. Danach kann der Anschlussinhaber nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn er substantiiert vorträgt, dass ein Familienmitglied die Rechtsverletzung begangen haben kann. Der Anschlussinhaber hat nach Ansicht des LG Hannover keine Pflicht zu umfangreichen Ermittlungen und muss auch keine konkrete Behauptung aufstellen, dass eines seiner Familienmitglieder die Verletzung begangen hat. Der BGH hat in seinem vorgenannten Urteil dem Anschlussinhaber keine generalisierte Pflicht auferlegt, konkrete Nachforschungen über eine angebliche Urheberrechtsverletzung eines Familienmitglieds anzustellen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Rechtsgedanken der besonderen Verbundenheit innerhalb der Familie. Zur Darlegungslast des Anschlussinhabers gehört unter anderem in solchen Fällen aber auch der Nachweis, dass sich eine Datei mit dem in Rede stehenden Werk überhaupt nicht auf seinem Rechner befand und weshalb er meint ausschließen zu können, dass die streitgegenständliche Datei im fraglichen Zeitraum von seinem Rechner aus öffentlich zugänglich gemacht worden ist und dass er nicht Teilnehmer an Tauschbörsen ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2015 – 5 W 47/13). Der BGH hat in seinem Urteil aber klargestellt, dass diese Grundsätze nicht bei der Überlassung des Internetanschlusses von einem Ehepartner an den anderen gelten (BGH, Urteil vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12). Bei minderjährigen Familienangehörigen lässt der BGH es grds. für die Einhaltung der Aufsichtspflicht genügen, wenn Eltern eines normal entwickelten Kindes, das ihre grundlegenden Ge- und Verbote befolge, wenn die Eltern ihr Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrten und ihm die Teilnahme daran verböten. Eine Pflicht zur Überwachung der Internettätigkeit des Kindes oder eine (teilweise) Versperrung des Zugangs zum Internet bestehe auch hier grds. nicht. Haben die Eltern aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr Kind dem Verbot zuwiderhandele, sind sie verpflichtet, derartige Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 19/14).</div>
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