Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.01.2015 die Grenzwerte für die Annahme einer nicht geringen Menge bei synthetischen Cannabinoiden in Kräutermischungen festgelegt. Konkret ging es um die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497 bzw. CP 47,497-C8-Homologes und JWH-073. Seit dem 22.01.2009 fallen die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497 bzw. CP 47,497-C8-Homologes unter das Betäubungsmittelgesetz.

Weiterlesen