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	<title>Verkehrsrecht Archive | Anwalt Ulm</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berger &#38; Faoual</description>
	<lastBuildDate>Tue, 19 Jul 2022 08:44:49 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/abrechnung-auf-neuwagenbasis-bei-beschaedigung-eines-fabrikneuen-fahrzeugs/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jul 2022 08:44:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof entschied in seiner Entscheidung vom 29.09.2020 &#8211;  VI ZR 271/19, wann eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs erfolgen darf. Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km ist im Falle dessen erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof entschied in seiner Entscheidung vom 29.09.2020 &#8211;  VI ZR 271/19, wann eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs erfolgen darf.</p>
<p>Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km ist im Falle dessen erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat. Die Erwägung, ein repariertes Unfallfahrzeug bleibe wertmäßig hinter einem Neuwagen zurück, lässt den Anspruch auf Ersatz des Minderwertes unberücksichtigt. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der &#8222;Opfergrenze&#8220; des Schädigers ist allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur in diesem Fall ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand (zuzüglich des merkantilen Minderwerts) übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren.</p>
<p>Dem Urteil lag ein Streit der Parteien über die Schadensersatzhöhe aus einem Verkehrsunfall vom 14.11.2017 zugrunde. Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Neuwagenentschädigung in Höhe von 37.923,32 €, für das für einen Kaufpreis in Höhe von 31.181 € neu erworbenen, am 25.10.2017 erstmals zugelassenen, bei dem Unfall beschädigten Fahrzeug. Der Kilometerstand betrug am Unfalltag 571 Kilometer. Das Gutachten der DEKRA wies Reparaturkosten von 5.287, 43 € brutto und eine Wertminderung von 1.000 € aus. Der Klage wurde in Höhe von 37.918,32 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hin wurde das Urteil abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.180,54 € zu zahlen. Mit der Revision verfolgte der Kläger die Neuwagenentschädigung in Höhe von 31.787,78 € weiter.</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Strafrecht, Verkehrsfremder Inneneingriff</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/strafrecht-verkehrsfremder-inneneingriff/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Mar 2021 09:11:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsfremder Inneneingriff]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Verkehrsstrafrecht erließ das OLG Hamm ein interessantes Urteil zum verkehrsfremden Inneneingriff Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 31.01.2017 entschieden, dass ein Hindernisbereiten i.S.d. § 315b I Nr.2 StGB vorliegt, wenn der Beifahrer die Beifahrertüre in der Absicht öffnet, einen neben dem PKW fahrenden Radfahrer auffahren zu lassen. Durch die Tat wird gleichzeitig eine [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Verkehrsstrafrecht erließ das OLG Hamm ein interessantes Urteil zum verkehrsfremden Inneneingriff</p>
<p><span id="more-600"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 31.01.2017 entschieden, dass ein Hindernisbereiten i.S.d. § 315b I Nr.2 StGB vorliegt, wenn der Beifahrer die Beifahrertüre in der Absicht öffnet, einen neben dem PKW fahrenden Radfahrer auffahren zu lassen.</p>
<p>Durch die Tat wird gleichzeitig eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 I Nr. 5 StGB verwirklicht. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn der Fahrradfahrer sich nicht unmittelbar durch die Kollision mit der Beifahrertüre verletzt, sondern infolge eines Ausweichmanövers mit Notbremsung.</p>
<p>Der Geschädigte hatte mit seinem Fahrrad den gerade wieder anfahrenden Pkw rechts überholt. Um ihn zur Rede zu stellen, entschlossen sich der Fahrer und der Beifahrer dazu dem Geschädigten den Weg abzuschneiden. Der Fahrer überholte den Geschädigten laut hupend wieder und lenkte seinen Wagen nach rechts um den Weg abzuschneiden. Gleichzeitig öffnete der Beifahrer seine Türe, wodurch der Geschädigte zum Ausweichen gezwungen wurde. Er prallte infolge dessen gegen ein parkendes Auto, zog sich Prellungen und Schürfwunden zu und war für über einen Monat arbeitsunfähig. Der Beifahrer wurde vom Landgericht wegen gemeinschaftlich begangenem Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß §§ 315b I Nr.2, 25 StGB, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung §§ 224 II Nr. 5, 25 StGB verurteilt. Die dagegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.</p>
<p>OLG Hamm, Beschl. v. 31.01.2017 – 4 RVs 159/16</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Gebrauchtwagenkauf, Beweislastumkehr</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/gebrauchtwagenkauf-beweislastumkehr/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2020 12:58:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweislastumkehr]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagenkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchsgüterkauf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Zur Thematik Verbrauchsgüterkauf im Gebrauchtwagenkauf erließ der Bundesgerichtshofs ein Urteil vom 12.10.2016 ein Urteil zur Beweislastumkehr. Sollte bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel auftreten und der Käufer dies beweisen kann, wird zu Gunsten des Käufers die Beweislast umgekehrt; richtlinienkonforme Auslegung des § 467 BGB. Der Käufer muss nicht beweisen, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Zur Thematik Verbrauchsgüterkauf im Gebrauchtwagenkauf erließ der Bundesgerichtshofs ein Urteil vom 12.10.2016 ein Urteil zur Beweislastumkehr.</p>
<p>Sollte bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel auftreten und der Käufer dies beweisen kann, wird zu Gunsten des Käufers die Beweislast umgekehrt; richtlinienkonforme Auslegung des § 467 BGB. Der Käufer muss nicht beweisen, aufgrund welcher Ursache der Mangel aufgetreten ist und auch nicht, dass dieser in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.</p>
<p>Außerdem ist zu Gunsten des Käufers davon auszugehen, dass ein Mangel, welcher sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorlag. Auch hierbei ist § 476 BGB richtlinienkonform auszulegen.</p>
<p>Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Autohändlerin, einen Gebrauchtwagen gekauft. Nachdem er 13000km damit gefahren war, schaltete das Automatikgetriebe nicht mehr selbstständig in den Leerlauf und der Motor starb ab. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung blieb erfolglos, weshalb der Kläger den Rücktritt erklärte. Die Klage war auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie auf verschiedene Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gerichtet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Auffahrunfall, Verkehrsunfall, Autobahn, Anscheinsbeweis, Verschulden des Auffahrenden</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/auffahrunfall-verkehrsunfall-autobahn-anscheinsbeweis-verschulden-des-auffahrenden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Aug 2019 09:33:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Auffahrunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Autobahn]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Verschulden des Auffahrenden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Immer wieder kommt es im Rahmen von Auffahrunfällen zu Diskussionen, wer das Verschulden für den Schaden trägt. Am 13.12.2016 kam der Bundesgerichtshof zum dem Ergebnis und führte damit seine Entscheidung vom 13.12.2011 (AZ VI ZR 177/10) fort, dass auch im Falle eines Auffahrunfalls auf der Autobahn der erste Anschein für das Verschulden des Auffahrenden spricht. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder kommt es im Rahmen von Auffahrunfällen zu Diskussionen, wer das Verschulden für den Schaden trägt.</p>
<p>Am 13.12.2016 kam der Bundesgerichtshof zum dem Ergebnis und führte damit seine Entscheidung vom 13.12.2011 (AZ VI ZR 177/10) fort, dass auch im Falle eines Auffahrunfalls auf der Autobahn der erste Anschein für das Verschulden des Auffahrenden spricht. Dieser Anscheinsbeweis ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn ein vorangegangener Spurwechsel erfolgt ist. Eine Wiederlegung für das Verschulden ist damit im Einzelfall möglich.</p>
<p><em><br />
</em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Verkehrsunfall, Reparaturkosten, fiktive Schadensabrechnung, Bescheinigung</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/verkehrsunfall-reparaturkosten-fiktive-schadensabrechnung-bescheinigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Oct 2018 08:34:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum Verkehrsrecht ist ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs ergangen zur Thematik der fiktiven Schadensabrechnung einer Reparaturbescheinigung bei einem Verkehrsunfall. Der BGH urteilte am 24.01.2017 (AZ VI ZR 146/16) darüber, dass die Kosten für eine Reparaturbescheinigung bei tatsächlicher Reparatur im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung für sich genommen nicht ersatzfähig sind. &#160; &#160;</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Verkehrsrecht ist ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs ergangen zur Thematik der fiktiven Schadensabrechnung einer Reparaturbescheinigung bei einem Verkehrsunfall.</p>
<p><span id="more-437"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Der BGH urteilte am 24.01.2017 (AZ VI ZR 146/16) darüber, dass die Kosten für eine Reparaturbescheinigung bei tatsächlicher Reparatur im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung für sich genommen nicht ersatzfähig sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verkehrsunfall, Reparaturkosten, freie Fachwerkstatt</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/verkehrsunfall-reparaturkosten-freie-fachwerkstatt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Apr 2018 07:55:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[freie Fachwerkstatt]]></category>
		<category><![CDATA[Reparaturkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Handhabung der Verweisung zu einer freien Fachwerkstatt des Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalles erließ der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil. Am 07.02.2017 bestätigte der 6. Senat des BGH seine ständige Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14 oder Urteil vom 15.07.2014 VI ZR 313/13) , wonach der Schädiger den Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalls [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Zur Handhabung der Verweisung zu einer freien Fachwerkstatt des Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalles erließ der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil.</p>
</div>
<p><span id="more-382"></span></p>
<div class="itemFullText"></div>
<p>Am 07.02.2017 bestätigte der 6. Senat des BGH seine ständige Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14 oder Urteil vom 15.07.2014 VI ZR 313/13) , wonach der Schädiger den Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalls auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen kann. Dies unter der Bedingung der Darlegung und des Beweises, dass eine Reparatur in dieser freien Werkstatt der Qualität einer markengengebundenen Werkstatt entspricht. Dieser Verweis auf die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt kann für den Geschädigten dann unzumutbar sein, wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und er belegt, dass er bisher stets eine markengebundene Werkstatt konsultiert hat.</p>
<p>Urteil vom 28.04.2015, VI ZR 267/14 oder Urteil vom 15.07.2014 VI ZR 313/13</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2></h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Gebrauchtwagenkauf, Kaufvertrag, Mangel, Schengen</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/gebrauchtwagenkauf-kaufvertrag-mangel-schengen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Jan 2018 12:36:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gebrauchtwagenkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Mangel]]></category>
		<category><![CDATA[Schengen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Urteil des Bundesgerichtshofes beschäftigte sich mit einen erheblichen Mangel im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkauf. Der 8. Senat des BGH hat am 26.04.2017 (AZ VIII ZR 233/15) entschieden, und damit sein Urteil vom 18.01.2017 (AZ. VIII ZR 234/15) bestätigt, dass die bestehende Eintragung eines gebrauchten KF Z im Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Ein Urteil des Bundesgerichtshofes beschäftigte sich mit einen erheblichen Mangel im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkauf.</div>
<p><span id="more-379"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Der 8. Senat des BGH hat am 26.04.2017 (AZ VIII ZR 233/15) entschieden, und damit sein Urteil vom 18.01.2017 (AZ. VIII ZR 234/15) bestätigt, dass die bestehende Eintragung eines gebrauchten KF Z im Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und in Identitätsfeststellung einen erheblichen Rechtsmangel darstellt, welcher zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ferner besteht eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über diese Eintragung.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verurteilung wegen Fahrerflucht nur bei Bemerken des Unfalls möglich</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/verurteilung-wegen-fahrerflucht-nur-bei-bemerken-des-unfalls-moeglich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Frank Berger]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Sep 2016 07:30:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frank Berger]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben. Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich zwar [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Nach § 142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird ein an einem Verkehrsunfall Beteiligter bestraft, der sich in Kenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben. Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird darüber hinaus auch der Unfallbeteiligte bestraft, der sich zwar berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Letztere Tatbestandsalternative betrifft zum Beispiel den Fall, dass der Unfallbeteiligte eine verletzte Person ins Krankenhaus bringt.</p>
</div>
<p><span id="more-251"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Herford wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Er hatte mit seinem Auto bei verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt, wodurch an dem überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden. Als der Beschwerdeführer auf das Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, machte ihn der Geschädigte dort auf den Unfall aufmerksam. Der Beschwerdeführer bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Da dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, das schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach Auffassung des Amtsgerichts eine Verurteilung nach § 142 Abs. 1 StGB aus.Das Gericht sah aber die Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erfüllt an, da das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort – also das Entfernen in Unkenntnis des Unfalls – dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei und der Beschwerdeführer die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht habe. Mit dieser Rechtsauffassung folgte das Gericht einer langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.</p>
<p>Die gegen die Verurteilung gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die Erstreckung der Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle, in denen sich der Unfallbeteiligte in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt (&#8222;unvorsätzliches Entfernen&#8220;), gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Das strafrechtliche Analogieverbot schließt jede Rechtsanwendung aus, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer nur der Gesetzestext sein kann, markiert der mögliche Wortsinn des Gesetzes die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation. Der Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die auch das unvorsätzliche – und nicht nur das berechtigte oder entschuldigte – Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des möglichen Wortsinns der Begriffe &#8222;berechtigt oder entschuldigt&#8220; entgegen.</p>
<p>Diese beiden gesetzlichen Begriffe kennzeichnen einen Sachverhalt, der an den in § 142 Abs. 1 StGB beschriebenen anschließt: Wer sich als Unfallbeteiligter an einem Unfallort befindet und also die erforderlichen Feststellungen ermöglichen muss, darf sich unter bestimmten, durch die Begriffe &#8222;berechtigt oder entschuldigt&#8220; näher gekennzeichneten Voraussetzungen entfernen; er muss dann aber die Feststellungen nachträglich ermöglichen. Über diesen Sinngehalt geht das unvorsätzliche Sich- Entfernt-Haben hinaus. Wer sich &#8222;berechtigt oder entschuldigt&#8220; vom Unfallort entfernt, handelt unter ganz anderen Voraussetzungen als derjenige, der das mangels Kenntnis des Unfallgeschehens tut.</p>
<p>Dieses Ergebnis wird durch historische Auslegungsgesichtspunkte gestützt. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, &#8222;auch nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen, wenn sich ein Beteiligter ausnahmsweise vom Unfallort entfernen durfte&#8220;. Der Gesetzgeber begründete dies damit, dass von dem Unfallbeteiligten &#8222;ein gewisses Maß an Mitwirkung gefordert werden&#8220; könne, wenn ihm die Rechtsordnung das Sich-Entfernen ermögliche. Eine ausdrückliche und ausnahmsweise Erlaubnis, sich zu entfernen, verträgt sich nicht mit einer Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die jegliches straflose Sich-Entfernt-Haben unter die Norm fasst.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht &#8211; Pressestelle &#8211;<br />
Pressemitteilung Nr. 35/2007 vom 30. März 2007<br />
Zum Beschluss vom 19. März 2007 – 2 BvR 2273/06 –</p>
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		<title>Schadensersatzansprüche bei Führerscheintourismus</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Marc Faoual]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Sep 2016 07:32:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Marc Faoual]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dem Kläger wurde im Jahr 1995 durch Strafbefehl die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.</p>
</div>
<p><span id="more-253"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Dem Kläger wurde im Jahr 1995 durch Strafbefehl die Fahrerlaubnis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen; sie wurde ihm im Jahr 1996 wieder erteilt. Wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde dem Kläger durch Urteil vom 15. Mai 2001 die Fahrerlaubnis erneut entzogen und eine Sperrfrist von 10 Monaten verhängt. Im Januar 2002 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Da er der behördlichen Aufforderung nicht nachkommen wollte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nahm er seinen Antrag im November 2002 zurück. Im September 2004 erwarb der weiterhin in Deutschland lebende Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem das Landratsamt hiervon im Mai 2005 Kenntnis erhalten hatte, forderte es den Kläger erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Da der Kläger dies ablehnte, erkannte ihm die Behörde mit Bescheid vom 4. Juli 2005 das Recht ab, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch zu machen. Der Kläger nahm gegen den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug erfolglos einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten in Anspruch. Seine Klage vor dem Verwaltungsgericht erledigte sich in der Hauptsache dadurch, dass das Landratsamt am 26. Juni 2006 seinen Bescheid vom 4. Juli 2005 im Hinblick auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 &#8211; Halbritter/Freistaat Bayern &#8211; NJW 2006, 2173) zurücknahm.</p>
<p>Mit seiner Klage verlangt der Kläger eine Entschädigung von 40 € täglich (insgesamt 14.840 €) für die Aberkennung der Möglichkeit, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sowie Ersatz der ihm im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entstandenen Kosten von 871,51 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 871,51 € entsprochen.</p>
<p>Der unter anderem für Staatshaftungsansprüche zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des beklagten Landes die Klage unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (NJW 2008, 2403) und C-334 bis 336/06 abgewiesen und die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Nach diesen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stellt sich die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage, soweit es um die zweite Führerscheinrichtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 (91/439/EWG) geht, wie folgt dar: Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Sie dürfen dabei auch nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung zu versagen, Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte, wie es nach der Führerscheinrichtlinie Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist. Dies gilt auch dann, wenn dem betreffenden Führerscheininhaber im Inland zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war und die neue Fahrerlaubnis nach Ablauf einer etwa verhängten Sperrfrist wiedererteilt worden ist. Demgegenüber ist der Mitgliedstaat zur Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis dann nicht verpflichtet, wenn dieser die Fahrerlaubnis während einer im ersten Staat verhängten Sperrfrist erteilt hat. In den Urteilen vom 26. Juni 2008 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Hintergrund, dass die in der Führerscheinrichtlinie vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde und mit diesem Erfordernis allgemein der &#8222;Führerscheintourismus&#8220; bekämpft werden soll, weiter befunden, dass ein Mitgliedstaat zu einer Anerkennung nicht verpflichtet sei, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst (oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen) ergebe, dass die Wohnsitzvoraussetzung im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht erfüllt gewesen sei. Da sich im Fall des Klägers aus seinem tschechischen Führerschein sein deutscher Wohnsitz ergab, waren die Behörden zu einer Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht verpflichtet, so dass der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen kann.</p>
<p>Urteil vom 11. September 2008 &#8211; III ZR 212/07</p>
<p>LG Passau &#8211; Urteil vom 19. Januar 2007 &#8211; 4 O 926/06<br />
OLG München &#8211; Urteil vom 12. Juli 2007 &#8211; 1 U 2042/07<br />
Karlsruhe, den 11. September 2008<br />
Pressestelle des Bundesgerichtshofs<br />
76125 Karlsruhe</p>
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