Straftaten am Steuer, Teil IV: Kennzeichenmissbrauch und Urkundenfälschung
Ein häufig nicht bekannter Straftatbestand ist der Kennzeichenmissbrauch gem. § 22 StVG (Straßenverkehrsgesetz).
Sowohl ein Kraftfahrzeug wie auch ein Anhänger müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen werden. Die Veränderung, Beseitigung, Verdeckung oder sonstige Beeinträchtigung führen bereits zu einer Strafbarkeit. Ebenso unzulässig ist es, andere als amtliche Kennzeichen anzubringen oder solche, die den Anschein eines amtlichen Kennzeichens erwecken. Auch die Benutzung eines Fahrzeuges oder Anhängers mit einem in dieser Art gefälschten, verfälschten oder unterdrückten Kennzeichen ist strafbar.
Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Vom Verbot auch erfasst wird beispielsweise der missbräuchliche Gebrauch ausländischer Kennzeichen (BayObLG vom 16.09.1983).
Den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs verwirklicht dagegen nicht, wer die entstempelten amtlichen Kennzeichen an dem nur vorübergehend stillgelegten Kraftfahrzeug, für das sie ausgegeben sind, wieder anbringt (BayObLG vom 07.02.1980). Als ebenfalls nicht strafbar wurde folgender Fall entschieden: Bei der Überführung eines nicht mehr zugelassenen PKW wurden zwei gültige rote Kennzeichen von einem Kraftfahrzeughändler besorgt. Diese wurden jedoch nicht vorn und hinten am Fahrzeug befestigt, sondern ein Kennzeichen wurde auf das Armaturenbrett, das andere in die Ablage vor der Heckscheibe gelegt, so dass es „von schräg hinten links“ sichtbar war (BayObLG vom 07.11.2002).
Im Zusammenhang mit der Manipulation von Kennzeichen kommt jedoch oft auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gem. § 267 StGB (Strafgesetzbuch) in Betracht. Dieser Tatbestand verdrängt dann den des Kennzeichenmissbrauchs. Das Kennzeichen bildet in diesem Zusammenhang mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde und dem Fahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde. Der Strafrahmen für eine Urkundenfälschung beginnt bei Geldstrafe und endet bei einer Freiheitstrafe von fünf Jahren, in schweren Fällen sogar bei zehn Jahren.
Der Bundesgerichtshof hat dazu einen interessanten Fall entschieden: Es liegt keine Urkundenfälschung vor, wenn das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versehen wird, so dass die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist (BGH vom 21.09.1999).
Frank Berger, Rechtsanwalt