Eine wesentliche Entscheidung zu dieser Frage klärte der Bundesgerichtshof in einem Urteil des Jahres 2017. Nach dem Beschluss des BGH vom 11.07.2017 ist Mittäter i.S.d. § 25 II StGB, wer einen Beitrag zur Tat so leistet, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten erscheint und umgekehrt.
Um Mittäter zu sein, muss nicht zwingend am Kerngeschehen mitgewirkt werden. Die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist vom Richter durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu prüfen. Dabei ist vor allem auf den Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, den Umfang der Tatbeteiligung und zumindest den Willen zur Tatherrschaft abzustellen.
Der Angeklagte reiste mit zwei weiteren Personen nach Deutschland. Ihr Plan war es wertvolle Kfz zu entwenden und diese selbst nach Litauen zu fahren. Der Angeklagte wusste, dass die anderen beiden die Fahrzeuge entwenden würden und ohne seine Mithilfe nicht möglich sein würde die Tat zu verwirklichen. Er sollte dafür 500€ erhalten.
BGH, Beschl. v. 11.07.2017 – 2 StR 220/17