Ein großer Teil der minderjährigen Kinder wächst außerhalb einer ehelichen Familie auf. Nach der Rechtslage seit 01.07.1998 war das gemeinsame Sorgerecht nur unter den Voraussetzungen möglich, dass beide Eltern eine Sorgeerklärung gem. § 1626 b ff BGB abgaben oder die Eltern einander heirateten. Ansonsten hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das nichteheliche Kind. Dem Vater stand damit keine Möglichkeit offen, in dieser Situation die Mitsorge zu erlangen. Im Jahre 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung als derzeit noch verfassungsgemäß angesehen, aber für Altfälle eine Öffnungsregelung angemahnt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah in der deutschen Rechtslage einen diskriminierenden Verstoß gegen die Art. 8 und 14 EMRK. Der Gerichtshof könne nicht annehmen, dass ein gegen den Willen der Mutter angeordnetes gemeinsames Sorgerecht grundsätzlich dem Kindeswohl widerspricht.
Mit dieser Entscheidung wurde die deutsche Gesetzeslage nicht automatisch beseitigt.
Das Bundesverfassungsgericht stellte mit seiner Entscheidung vom 21.07.2010 fest, dass das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes durch den generellen Ausschluss des Vaters von der Sorgetragung gegen den Willen der Mutter verletzt ist. Der Vater konnte diesen Ausschluss und ob die Übertragung des Kindeswohl entspricht auch nicht gerichtlich überprüfen lassen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsrechtslage geschaffen. Diese sieht derzeit wie folgt aus. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge, obwohl der Vater eine gemeinsame Sorgeberechtigung wünscht, kann dieser die Entscheidung des Familiengerichts beantragen.
Im Vordergrund steht die Prüfung des Kindeswohles. Eine gemeinsame Sorge bei nichtehelichen Kindern scheidet nur dann aus, wenn die gemeinsame Sorge bei ehelichen Kindern aufzulösen wäre. Es kann auch nur ein Teil des Sorgerechts auf beide Eltern übertragen werden. Die Bundesregierung hat im April 2012 hierzu einen Entwurf vorgelegt, der folgenden Inhalt hat: Mit der Geburt hat die Mutter das alleinige Sorgerecht Der Vater kann künftig wählen, ob er zunächst zum Jugendamt geht oder direkt den Weg zum Familiengericht wählt. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge beiden Eltern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die neue gesetzliche Regelung ist im Jahre 2013 zu erwarten.
Sollten Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen eine spezialisierte Rechtsanwältin, Frau Müller-Rohrhirsch zur Verfügung.