Ist in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine Probezeit sowie eine Kündigungsfrist festgelegt und wird dabei nicht unmissverständlich deutlich, dass die Kündigungsfrist erst nach Ende der Probezeit gelten soll, so ist der Arbeitsvertrag dahin gehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nur mit der von ihm festgelegten Kündigungsfrist kündigen kann. Die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 III BGB findet dann keine Anwendung. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.03.2017 entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall haben die Parteien über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten. Der Arbeitsvertrag bezog sich auf einen Tarifvertrag, nach welchem innerhalb der ersten drei Monate der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden konnte. Für die restlichen drei Monate der Probezeit sollte die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 III BGB gelten. In dem Arbeitsvertrag war in einer weiteren AGB außerdem geregelt, dass die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsende beträgt. Der Arbeitnehmer erhob Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der sechswöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende und nicht bereits mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist beendet wurde.

BAG, Urt. v. 23.03.2017 – 6 AZR 705/15

 

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gefällt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit 1974 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er litt seit 2006 an einer Depression. Seither arbeitete er nicht mehr für die Beklagte. Er täuschte seiner Ehefrau vor, wieder zur Arbeit zu gehen. Mit Schreiben vom 4. April 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos wegen unentschuldigten Fehlens. Das Kündigungsschreiben wurde am gleichen Tag von einem Boten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. In der Folgezeit unternahm der Kläger mehrere Suizidversuche.

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