Ist in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine Probezeit sowie eine Kündigungsfrist festgelegt und wird dabei nicht unmissverständlich deutlich, dass die Kündigungsfrist erst nach Ende der Probezeit gelten soll, so ist der Arbeitsvertrag dahin gehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nur mit der von ihm festgelegten Kündigungsfrist kündigen kann. Die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 III BGB findet dann keine Anwendung. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.03.2017 entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall haben die Parteien über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten. Der Arbeitsvertrag bezog sich auf einen Tarifvertrag, nach welchem innerhalb der ersten drei Monate der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden konnte. Für die restlichen drei Monate der Probezeit sollte die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 III BGB gelten. In dem Arbeitsvertrag war in einer weiteren AGB außerdem geregelt, dass die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsende beträgt. Der Arbeitnehmer erhob Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der sechswöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende und nicht bereits mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist beendet wurde.
BAG, Urt. v. 23.03.2017 – 6 AZR 705/15