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	<title>Familienrecht Archive | Anwalt Ulm</title>
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	<description>Rechtsanwälte Berger &#38; Faoual</description>
	<lastBuildDate>Mon, 14 Jun 2021 09:44:08 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Kindesunterhalt &#8211;  Ausbildungsunterhalt &#8211; Wann wird dieser Anspruch begrenzt?</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/kindesunterhalt-ausbildungsunterhalt-wann-wird-dieser-anspruch-begrenzt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Jun 2021 09:44:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In seiner Entscheidung vom 03.05.2017-XII ZB 415/16 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt tatsächlichen Grenzen unterliegt. Der Unterhalt eines Kindes umfasst die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Dabei schuldet das Kind einen einheitlichen Ausbildungsgang, welche der Begabung, den Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes am besten entspricht. Zusätzlich gewahrt werden, müssen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">
<p>In seiner Entscheidung vom 03.05.2017-XII ZB 415/16 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt tatsächlichen Grenzen unterliegt.</p>
<p>Der Unterhalt eines Kindes umfasst die Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf. Dabei schuldet das Kind einen einheitlichen Ausbildungsgang, welche der Begabung, den Fähigkeiten und dem Leistungswillen des Kindes am besten entspricht. Zusätzlich gewahrt werden, müssen die Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.</p>
<p>Demnach kann ein einheitlicher Ausbildungsgang auch dann gegeben sein, wenn das Kind zunächst nach Erlangung des Abiturs eine Lehre absolviert und erst danach ein Studium beginnt. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie eine sinnvolle Ergänzung der beiden Ausbildungsinhalte.</p>
<p>Eine feste Altersgrenze, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Verpflichtung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.</p>
<p>Unter Berücksichtigung aller Umstände muss den Eltern die Leistung von der Zahlung von Unterhalt noch zumutbar sein. Es hängt also auch davon ab, inwieweit die Eltern damit rechnen müssen, zu Unterhaltszahlungen verpflichtet zu werden. Hiernach ist jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Die Verpflichtung zur Zahlung wird daher umso weniger in Betracht kommen, je älter das Kind bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Zusammenhang zwischen Lehre und Studium sowie die Umstände des Einzelfalls.</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Wann kann ein Ehevertrag als sittenwidrig angesehen werden ?</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/wann-kann-ein-ehevertrag-als-sittenwidrig-angesehen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Mar 2020 13:30:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Sittenwidrigkeit Ehevertrag Unternehmerehe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Ein Ehevertrag kann als insgesamt sittenwidrig angesehen werden, wenn alle im Vertrag enthaltenen Regelungen zusammen darauf abzielen, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen. Hierzu erließ der Bundesgerichtshof im Jahre 2017 einen familiengerichtlichen Beschluss. Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn Umstände hinzukommen, die auf eine Ungleichbehandlung hindeuten. Dies ist der Fall bei Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: left;">Ein Ehevertrag kann als insgesamt sittenwidrig angesehen werden, wenn alle im Vertrag enthaltenen Regelungen zusammen darauf abzielen, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen. Hierzu erließ der Bundesgerichtshof im Jahre 2017 einen familiengerichtlichen Beschluss.</p>
<p style="text-align: left;">Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn Umstände hinzukommen, die auf eine Ungleichbehandlung hindeuten. Dies ist der Fall bei Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit oder bei intellektueller Unterlegenheit.</p>
<p style="text-align: left;">Dem Beschluss lag ein Streit der Parteien über den nachehelichen Unterhalt zugrunde. Sie hatten im Ehevertrag beiderseits auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Grund dafür war, dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung von Geschäftsanteilen ihres Unternehmens an den Ehemann vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht hatte. Die Ehefrau, welche sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages berufen hatte, hatte bis zur Eheschließung als gelernte Bürokauffrau gearbeitet, danach als Sekretärin im Familienunternehmen. Seit der Diagnose von Multiple Sklerose ist die Ehefrau zu 100 % schwerbehindert und bezieht Erwerbsminderungsrente. Der Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen.</p>
<p style="text-align: left;">Zwar gilt im Ehevertragsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allerdings unterliegen Eheverträge der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §138, §242 BGB. Daher ist zu überprüfen, ob im Zeitpunkt des Zustandekommens bereits eine derartige einseitige Lastenverteilung besteht, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen werden muss. Ist dies nicht gegeben, muss eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stattfinden.</p>
<p style="text-align: left;">BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – XII ZB 109/16</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Scheinvaterschaft, Regress,  Kindesunterhalt, Verjährung</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/scheinvaterschaft-regress-kindesunterhalt-verjaehrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 12 Jun 2019 14:05:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ob ein Scheinvater seine Regressansprüche auf Rückzahlung von Kindesunterhalt innerhalb einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gerichtlich verfolgen muss, wurde seitens des Bundesgerichtshofes entschieden. Der Regressanspruch eines Scheinvaters verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Zu diesem Entschluss kam der BGH am 22.03.2017 (AZ: XII ZB 56/16). Der auf den mutmaßlichen Erzeuger (Scheinvater) übergegangene [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ob ein Scheinvater seine Regressansprüche auf Rückzahlung von Kindesunterhalt innerhalb einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gerichtlich verfolgen muss, wurde seitens des Bundesgerichtshofes entschieden.</p>
<p>Der Regressanspruch eines Scheinvaters verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Zu diesem Entschluss kam der BGH am 22.03.2017 (AZ: XII ZB 56/16). Der auf den mutmaßlichen Erzeuger (Scheinvater) übergegangene Unterhaltsanspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch identisch, sodass dieser gleichermaßen der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt.</p>
<p><em> </em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sittenwidrigkeit, Ehevertrag, Unternehmerehe</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/sittenwidrigkeit-ehevertrag-unternehmerehe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Jan 2019 10:21:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Ehevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sittenwidrigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmerehe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Thematik der Sittenwidrigkeit im Rahmen des Abschlusses eines Ehevertrages setzte sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 auseinander. Ein Ehevertrag kann als insgesamt sittenwidrig angesehen werden, wenn alle im Vertrag enthaltenen Regelungen zusammen darauf abzielen, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen. Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn Umstände hinzukommen, die auf eine Ungleichbehandlung hindeuten. Dies ist der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/sittenwidrigkeit-ehevertrag-unternehmerehe/">Sittenwidrigkeit, Ehevertrag, Unternehmerehe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Thematik der Sittenwidrigkeit im Rahmen des Abschlusses eines Ehevertrages setzte sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 auseinander.</p>
<p>Ein Ehevertrag kann als insgesamt sittenwidrig angesehen werden, wenn alle im Vertrag enthaltenen Regelungen zusammen darauf abzielen, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen.</p>
<p>Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn Umstände hinzukommen, die auf eine Ungleichbehandlung hindeuten. Dies ist der Fall bei Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit oder bei intellektueller Unterlegenheit.</p>
<p>Dem Beschluss lag ein Streit der Parteien über den nachehelichen Unterhalt zugrunde. Sie hatten im Ehevertrag beiderseits auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Grund dafür war, dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung von Geschäftsanteilen ihres Unternehmens an den Ehemann vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht hatte. Die Ehefrau, welche sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages berufen hatte, hatte bis zur Eheschließung als gelernte Bürokauffrau gearbeitet, danach als Sekretärin im Familienunternehmen. Seit der Diagnose von Multiple Sklerose ist die Ehefrau zu 100 % schwerbehindert und bezieht Erwerbsminderungsrente. Der Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen.</p>
<p>Zwar gilt im Ehevertragsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allerdings unterliegen Eheverträge der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §138, §242 BGB. Daher ist zu überprüfen, ob im Zeitpunkt des Zustandekommens bereits eine derartige einseitige Lastenverteilung besteht, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen werden muss. Ist dies nicht gegeben, muss eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stattfinden. Im Bedarfsfall steht Ihnen Frau Anwältin Müller-Rohrhirsch zur einer Beratung zur Verfügung.</p>
<p>BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – XII ZB 109/16</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/sittenwidrigkeit-ehevertrag-unternehmerehe/">Sittenwidrigkeit, Ehevertrag, Unternehmerehe</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ausbildungsunterhalt, Kindesunterhalt, Berufsausbildung, Studium, Abitur-Lehre-Studium</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/ausbildungsunterhalt-kindesunterhalt-berufsausbildung-studium-abitur-lehre-studium/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 14 Aug 2018 08:41:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Abitur-Lehre-Studium]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Studium]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Jahre 2017 folgten zwei weitere Urteile zur Thematik Ausbildungsunterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit der Problematik Abitur-Lehre-Studium. Mit Beschlüssen vom 08.03.2017 und vom 03.05.2017 bestätigte der BGH (AZ XII ZB 192/16 und XII ZB 415/16) seine gefestigte Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04), wonach auch im Falle eines sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Falles ein Anspruch auf [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Im Jahre 2017 folgten zwei weitere Urteile zur Thematik Ausbildungsunterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit der Problematik Abitur-Lehre-Studium.</div>
<p><span id="more-421"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>Mit Beschlüssen vom 08.03.2017 und vom 03.05.2017 bestätigte der BGH (AZ XII ZB 192/16 und XII ZB 415/16) seine gefestigte Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04), wonach auch im Falle eines sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Falles ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt des Kindes besteht. Ein einheitlicher Ausbildungsgang kann demzufolge auch dann gegeben sein, wenn das Kind nach Erlangung der Hochschulreife eine praktische Berufsausbildung absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt. Voraussetzung für die Gewährung des Unterhalts ist es sodann, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium besteht und insbesondere das Studium die Berufsausbildung sinnvoll ergänzt.</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Elterliche Sorge, Schutzimpfung, Impfpflicht</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/elterliche-sorge-schutzimpfung-impfpflicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Dec 2017 09:41:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Elterliche Sorge]]></category>
		<category><![CDATA[Impfpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzimpfung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In Anbetracht der viel diskutierten Impffrage bei Kindern und einer möglicherweise beabsichtigten Einführung einer Impfpflicht kam der BGH am 03.05.2017 (Beschluss XII ZB 157/16) zu dem Ergebnis, dass im Zweifel alles für eine Schutzimpfung von Kindern spricht. In dem zugrundliegenden Fall wehrte sich die Mutter gegen die Vornahme der Schutzimpfung bei ihrem Kind. Der Vater [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">In Anbetracht der viel diskutierten Impffrage bei Kindern und einer möglicherweise beabsichtigten Einführung einer Impfpflicht kam der BGH am 03.05.2017 (Beschluss XII ZB 157/16) zu dem Ergebnis, dass im Zweifel alles für eine Schutzimpfung von Kindern spricht.</div>
<p><span id="more-375"></span></p>
<div class="itemFullText">
<p>In dem zugrundliegenden Fall wehrte sich die Mutter gegen die Vornahme der Schutzimpfung bei ihrem Kind. Der Vater befürwortete diese. Die Eltern hatten das gemeinsame Sorgerecht inne. Aufgrund der Uneinigkeit in dieser Einzelfrage übertrug der BGH dem Vater die alleinige Sorge in dieser Sache. Ein entsprechendes Sachverständigengutachten über mögliche Auswirkungen einer Impfung ist hierfür nicht erforderlich gewesen, da eine Schutzimpfung als „medizinischer Standard“ einzustufen ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Zur Berechnung des unterhaltsrechtlichen Einkommens</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/zur-berechnung-des-unterhaltsrechtlichen-einkommens/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 03:48:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
		<category><![CDATA[Berechnung]]></category>
		<category><![CDATA[bereinigtes Nettoeinkommen]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Rahmen der anwaltlichen Betreuung und Berechnung von Zahlungspflichten oder Zahlungsansprüchen ist die tatsächliche Festsetzung des bereinigten Nettoeinkommens maßgeblich, um die Höhe des Kindesunterhalts für minderjährige Kinder feststellen zu können. Maßgebend für die Unterhaltsberechnung ist lediglich der Teil des Einkommens, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht und bei Anlegung eines objektiven Maßstabes [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="itemIntroText">Im Rahmen der anwaltlichen Betreuung und Berechnung von Zahlungspflichten oder Zahlungsansprüchen ist die tatsächliche Festsetzung des bereinigten Nettoeinkommens maßgeblich, um die Höhe des Kindesunterhalts für minderjährige Kinder feststellen zu können. Maßgebend für die Unterhaltsberechnung ist lediglich der Teil des Einkommens, der zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs zur Verfügung steht und bei Anlegung eines objektiven Maßstabes dafür eingesetzt werden kann.</div>
<p><span id="more-1"></span></p>
<div class="itemFullText">Zunächst sind typische Abzugsposten zu berücksichtigen oder anzuerkennen, welche der Anwalt in der anwaltlichen Beratung erfragen wird. Es handelt sich hierbei um folgende Abzugsposten, welche vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind: Steuern, Sozialversicherung Vorsorgeaufwendungen Werbungskosten, berufsbedingte Aufwendungen Mehrbedarf durch Krankheit, Alter oder Behinderung Schulden Umgangskosten Nicht alle monatlichen Belastungen können als zulässige Abzüge anerkannt werden. Nicht abzugsfähig sind Vorsorgeaufwendungen, sobald eine Überversicherung vorliegt. So ist eine Unfallversicherung nicht oder nur zum Teil zu berücksichtigen soweit die Überversicherung vorliegt. Auch Kosten für Hausrat-und/oder Privathaftpflichtversicherung zählen zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Werbungskosten sind zwar steuerlich anerkannt, sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig (Bewirtungs- und Repräsentationskosten, Werbungskosten, Porto, Kontoführungskosten). Mietaufwendungen eines Unterhaltspflichtigen für eine selbst genutzte Wohnung gehören grundsätzlich zum allgemeinen Lebensbedarf. In den notwendigen Selbstbehalt sind Wohnkosten von monatlich 380 € enthalten. Wenn die zu zahlende Miete diese Kosten erheblich überschreitet und diese Überschreitung nicht vermeidbar ist, kann der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angehoben werden. Oder der Unterhaltspflichtige wohnt in einer neuen Lebensgemeinschaft und erspart Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung, dann kann nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialrechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen. Erzielt der Unterhaltspflichtige tatsächlich kein Einkommen, weil er nicht arbeitet, ist ein solches eventuell zu unterstellen mit der Folge, dass er als leistungsfähig anzusehen ist. Es handelt sich hierbei um eine gesteigerte Unterhaltspflicht, welche eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darstellt. Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, ist es möglich deswegen nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die fiktiv erzielbaren Einkünfte zu berücksichtigen. Allerdings setzt die Zurechnung fiktiver Einkünfte neben den nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus. Zudem darf nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches nach realistischer Schätzung zu erzielen ist. Die Darlegung-und Beweislast für eine mangelnde Leistungsfähigkeit liegt beim Unterhaltspflichtigen. Dazu genügt die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht. Der Unterhaltspflichtige muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte im Einzelnen und in welchen zeitlichen Abständen in diese Richtung unternommen haben. Die Bewerbungsbemühungen müssen die nötige Nachhaltigkeit erkennen lassen, dürfen keine ungeklärten zeitlichen Lücken aufweisen. Welche Abzugsposten konkret in einer Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind und welche Schritte unternommen werden müssen, um nicht gegen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit zu verstoßen, kann im Einzelfall mit Ihrem Anwalt besprochen werden.</div>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/die-elterliche-sorge-nicht-miteinander-verheirateter-eltern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 20 Sep 2016 12:18:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein großer Teil der minderjährigen Kinder wächst außerhalb einer ehelichen Familie auf. Nach der Rechtslage seit 01.07.1998 war das gemeinsame Sorgerecht nur unter den Voraussetzungen möglich, dass beide Eltern eine Sorgeerklärung gem. § 1626 b ff BGB abgaben oder die Eltern einander heirateten. Ansonsten hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das nichteheliche Kind. Dem [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com/die-elterliche-sorge-nicht-miteinander-verheirateter-eltern/">Die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://anwalt-ulm.com">Anwalt Ulm</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein großer Teil der minderjährigen Kinder wächst außerhalb einer ehelichen Familie auf. Nach der Rechtslage seit 01.07.1998 war das gemeinsame Sorgerecht nur unter den Voraussetzungen möglich, dass beide Eltern eine Sorgeerklärung gem. § 1626 b ff BGB abgaben oder die Eltern einander heirateten. Ansonsten hatte die Mutter das alleinige Sorgerecht für das nichteheliche Kind. Dem Vater stand damit keine Möglichkeit offen, in dieser Situation die Mitsorge zu erlangen.<span id="more-126"></span> Im Jahre 2003 hatte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung als derzeit noch verfassungsgemäß angesehen, aber für Altfälle eine Öffnungsregelung angemahnt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah in der deutschen Rechtslage einen diskriminierenden Verstoß gegen die Art. 8 und 14 EMRK. Der Gerichtshof könne nicht annehmen, dass ein gegen den Willen der Mutter angeordnetes gemeinsames Sorgerecht grundsätzlich dem Kindeswohl widerspricht.</p>
<p>Mit dieser Entscheidung wurde die deutsche Gesetzeslage nicht automatisch beseitigt.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht stellte mit seiner Entscheidung vom 21.07.2010 fest, dass das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes durch den generellen Ausschluss des Vaters von der Sorgetragung gegen den Willen der Mutter verletzt ist. Der Vater konnte diesen Ausschluss und ob die Übertragung des Kindeswohl entspricht auch nicht gerichtlich überprüfen lassen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsrechtslage geschaffen. Diese sieht derzeit wie folgt aus. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge, obwohl der Vater eine gemeinsame Sorgeberechtigung wünscht, kann dieser die Entscheidung des Familiengerichts beantragen.</p>
<p>Im Vordergrund steht die Prüfung des Kindeswohles. Eine gemeinsame Sorge bei nichtehelichen Kindern scheidet nur dann aus, wenn die gemeinsame Sorge bei ehelichen Kindern aufzulösen wäre. Es kann auch nur ein Teil des Sorgerechts auf beide Eltern übertragen werden. Die Bundesregierung hat im April 2012 hierzu einen Entwurf vorgelegt, der folgenden Inhalt hat: Mit der Geburt hat die Mutter das alleinige Sorgerecht Der Vater kann künftig wählen, ob er zunächst zum Jugendamt geht oder direkt den Weg zum Familiengericht wählt. Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge beiden Eltern, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Die neue gesetzliche Regelung ist im Jahre 2013 zu erwarten.</p>
<p>Sollten Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen eine spezialisierte Rechtsanwältin, Frau Müller-Rohrhirsch zur Verfügung.</p>
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		<title>Wandelbare Lebensverhältnisse bezüglich der Feststellung des nachehelichen Unterhaltsbedarf</title>
		<link>https://anwalt-ulm.com/wandelbare-lebensverhaeltnisse-bezueglich-der-feststellung-des-nachehelichen-unterhaltsbedarf/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Jul 2016 17:36:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Katrin Müller-Rohrhirsch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung in seinem Urteil vom 25.01.2011, Az. 1 BvR 918/10 zu den &#8222;wandelbaren Lebensverhältnissen&#8220; bezüglich der Feststellung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs gefällt. Das Maß nachehelich zu gewährenden Unterhalts war in der Vergangenheit wiederholt gesetzlich änderungen unterworfen. Mit dem am 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur änderung des Unterhaltsrechts vom 21. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung in seinem Urteil vom 25.01.2011, Az. 1 BvR 918/10 zu den &#8222;wandelbaren Lebensverhältnissen&#8220; bezüglich der Feststellung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs gefällt. Das Maß nachehelich zu gewährenden Unterhalts war in der Vergangenheit wiederholt gesetzlich änderungen unterworfen. Mit dem am 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBI I S. 3189) hat der Gesetzgeber das Unterhaltsrecht erneut reformiert und an die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse sowie den eingetretenen Wertewandel angepasst.<span id="more-177"></span></p>
<p>Im Geschiedenenunterhalt gilt seitdem der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung jedes Ehegatten verstärkt. § 1569 BGB lautet nun:</p>
<ul>
<li>Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.</li>
<li>§ 1578 BGB, der das Maß des zu gewährenden Unterhalts vorgibt, ist unverändert geblieben und hat nach wie vor folgenden Wortlaut: Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf</li>
</ul>
<p>Nach § 1609 BGB ist die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter neu festgelegt worden. Danach gehen nunmehr die Kinder den Elternteilen vor. Ziel der Reform ist neben der Vereinfachung des Unterhaltsrechts insbesondere die Stärkung des Kindeswohls sowie die wirtschaftliche Entlastung sogenannter Zweitfamilien gewesen. Ergibt sich ein Mangelfall, so soll die Stärkung des Kindeswohls der Einräumung des ersten Ranges der Unterhaltsansprüche Minderjähriger vor sämtlichen Unterhaltsansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter sowie die Einräumung des zweiten Ranges der Unterhaltsansprüche Kinder betreuender Elternteile dienen.</p>
<p>Dem ergangenen Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Die Beschwerdeführerin war von 1978 bis 2002 mit dem Kläger des Ausgangverfahrens verheiratet. Dieser wurde im Zuge der Scheidung verurteilt, der Beschwerdeführerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von 618,00 € monatlich zu zahlen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit Juni 2008 wieder verheiratet.</p>
<p>Im Ausgangsverfahren änderte das Amtsgericht mit Urteil vom 25. Juni 2009 die Unterhaltsverpflichtung des Klägers dahin ab, dass er der Beschwerdeführerin nur noch Unterhalt in Höhe von 488,00 € im Monat zahlen müsse. Dabei bestimmte das Amtsgericht das Maß des der Beschwerdeführerin zu gewährenden Unterhalts entsprechend der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach der Dreiteilungsmethode. Dabei berücksichtigte das Gericht Synergieeffekte auf Seiten des Klägers und seiner neuen Ehefrau gemeinsamen Wirtschaftens.</p>
<p>Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein, welche begründet ist. Die angegriffene Entscheidung schränkt die Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise in ihrer von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit ein.</p>
<p>Das nacheheliche Unterhaltsrecht und insbesondere die verfahrensgegenständliche Bestimmung des Maßes nachehelich zu gewährenden Unterhalts bedarf einer rechtlichen Ausgestaltung, bei der die Handlungsfreiheit sowohl des Unterhaltsberechtigten wie auch des Unterhaltsverpflichteten unter Berücksichtigung des Schutzes aus Art. 6 Abs. 1 GG in Ausgleich zu bringen ist. Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG schützt als wertentscheidende Grundsatznorm die Ehe als Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner, in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen und bei der die Leistungen, die sie im Rahmen der von ihnen in gemeinsamer Entscheidung getroffenen Arbeits- und Aufgabenzuweisung jeweils erbringen, als gleichwertig anzusehen sind. Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1. Satz 1 BGB stellt nach diesem normativen Konzept den Ausgangspunkt der Unterhaltsberechnung dar, an dessen Ermittlung sich die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen sowie der Verteilung verfügbarer Geldmittel der Pflichtigen im Mangelfall anschließt. Mit der Ausrichtung des Unterhaltsmaßes an den &#8222;ehelichen Lebensverhältnissen&#8220; hat der Gesetzgeber auf die individuellen Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten Bezug genommen, die er zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestimmt wissen will.</p>
<p>An dieser Strukturierung des nachehelichen Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber anlässlich der Unterhaltsrechtsreform von 2007 festgehalten. Nach wie vor differenziert er bei der Prüfung der Gewährung nachehelichen Unterhalts zwischen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten, dessen Unterhaltsbedarf nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, der Leistungsfähigkeit des Pflichtigen nach § 1581 BGB sowie der Rangfolge im Mangelfall.</p>
<p>In Reaktion auf die geänderte gesellschaftliche Situation, insbesondere die steigenden Scheidungszahlen sowie die vermehrte Gründung sogenannter Zweitfamilien einerseits und die geänderte Rollenverteilung in der Ehe sowie die verbesserte Ausbildungs- und Arbeitssituation der Frauen andererseits (BT Drucks 16/1830, S. 13) hat der Gesetzgeber den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung nach der Scheidung in § 1569 BGB verstärkt. Der Gesetzgeber hat den Vorrang der geschiedenen Ehefrau abgebaut und den Vorrang der Kinder hervorgehoben.</p>
<p>Die ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden mit diesem neuen Maßstab, der unter Anwendung der Dreiteilungsmethode zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs herangezogen wird, nicht mehr wiedergespiegelt. Vielmehr löst sie sich in Gänze von der gesetzlichen Vorgabe ab. Durch die Dreiteilungsmethode wird der Bedarf des Unterhaltsberechtigten gekürzt, weil der Unterhaltsverpflichtete wieder geheiratet hat.</p>
<p>Die Rechtsprechung zu den &#8222;wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen&#8220; unter Anwendung der Dreiteilungsmethode bezieht den Unterhaltsbedarf des nachfolgenden Ehegatten zudem nur solange in die Bestimmung des UnterhaltsbedDie Dreiteilungsmethode setzt sich über den Willen des Gesetzgebers hinweg. Dieser hat zwar zur besseren Berücksichtigung der Interessen von Betroffenen und Zweitfamilien Einschränkungen beim nachehelichen Unterhalt vorgenommen. Die Einschränkungen hat er jedoch wie bei der Kürzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen nach § 1578b BGB von der Dauer und Ausgestaltung der geschiedenen Ehe und nicht vom Umstand einer erneuten Eheschließung des Unterhaltspflichtigen abhängig gemacht, oder sie dann eintreten lassen, wenn der Unterhaltspflichtige in Anbetracht seiner real vorhandenen Mittel nicht in der Lage ist, alle an ihn herangetragenen Unterhaltsansprüche zu befriedigen.</p>
<p>Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und auf der die Grenze zulässiger Rechtsfortbildung überschreitender Auslegung. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>ngsbeschwerde angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und auf der die Grenze zulässiger Rechtsfortbildung überschreitender Auslegung. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.</p>
<p>Bundesverfassungsgericht 1 BvR 918/10 vom 25.01.2011<br />
Oberlandesgericht Saarland 6 UF 86/09 vom 04.03.2010</p>
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