Zur Thematik Verbrauchsgüterkauf im Gebrauchtwagenkauf erließ der Bundesgerichtshofs ein Urteil vom 12.10.2016 ein Urteil zur Beweislastumkehr.
Sollte bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel auftreten und der Käufer dies beweisen kann, wird zu Gunsten des Käufers die Beweislast umgekehrt; richtlinienkonforme Auslegung des § 467 BGB. Der Käufer muss nicht beweisen, aufgrund welcher Ursache der Mangel aufgetreten ist und auch nicht, dass dieser in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
Außerdem ist zu Gunsten des Käufers davon auszugehen, dass ein Mangel, welcher sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorlag. Auch hierbei ist § 476 BGB richtlinienkonform auszulegen.
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Autohändlerin, einen Gebrauchtwagen gekauft. Nachdem er 13000km damit gefahren war, schaltete das Automatikgetriebe nicht mehr selbstständig in den Leerlauf und der Motor starb ab. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung blieb erfolglos, weshalb der Kläger den Rücktritt erklärte. Die Klage war auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie auf verschiedene Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gerichtet.
BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15