Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.01.2015 die Grenzwerte für die Annahme einer nicht geringen Menge bei synthetischen Cannabinoiden in Kräutermischungen festgelegt. Konkret ging es um die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497 bzw. CP 47,497-C8-Homologes und JWH-073. Seit dem 22.01.2009 fallen die Wirkstoffe JWH-018 und CP 47,497 bzw. CP 47,497-C8-Homologes unter das Betäubungsmittelgesetz.
Der Wirkstoff JWH-073 fällt seit dem 22.01.2010 unter das BTMG. Ein Grenzwert für Betäubungsmittel wird in Abhängigkeit von seiner konkreten Wirkungsweise und –intensität festgesetzt. Dabei ist zunächst die Dosis maßgeblich, die äußerst gefährlich oder gar tödlich ist. Bestehen dazu noch keine gesicherten Erkenntnisse, errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss der Droge gewöhnten Konsumenten (BGH, Urteil vom 14.01.2015 – 1 StR 302/13). Das Vielfache richtet sich dabei nach der Gefährlichkeit des Stoffes, das heißt insbesondere nach seinem Potenzial, Abhängigkeiten auszulösen oder sonst die Gesundheit zu schädigen (BGH, Urteil vom 03.12.2008 – 2 StR 86/08). Liegen auch keine Erkenntnisse zum Konsumverhalten vor, scheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen aus (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2007 – 1 StR 52/07). Nach Anhörung eines Sachverständigen kam der BGH zu dem Ergebnis, die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes beginnt bei zwei Gramm und die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-073 und CP 47,497 bei sechs Gramm.