Der Bundesgerichtshof erließ ein erneutes Urteil zur Pauschalreise, insbesondere zur Obliegenheit des Reisenden einen Reisemangel anzuzeigen, im Falle des fehlenden Hinweises durch den Reiseveranstalter.
Mit seinem Urteil vom 21.02.2017 (AZ X ZR 49/16) führte der 10. Senat des BGH seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 12.06.2007 (AZ V ZR 87/06) fort, wonach bei fehlendem Hinweis des Reiseveranstalters im Rahmen einer Pauschalreise in Bezug auf die Obliegenheit des Reisenden einen Reisemangel anzuzeigen, vermutet wird, dass die Mangelanzeige durch den Reisenden nicht schuldhaft versäumt wurde. Den Reisenden treffen damit keine nachteiligen Kosequenzen.