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Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gefällt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war seit 1974 bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Er litt seit 2006 an einer Depression. Seither arbeitete er nicht mehr für die Beklagte. Er täuschte seiner Ehefrau vor, wieder zur Arbeit zu gehen. Mit Schreiben vom 4. April 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos wegen unentschuldigten Fehlens. Das Kündigungsschreiben wurde am gleichen Tag von einem Boten in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. In der Folgezeit unternahm der Kläger mehrere Suizidversuche.

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