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Immer wieder kommt es im Rahmen von Auffahrunfällen zu Diskussionen, wer das Verschulden für den Schaden trägt.

Am 13.12.2016 kam der Bundesgerichtshof zum dem Ergebnis und führte damit seine Entscheidung vom 13.12.2011 (AZ VI ZR 177/10) fort, dass auch im Falle eines Auffahrunfalls auf der Autobahn der erste Anschein für das Verschulden des Auffahrenden spricht. Dieser Anscheinsbeweis ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn ein vorangegangener Spurwechsel erfolgt ist. Eine Wiederlegung für das Verschulden ist damit im Einzelfall möglich.


Zur Handhabung der Verweisung zu einer freien Fachwerkstatt des Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalles erließ der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil.

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