Im Jahre 2017 folgten zwei weitere Urteile zur Thematik Ausbildungsunterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit der Problematik Abitur-Lehre-Studium.
Mit Beschlüssen vom 08.03.2017 und vom 03.05.2017 bestätigte der BGH (AZ XII ZB 192/16 und XII ZB 415/16) seine gefestigte Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04), wonach auch im Falle eines sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Falles ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt des Kindes besteht. Ein einheitlicher Ausbildungsgang kann demzufolge auch dann gegeben sein, wenn das Kind nach Erlangung der Hochschulreife eine praktische Berufsausbildung absolviert und sich erst danach zu einem Studium entschließt. Voraussetzung für die Gewährung des Unterhalts ist es sodann, dass ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Lehre und Studium besteht und insbesondere das Studium die Berufsausbildung sinnvoll ergänzt.