Mit Urteil vom 06.11.2017 erließ das Oberlandesgericht Nürnberg eine Entscheidung über die Mitteilungspflichten eines Polizeibeamten bezüglich Waffensicherstellungen.

In vorliegendem Fall erfuhr ein Polizeihauptkommissar von einem Fall, bei welchem sich ein ihm bekannter Reichsbürger gegen die Sicherstellung seiner Waffen wehren werde. Vorliegend teilte das Gericht die Auffassung, dieser sei dann dazu verpflichtet, dies seiner Dienststelle mitzuteilen.

Der Angeklagte, ein vom Vollzugsdienst freigestellter Polizeihauptkommissar, hatte in seiner Freizeit davon erfahren, dass der anderweitig Verfolgte als Jäger und Schütze Waffen und Munition besaß, die Erlaubnis dafür aber widerrufen worden war. Der Angeklagte wusste auch, dass es sich dabei um einen Anhänger der Reichsbürgerbewegung handelte. Dieser hatte dem Angeklagten mitgeteilt, er werde sich gegen die Sicherstellung durch die Polizeibeamten wehren. Bei dem Einsatz feuerte er elf Schüsse ab, wodurch ein Beamter getötet und zwei verletzt wurden.

Für eine Strafbarkeit wegen eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts bedarf es aber der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass durch das Informieren, ein solches verhindert werden hätte können. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist abzulehnen, wenn die Informationsweitergabe zu keiner Änderung der Einsatzplanung geführt hätte.

Die Anklage wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen mit fahrlässiger Körperverletzung im Amt durch Unterlassen in zwei tateinheitlichen Fällen hatte das Landgericht aus rechtlichen Gründen nicht zugelassen. Auch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2017 – 1 Ws 297/17

Eine wesentliche Entscheidung zu dieser Frage klärte der Bundesgerichtshof in einem Urteil des Jahres 2017. Nach dem Beschluss des BGH vom 11.07.2017 ist Mittäter i.S.d. § 25 II StGB, wer einen Beitrag zur Tat so leistet, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten erscheint und umgekehrt.

Um Mittäter zu sein, muss nicht zwingend am Kerngeschehen mitgewirkt werden. Die Unterscheidung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist vom Richter durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu prüfen. Dabei ist vor allem auf den Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, den Umfang der Tatbeteiligung und zumindest den Willen zur Tatherrschaft abzustellen.

Der Angeklagte reiste mit zwei weiteren Personen nach Deutschland. Ihr Plan war es wertvolle Kfz zu entwenden und diese selbst nach Litauen zu fahren. Der Angeklagte wusste, dass die anderen beiden die Fahrzeuge entwenden würden und ohne seine Mithilfe nicht möglich sein würde die Tat zu verwirklichen. Er sollte dafür 500€ erhalten.

BGH, Beschl. v. 11.07.2017 – 2 StR 220/17

Zur Eigenbedarfskündigung einer Kommanditgesellschaft gilt es Besonderheiten zu beachten. Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume nicht aufgrund von Eigenbedarf kündigen, weder für sich, noch für Familien- oder Haushaltsangehörige, da „Eigenbedarf“ hier bereits begrifflich nicht in Betracht kommt. Eine Kündigung wegen „Betriebsbedarf“ kommt nur dann in Betracht, wenn betriebliche Gründe gerade die Nutzung der gekündigten Wohnung notwendig machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Wohnen des Mitarbeiters nach seiner betrieblichen Aufgabe und Funktion gerade in dieser Wohnung von nennenswertem Vorteil ist. Zu diesem Ergebnis kam der 8. Senat des BGH mit seinem Urteil vom 29.03.2017 (VIII ZR 44/16) und bestätigte damit seine Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 23.05.2007, VIII ZR 122/06).

Urteil vom 23.05.2007, VIII ZR 122/06).

 

 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.03.2017 wurde die Thematik Einschleusung von Ausländern nach Abschluss des Rückführungsverfahrens strafrechtlich beleuchtet.

Werden Ausländer von einem Schleuser eingeschleust, so macht sich dieser auch dann nach § 96 AufenthG strafbar, wenn das Rückführungsverfahren des betroffenen Ausländers abgeschlossen ist. Es kommt dabei weder zu einem Entfallen der Tatbestandsmäßigkeit, noch der Rechtswidrigkeit. So der BGH mit Urteil vom 08.03.2017 (AZ 5 StR 333/16).

 

Zu den rechtlichen Möglichkeiten zur Kündigung von Wohnräumen einer Kommanditgesellschaft erging ein Urteil des 8. Senats des Bundesgerichtshofes.

Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume nicht aufgrund von Eigenbedarf kündigen, weder für sich, noch für Familien- oder Haushaltsangehörige, da „Eigenbedarf“ hier bereits begrifflich nicht in Betracht kommt. Eine Kündigung wegen „Betriebsbedarf“ kommt nur dann in Betracht, wenn betriebliche Gründe gerade die Nutzung der gekündigten Wohnung notwendig machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Wohnen des Mitarbeiters nach seiner betrieblichen Aufgabe und Funktion gerade in dieser Wohnung von nennenswertem Vorteil ist. Zu diesem Ergebnis kam der 8. Senat des BGH mit seinem Urteil vom 29.03.2017 (VIII ZR 44/16) und bestätigte damit seine Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 23.05.2007, VIII ZR 122/06).

Eine weitere Entscheidung im Strafrecht erfolgte seitens des Bundesgerichtshofes, insbesondere zur Thematik Betäubungsmittel.

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Mit seinem Urteil vom 08.03.2017 urteilte der Bundesgerichtshof über die Strafbarkeit von Ausländerschleusungen.

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„Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.

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Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Angeklagten, einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staatsangehörigen, der seit 1998 – zuletzt illegal und unter verschiedenen falschen Namen – in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem die Einziehung von knapp 22 g sichergestellten Rauschgifts angeordnet. Weiterlesen