Mit Urteil vom 06.11.2017 erließ das Oberlandesgericht Nürnberg eine Entscheidung über die Mitteilungspflichten eines Polizeibeamten bezüglich Waffensicherstellungen.
In vorliegendem Fall erfuhr ein Polizeihauptkommissar von einem Fall, bei welchem sich ein ihm bekannter Reichsbürger gegen die Sicherstellung seiner Waffen wehren werde. Vorliegend teilte das Gericht die Auffassung, dieser sei dann dazu verpflichtet, dies seiner Dienststelle mitzuteilen.
Der Angeklagte, ein vom Vollzugsdienst freigestellter Polizeihauptkommissar, hatte in seiner Freizeit davon erfahren, dass der anderweitig Verfolgte als Jäger und Schütze Waffen und Munition besaß, die Erlaubnis dafür aber widerrufen worden war. Der Angeklagte wusste auch, dass es sich dabei um einen Anhänger der Reichsbürgerbewegung handelte. Dieser hatte dem Angeklagten mitgeteilt, er werde sich gegen die Sicherstellung durch die Polizeibeamten wehren. Bei dem Einsatz feuerte er elf Schüsse ab, wodurch ein Beamter getötet und zwei verletzt wurden.
Für eine Strafbarkeit wegen eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts bedarf es aber der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass durch das Informieren, ein solches verhindert werden hätte können. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist abzulehnen, wenn die Informationsweitergabe zu keiner Änderung der Einsatzplanung geführt hätte.
Die Anklage wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen mit fahrlässiger Körperverletzung im Amt durch Unterlassen in zwei tateinheitlichen Fällen hatte das Landgericht aus rechtlichen Gründen nicht zugelassen. Auch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2017 – 1 Ws 297/17