Der Bundesgerichtshof entschied in seiner Entscheidung vom 29.09.2020 –  VI ZR 271/19, wann eine Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs erfolgen darf.

Der Eigentümer eines fabrikneuen Fahrzeugs mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km ist im Falle dessen erheblicher Beschädigung (nur dann) berechtigt, Ersatz der Kosten für die Beschaffung eines Neufahrzeugs zu verlangen, wenn er ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug erworben hat. Die Erwägung, ein repariertes Unfallfahrzeug bleibe wertmäßig hinter einem Neuwagen zurück, lässt den Anspruch auf Ersatz des Minderwertes unberücksichtigt. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der „Opfergrenze“ des Schädigers ist allein zum Schutz des besonderen Interesses des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs gerechtfertigt. Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur in diesem Fall ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand (zuzüglich des merkantilen Minderwerts) übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren.

Dem Urteil lag ein Streit der Parteien über die Schadensersatzhöhe aus einem Verkehrsunfall vom 14.11.2017 zugrunde. Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Neuwagenentschädigung in Höhe von 37.923,32 €, für das für einen Kaufpreis in Höhe von 31.181 € neu erworbenen, am 25.10.2017 erstmals zugelassenen, bei dem Unfall beschädigten Fahrzeug. Der Kilometerstand betrug am Unfalltag 571 Kilometer. Das Gutachten der DEKRA wies Reparaturkosten von 5.287, 43 € brutto und eine Wertminderung von 1.000 € aus. Der Klage wurde in Höhe von 37.918,32 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hin wurde das Urteil abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.180,54 € zu zahlen. Mit der Revision verfolgte der Kläger die Neuwagenentschädigung in Höhe von 31.787,78 € weiter.

 

 

Zur Thematik Verbrauchsgüterkauf im Gebrauchtwagenkauf erließ der Bundesgerichtshofs ein Urteil vom 12.10.2016 ein Urteil zur Beweislastumkehr.

Sollte bei einem Gebrauchtwagen innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel auftreten und der Käufer dies beweisen kann, wird zu Gunsten des Käufers die Beweislast umgekehrt; richtlinienkonforme Auslegung des § 467 BGB. Der Käufer muss nicht beweisen, aufgrund welcher Ursache der Mangel aufgetreten ist und auch nicht, dass dieser in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.

Außerdem ist zu Gunsten des Käufers davon auszugehen, dass ein Mangel, welcher sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits bei Gefahrübergang vorlag. Auch hierbei ist § 476 BGB richtlinienkonform auszulegen.

Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Autohändlerin, einen Gebrauchtwagen gekauft. Nachdem er 13000km damit gefahren war, schaltete das Automatikgetriebe nicht mehr selbstständig in den Leerlauf und der Motor starb ab. Eine Fristsetzung zur Mangelbeseitigung blieb erfolglos, weshalb der Kläger den Rücktritt erklärte. Die Klage war auf Rückzahlung des Kaufpreises sowie auf verschiedene Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gerichtet.

 

BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15

Ist in einem vorformulierten Arbeitsvertrag eine Probezeit sowie eine Kündigungsfrist festgelegt und wird dabei nicht unmissverständlich deutlich, dass die Kündigungsfrist erst nach Ende der Probezeit gelten soll, so ist der Arbeitsvertrag dahin gehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber bereits ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nur mit der von ihm festgelegten Kündigungsfrist kündigen kann. Die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 III BGB findet dann keine Anwendung. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23.03.2017 entschieden.

In dem zugrundeliegenden Fall haben die Parteien über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten. Der Arbeitsvertrag bezog sich auf einen Tarifvertrag, nach welchem innerhalb der ersten drei Monate der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden konnte. Für die restlichen drei Monate der Probezeit sollte die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 III BGB gelten. In dem Arbeitsvertrag war in einer weiteren AGB außerdem geregelt, dass die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsende beträgt. Der Arbeitnehmer erhob Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der sechswöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende und nicht bereits mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist beendet wurde.

BAG, Urt. v. 23.03.2017 – 6 AZR 705/15

 

Immer wieder Ärger  vor Urlaubsreisen. Oftmals übernehmen die Rücktrittsversicherung die Stornokosten nicht. Auch in diesem Fall können Verbraucher  unter gewissen Voraussetzungen durch eine Reiserücktrittsversicherung geschützt sein. Dies gilt auch bei Buchungen von Ferienwohnungen.

Der 4. Senat des Bundesgerichtshofes entschied am 14.06.2017 (AZ IV ZR 161/16), dass die Buchung einer Ferienwohnung gleichermaßen als Reise zu qualifizieren ist im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung, wenn der Versicherungsgeber unklare AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu Grunde legt.

Immer wieder kommt es im Rahmen von Auffahrunfällen zu Diskussionen, wer das Verschulden für den Schaden trägt.

Am 13.12.2016 kam der Bundesgerichtshof zum dem Ergebnis und führte damit seine Entscheidung vom 13.12.2011 (AZ VI ZR 177/10) fort, dass auch im Falle eines Auffahrunfalls auf der Autobahn der erste Anschein für das Verschulden des Auffahrenden spricht. Dieser Anscheinsbeweis ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn ein vorangegangener Spurwechsel erfolgt ist. Eine Wiederlegung für das Verschulden ist damit im Einzelfall möglich.


Zum Verkehrsrecht ist ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs ergangen zur Thematik der fiktiven Schadensabrechnung einer Reparaturbescheinigung bei einem Verkehrsunfall.

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Der Bundesgerichtshof erließ ein erneutes Urteil zur Pauschalreise, insbesondere zur Obliegenheit des Reisenden einen Reisemangel  anzuzeigen, im Falle des fehlenden Hinweises durch den Reiseveranstalter.

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Zur Handhabung der Verweisung zu einer freien Fachwerkstatt des Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalles erließ der Bundesgerichtshof ein weiteres Urteil.

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Ein Urteil des Bundesgerichtshofes beschäftigte sich mit einen erheblichen Mangel im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkauf.

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Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Kosten hat, die er aufgewendet hat, um einen vom Käufer beanstandeten, aber tatsächlich nicht vorhandenen Mangel des Kaufgegenstands zu beseitigen.

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