Immer wieder Ärger  vor Urlaubsreisen. Oftmals übernehmen die Rücktrittsversicherung die Stornokosten nicht. Auch in diesem Fall können Verbraucher  unter gewissen Voraussetzungen durch eine Reiserücktrittsversicherung geschützt sein. Dies gilt auch bei Buchungen von Ferienwohnungen.

Der 4. Senat des Bundesgerichtshofes entschied am 14.06.2017 (AZ IV ZR 161/16), dass die Buchung einer Ferienwohnung gleichermaßen als Reise zu qualifizieren ist im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung, wenn der Versicherungsgeber unklare AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) zu Grunde legt.

Immer wieder kommt es im Rahmen von Auffahrunfällen zu Diskussionen, wer das Verschulden für den Schaden trägt.

Am 13.12.2016 kam der Bundesgerichtshof zum dem Ergebnis und führte damit seine Entscheidung vom 13.12.2011 (AZ VI ZR 177/10) fort, dass auch im Falle eines Auffahrunfalls auf der Autobahn der erste Anschein für das Verschulden des Auffahrenden spricht. Dieser Anscheinsbeweis ist allerdings dann nicht ausreichend, wenn ein vorangegangener Spurwechsel erfolgt ist. Eine Wiederlegung für das Verschulden ist damit im Einzelfall möglich.


Ob ein Scheinvater seine Regressansprüche auf Rückzahlung von Kindesunterhalt innerhalb einer regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gerichtlich verfolgen muss, wurde seitens des Bundesgerichtshofes entschieden.

Der Regressanspruch eines Scheinvaters verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Zu diesem Entschluss kam der BGH am 22.03.2017 (AZ: XII ZB 56/16). Der auf den mutmaßlichen Erzeuger (Scheinvater) übergegangene Unterhaltsanspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch identisch, sodass dieser gleichermaßen der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegt.

 

 

Zu den rechtlichen Möglichkeiten zur Kündigung von Wohnräumen einer Kommanditgesellschaft erging ein Urteil des 8. Senats des Bundesgerichtshofes.

Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume nicht aufgrund von Eigenbedarf kündigen, weder für sich, noch für Familien- oder Haushaltsangehörige, da „Eigenbedarf“ hier bereits begrifflich nicht in Betracht kommt. Eine Kündigung wegen „Betriebsbedarf“ kommt nur dann in Betracht, wenn betriebliche Gründe gerade die Nutzung der gekündigten Wohnung notwendig machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Wohnen des Mitarbeiters nach seiner betrieblichen Aufgabe und Funktion gerade in dieser Wohnung von nennenswertem Vorteil ist. Zu diesem Ergebnis kam der 8. Senat des BGH mit seinem Urteil vom 29.03.2017 (VIII ZR 44/16) und bestätigte damit seine Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 23.05.2007, VIII ZR 122/06).

Zur Thematik der Sittenwidrigkeit im Rahmen des Abschlusses eines Ehevertrages setzte sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2017 auseinander.

Ein Ehevertrag kann als insgesamt sittenwidrig angesehen werden, wenn alle im Vertrag enthaltenen Regelungen zusammen darauf abzielen, einen Ehegatten einseitig zu benachteiligen.

Sittenwidrigkeit ist dann anzunehmen, wenn Umstände hinzukommen, die auf eine Ungleichbehandlung hindeuten. Dies ist der Fall bei Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit oder bei intellektueller Unterlegenheit.

Dem Beschluss lag ein Streit der Parteien über den nachehelichen Unterhalt zugrunde. Sie hatten im Ehevertrag beiderseits auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Grund dafür war, dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung von Geschäftsanteilen ihres Unternehmens an den Ehemann vom Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht hatte. Die Ehefrau, welche sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages berufen hatte, hatte bis zur Eheschließung als gelernte Bürokauffrau gearbeitet, danach als Sekretärin im Familienunternehmen. Seit der Diagnose von Multiple Sklerose ist die Ehefrau zu 100 % schwerbehindert und bezieht Erwerbsminderungsrente. Der Ehemann erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen.

Zwar gilt im Ehevertragsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Allerdings unterliegen Eheverträge der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §138, §242 BGB. Daher ist zu überprüfen, ob im Zeitpunkt des Zustandekommens bereits eine derartige einseitige Lastenverteilung besteht, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten angenommen werden muss. Ist dies nicht gegeben, muss eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB stattfinden. Im Bedarfsfall steht Ihnen Frau Anwältin Müller-Rohrhirsch zur einer Beratung zur Verfügung.

BGH, Beschl. v. 15.03.2017 – XII ZB 109/16

Zum Verkehrsrecht ist ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs ergangen zur Thematik der fiktiven Schadensabrechnung einer Reparaturbescheinigung bei einem Verkehrsunfall.

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Eine weitere Entscheidung im Strafrecht erfolgte seitens des Bundesgerichtshofes, insbesondere zur Thematik Betäubungsmittel.

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Im Jahre 2017 folgten zwei weitere Urteile zur Thematik Ausbildungsunterhalt, insbesondere im Zusammenhang mit der Problematik Abitur-Lehre-Studium.

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Mit seinem Urteil vom 08.03.2017 urteilte der Bundesgerichtshof über die Strafbarkeit von Ausländerschleusungen.

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Der Bundesgerichtshof erließ ein erneutes Urteil zur Pauschalreise, insbesondere zur Obliegenheit des Reisenden einen Reisemangel  anzuzeigen, im Falle des fehlenden Hinweises durch den Reiseveranstalter.

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